Durchführungsbestimmungen |
REGIONALLIGA OST Geschäftsstelle der Regionalliga Ost für 2014/15 Wiener Fußball-Verband Ernst Happel-Stadion, Sektor B Meiereistraße 7 1020 Wien gültig ab 1.7.2014 Tel.: 01/60151 Fax: 01/60151-44 E-Mail: office@wfv.at RICHTLINIEN DER REGIONALLIGA OST § 1 Vorbestimmungen a) Sie werden von der Paritätischen Kommission erlassen und ergänzen die einschlägigen Regulative und die besonderen Bestimmungen der FIFA, UEFA und des ÖFB, insbesondere die ÖFB-Richtlinien für die Regionalliga. b) Voraussetzung zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Ost ist die Abwicklung aller Meisterschaftsspiele mittels Fußball-Online. § 2 Geschäftsführung Die administrative und organisatorische Geschäftsführung der Regionalliga Ost während des Spieljahres regeln die 3 Landesverbände (Burgenland, Niederösterreich und Wien) im jährlichen Wechsel für je einen vollen Meisterschaftsbewerb. § 3 Begriffsbestimmungen (1)Der Bewerb führt den Namen Meisterschaft der Regionalliga Ost und ist für die hiezu qualifizierten Vereine des BFV, des NÖFV und des WFV verbindlich. (2)Die Vereine der Regionalliga Ost gehören mit allen Rechten und Pflichten dem zuständigen Landesverband an, dem sie auch in allen Belangen unterstehen. Ausgenommen sind nur jene, in diesen Richtlinien ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes. Die Vereine der Regionalliga Ost haben sich hinsichtlich Stellung einer zweiten Mannschaft an die Vorstandsbeschlüsse ihrer jeweiligen Landesverbände zu halten. Ebenso sind die einzelnen Landesverbände zuständig für alle Belange im Zusammenhang mit Freundschaftsspielen ihrer Regionalligavereine. (3) Die drei genannten Landesverbände delegieren zur einheitlichen Regelung des Spielbetriebes Verbandsfunktionäre in die, in den §§ 3, 4 und 7 bezeichneten Verwaltungsstellen, in welchen sie im Auftrag ihrer Verbände fungieren. (4)Es werden nachfolgend jene Verwaltungsstellen angegeben, die alljährlich neu zu bilden sind: a) die Paritätische Kommission b) der Regionalausschuss c) der Spiel- und Klassenausschuss und d) das Schiedsrichter-Besetzungsreferat. (5)Der Jugend-, Spielplatz- und Kontrollausschuss eines jeden Landesverbandes ist auch für die Regionalligavereine seines Bereiches zuständig; ebenso der Schiedsrichterausschuss, jedoch mit Ausnahme des Besetzungsreferates und der Finanzausschuss mit Ausnahme der im § 4 Abs. 1 erwähnten Belange. § 4 Paritätische Kommission (1)Die Befugnisse der Vorstände der Landesverbände gehen in Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes, für die eigene Unterausschüsse gebildet wurden, auf eine Paritätische Kommission der Regionalliga Ost über. Diese fungiert als 2. Instanz bei Protestfällen gegen die Beschlüsse der in den §§ 4-7 genannten Ausschüsse sowie bei Gnadenansuchen. (2).Der Paritätischen Kommission unterstehen: Der Regionalausschuss, der Spiel- und Klassenausschuss und das Schiedsrichter-Besetzungsreferat. (3)Die Paritätische Kommission besteht aus 6 Mitgliedern. Jeder der drei Landesverbände delegiert je 2 Vorstandsmitglieder als Funktionäre in die Paritätischen Kommission. (4)Die Mitglieder der Paritätischen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden aus dem geschäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wobei jeder dieser Funktionäre aus einem anderen Landesverband sein soll. Die Paritätische Kommission ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. (5)Insbesondere obliegt der Paritätischen Kommission die Festlegung der Pflichtspieltage und Beginnzeiten sowie des Terminkalenders. (6)Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission steht dem Beschwerten das Rechtsmittel der Berufung an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu (§ 91 Abs. 1 ÖFB-Rechtspflegeordnung). Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission, durch welche angefochtene Beschlüsse bestätigt wurden, ist ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, wobei die Bestimmungen des § 91 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung jedoch unberührt bleiben. § 5 Regionalausschuss (1)Die Obliegenheiten eines Strafausschusses, die Beglaubigung der Meisterschaftsspiele sowie Entscheidungen bei finanziellen Belangen (Streitfällen) zwischen den Vereinen der Regionalliga Ost übernimmt für den gemeinsamen Bewerb ein Regionalausschuss, der berechtigt ist, Entscheidungen erster Instanz zu fällen. Ebenso obliegt dem Regionalausschuss, Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz zu ahnden, wenn diesbezügliche Vorfälle von den Schiedsrichtern gemeldet werden. (2)Der BFV, der NÖFV und WFV delegieren je 2 mit den Aufgaben vertraute Vorstands- bzw. Fachausschussmitglieder als Funktionäre in den Regionalausschuss. (3)Der Regionalausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden aus dem ge- schäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wobei alle 3 Landesverbände zu berücksichtigen sind. Bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben. (4)Die Vorschriften der Satzungen des BFV, des NÖFV und des WFV, soweit sie Angelegenheiten nach Absatz 1 betreffen, gelten sinngemäß auch für den Regionalausschuss. Ergänzend wird hiezu bestimmt: a) Das Recht, den Sitzungen des Regionalausschusses beizuwohnen, wird auf die Mitglieder der Paritätischen Kommission beschränkt. b) Platzsperren, die vom Regionalausschuss verhängt werden, gelten für die in Bewerben der Landesverbände tätigen Mannschaften nicht. Ebenso gelten die von einem Landesverband wegen Vergehens einer bei ihm tätigen Mannschaft verhängten Platzsperre für die in der Regionalliga Ost spielenden Mannschaften des gesperrten Vereines nicht. c) Gesperrte Spieler eines Vereines sind für alle Mannschaften gesperrt, gleichgültig, ob die Sperre durch den Regionalausschuss oder durch den zuständigen Ausschuss des Landesverbandes verhängt wurde. Erhält ein Spieler Pflichtspielsperre, so ist er solange für alle anderen Mannschaften auch gesperrt bis die Sperre bei der Mannschaft getilgt ist, bei der er ausgeschlossen wurde, wobei Freitag bis Montag bzw. Dienstag bis Donnerstag als Spieltermine gelten. Als Pflichtspiele gelten Meisterschaftsspiele, ÖFB-Cupspiele und landesver-bandsinterne Qualifikationsspiele für den ÖFB-Cup (laut Beschluss der Paritätischen Kommission vom 28.11.02). d) Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, die zu einer Einvernahme vom Regionalausschuss geladen werden, sind als Entschädigung die halbe Spielgebühr (€ 50,-- bzw. € 25,--) und die Fahrtkosten (€ 0,36 pro km) zu erstatten. Beantragt die Vorladung ein Verein, hat dieser für die Kosten aufzukommen; im Falle der Vorladung durch den Regionalausschuss erfolgt die Bedeckung der Kosten aus den Mitteln der Regionalliga Ost. e) Gegen Entscheidungen des Regionalausschusses steht den Betroffenen das Protestrecht an die Paritätische Kommission zu. f) Für Ausschlüsse, Anzeigen, bei Freundschaftsspielen bzw. Hallen- turnieren, bei denen ein Verein der RLO involviert ist, ist der Strafausschuss jenes Landesverbandes zuständig, dem der Verein angehört. § 6 Spielausschuss (1)Zur Leitung der Meisterschaftsklasse ist ein Spielausschuss zu bilden, welcher der Paritätischen Kommission untersteht. Der Spielausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes zur Regionalliga Ost gehörenden Vereines und einem von der konstituierenden Spielausschusssitzung zu wählenden Vorsitzenden zusammen, wobei der Vorsitzende keinem Verein angehören muss, aber dem geschäftsführenden Landesverband angehören soll. (2)Diese Vertreter müssen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen berechtigt sein, die durch den Verein nicht einseitig widerrufen werden können. Aus der Mitte der Vereinsvertreter sind zwei Stellvertreter zu wählen. (3)Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen nach den üblichen Geschäftsordnungsprinzipien zu leiten. Der federführende Verband hat die Ver- handlungsschrift zu führen und sie an die beteiligten Verbände und Vereine weiter zu leiten. (4)Die Nichtbeschickung der Spielausschusssitzung wird durch eine Geldstrafe geahndet. (5)Dem Spielausschuss obliegen insbesondere: a) die Regelung der sich aus dem Spielbetrieb ergebenden gegenseitigen Ver- pflichtungen der Vereine, b) die Beschlussfassung über die Austragungsart einer Reservemeisterschaft, c) die Festsetzung der Eintrittspreise, d) die Wahl eines Klassenausschusses, e) die Festlegung der Schiedsrichter-Gebühren und f) die Durchführung der Beschlüsse der Paritätischen Kommission. § 7 Klassenausschuss (1)Der Klassenausschuss ist ein integrierender Bestandteil des Spielausschusses. Der Vorsitzende des Spielausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Klassenausschusses. (2)Der Klassenausschuss dient zur Wahrung der sportlichen und finanziellen Belange der Vereine der Regionalliga Ost. Er ist berechtigt, alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Paritätischen Kommission, des Regionalausschusses oder des Spielausschusses fallen. (3)Der Klassenausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, welche in einer Sitzung des Spielausschusses gewählt werden. Es sind je 2 Vertreter aus Vereinen des BFV, des NÖFV und des WFV zu betrauen. (4)Dem Klassenausschuss obliegt die Entscheidung in Streitigkeiten finanzieller, sportlicher und verwaltungstechnischer Natur aus der gemeinsamen Meisterschaft zwischen den Vereinen. Insbesondere obliegt ihm auch: - die Ansetzung von Nachtrags- und Wiederholungsspielen, - die Genehmigung zur Verlegung von Einzelspielen, - die Festlegung eines eventuellen Spielpauschales für anreisende Vereine, - die Aufteilung der Unkosten bei mehrmaligem Anreisen infolge Nichtbespiel- barkeit des Platzes, - die Festlegung der Anzahl von Pflichtkarten, - die Bestätigung der vom Schiedsrichterreferat vorgeschlagenen Schiedsrichter- listen bzw. begründete Anträge auf Streichung von der Schiedsrichterliste für die Spielleitung von Regionalligaspielen vor Beginn der Meisterschaft. (5)Bei Anwesenheit von vier Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben. (6)Gegen Entscheidungen des Klassenausschusses steht den Betroffenen der Protestweg an die Paritätische Kommission offen. § 8 Schiedsrichter-Besetzungsreferat (1)Die Landesverbände delegieren aus ihrem Schiedsrichterausschuss je einen Funktionär und nominieren je einen Ersatzmann, der bei Verhinderung des delegierten Funktionärs an dessen Stelle tritt. Dieses Referat hat die Besetzung der Meisterschaftsspiele der ersten Mannschaften der Regionalligavereine mit Schiedsrichtern- und -assistenten vorzunehmen. Reservespiele sind nur dann zu besetzen, wenn die Regionalliga Ost einen eigenen Bewerb für die Reserven durchführt. (2)Das Besetzungsreferat kann hiezu nur jene Schiedsrichter heranziehen, die auf Grund der genehmigten Schiedsrichterlisten zur Leitung von Bundes- oder Regionalligaspielen berechtigt sind. Der übliche Schiedsrichteraustausch wird hievon nicht berührt. (3)Das Besetzungsreferat hat vor Beginn der Meisterschaft eine Liste mit den Namen der zur Leitung von Regionalligaspielen qualifizierten Schiedsrichter dem Klassenausschuss vorzulegen, der begründete Ablehnungen vornehmen kann. § 9 Finanzielle Bestimmungen (1)Der Verbandsbeitrag richtet sich nach den Vorschriften der Landesverbände und ist direkt an diese abzuführen. (2)Das Nenngeld pro Spieljahr beträgt € 365,-- pro Verein und ist jeweils an den geschäftsführenden Verband zu entrichten. (3)Die Protestgebühren betragen für einen Protest gegen Entscheidungen der Aus- schüsse € 145,-- gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission € 250,-- (4)Die Gnadengebühr bzw. Gebühr für eine Wiederaufnahme des Verfahrens beträgt € 145,--. (5)Protestgebühren, Gnadengebühren und Gebühren für Wiederaufnahme des Ver- fahrens sind an den zuständigen Landesverband zu entrichten und verfallen auf jeden Fall zu Gunsten dieses Landesverbandes. Vom Regionalausschuss verhängte Geldstrafen sind ebenfalls an den Landesverband zu entrichten, dem der bestrafte Verein angehört. § 10 Sonstige Bestimmungen (1)Zur Abwicklung der Meisterschaftsbewerbe der Regionalliga Ost erlässt die Paritätische Kommission Durchführungsbestimmungen unter Bedachtnahme auf die Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB. (2)Die sekretariatsmäßige Behandlung des Schriftverkehrs, der offiziellen Nach- richten und deren Zustellung an die Vereine und Ausschüsse regeln die 3 Landesverbände in jährlichem Wechsel für je einen vollen Meisterschaftsbewerb. (3)Ein Mitarbeiter bzw. Angestellter des geschäftsführenden Verbandes ist verpflichtet, an den Sitzungen der Paritätischen Kommission, des Regionalausschusses sowie des Spiel- und Klassenausschusses teilzunehmen und hat als Protokollführer zu fungieren. (4)Bei den Spielen der Regionalliga Ost haben die Vereine allen Mitgliedern der Paritätischen Kommission und der Ausschüsse freien Eintritt zu gewähren. (5)Die Entscheidungen über Auslegungsfragen in Zweifelsfällen und über erforderliche Ergänzungsbestimmungen trifft die Paritätische Kommission. (6)Die in allen Ausschüssen bzw. Kommissionen der Regionalliga Ost tätigen Funktionäre sind jeweils zu Beginn des Meisterschaftsjahres von den Landesverbänden Burgenland, Niederösterreich und Wien neu zu nominieren. (7)Der Meister der Regionalliga Ost erhält das Meisterschaftsdiplom und die Meisterschaftsnadeln oder -medaillen seines Verbandes. Für deren Kosten hat der eigene Landesverband aufzukommen. (8)Vereinssperren durch einen Landesverband haben nur dann Gültigkeit, wenn der Landesverband den Regionalausschuss und die Paritätische Kommission von der Sperre sofort informiert und von dieser bestätigt wird. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR MEISTERSCHAFT DER REGIONALLIGA OST 1. Pflichttermine a)Als Pflichttermine gelten der Samstag-Nachmittag und Sonntag-Nachmittag. Für Wettspiele, von WFV-Vereine untereinander gilt auch der Sonntagvormittag (10.30 Uhr) als Pflichttermin. Ebenso gilt der Freitag-Abend als Pflichttermin (zwischen 19 und 20 Uhr, sofern keine andere Beginnzeit durch den Spiel- und Klassenausschuss festgelegt wurde), wenn eine behördlich kommissionierte Flutlichtanlage vorhanden ist (mindestens 150 Lux). Vereine, die keine Platzwahl haben, sind über Aufforderung ihres Gegners verpflichtet, am Samstag- nachmittag und am Sonntagnachmittag das Vorspiel einer Doppelveranstaltung zu bestreiten. Bei einem Freitag-Länderspieltermin (A-Team) gilt auch der davorliegende Donnerstag als Pflichttermin/ Beginnzeiten wie Freitag-Abend. b)Spiele bei Flutlicht: Meisterschaftsspiele bei Flutlicht sind unter der Voraussetzung gestattet, dass die Beleuchtungsanlage hierzu vom Landesverband genehmigt und behördlich kommissioniert ist. Die Anlage hat zumindest eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 150 Lux aufzuweisen. c)Ausfall des Flutlichtes: -Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung abgebrochen werden. -Kann der Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, obliegt es dem Schiedsrichter, zu beurteilen, ob die reduzierten Beleuchtungsverhältnisse eine Fortführung des Spieles zulassen. -Über den endgültigen Abbruch eines Spieles wegen eines Beleuchtungsdefektes entscheidet ausschließlich der nominierte Schiedsrichter. d)Flutlichtzuschaltung während eines Meisterschaftsspieles: Ob es während eines Meisterschaftsspieles notwendig ist, das Flutlicht einzuschalten bzw. wenn ein begonnenes Meisterschaftsspiel wegen plötzlich eintretender Dunkelheit in seiner Fortführung gefährdet ist, dann hat der nominierte Schiedsrichter zu entscheiden, ob die Einschaltung des Flutlichtes notwendig ist bzw. ob durch eine von ihm angeordnete Einschaltung einer nicht kommissionierten Anlage die Beleuchtungsverhältnisse eine reguläre Fortführung des Spieles zulassen. Ein diesbezüglicher Vermerk im Online-Spielbericht ist durch den Schiedsrichter unter Meldungen zu machen. e)Den Spieltermin bestimmt in der Spielausschusssitzung der platzwählende Verein. Die Bekanntgabe einer Spielverlegung muss schriftlich 14 Tage vor dem Spiel erfolgen, wenn der im Spielplan festgesetzte Spieltermin und (oder) Austragungsort vom Heimverein geändert werden will. Eine kurzfristige Spielverlegung bzw. Änderung des Austragungsortes kann nur im Einvernehmen und mit Zustimmung des Gastvereines erfolgen. Für kurzfristige Spielverlegungen ist eine Bearbeitungsgebühr von € 50,-- an den federführenden Verband der RLO zu entrichten. f)Die reisenden Vereine haben die Anreise zu den angesetzten Meisterschaftsspielen so einzurichten, dass eine rechtzeitige Ankunft am Spielort gewährleistet ist. Der reisende Verein ist für ein verspätetes Eintreffen am Spielort voll und ganz verantwortlich. g)Dem Klassenausschuss obliegt das Recht, in Ausnahmefällen Entscheidungs- spiele an Wochentagen anzusetzen, um den regulären Ablauf der Meisterschaft zu gewährleisten. h)Tritt der anreisende Verein nicht zum ausgelosten Meisterschaftsspiel an, so ist ein vom Spielausschuss festgelegtes Pönale (siehe Abgaben und Entschädigungen) an den Heimverein zu bezahlen. 2. Ausfallende Termine a)Fällt ein ausgeloster Termin wegen Schlechtwetters oder anderer Gründe zur Gänze aus, so ist die betreffende Runde am nächsten vorgesehenen Ersatztermin nachzutragen. b)Bei ausfallenden Einzelspielen, die am Freitag oder Samstag angesetzt sind, gilt der darauf folgende Sonntag sofort als Pflichtersatztermin. c)Spielabbrüche nach höherer Gewalt (Restspielzeit): Wird ein Pflichtspiel aufgrund höherer Gewalt, somit ohne Verschulden eines der beiden Vereine vor Beendigung der 1. Halbzeit abgebrochen, erfolgt eine Neuaustragung. Wird ein Pflichtspiel aufgrund höherer Gewalt nach Beendigung der 1. Halbzeit abgebrochen, so entscheidet über die Notwendigkeit einer Neuansetzung der Regionalausschuss. Hier bei ist zu überprüfen, ob in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können. Erfolgt keine Beglaubigung eines solchen Spieles, so ist es zur Austragung der restlichen Spielzeit neu anzusetzen, wobei das Abbruch- und das Wiederholungsspiel zusammen als ein Pflichtspiel gelten. Alle ausgesprochenen Disziplinarstrafen des ersten (abgebrochenen) Spieles werden im neuen (restlichen) Spiel übernommen. Sofern eine Mannschaft aufgrund von Disziplinarkarten zum Zeitpunkt des Abbruches dezimiert war, muss mit derselben (dezimierten) Spielerzahl das Spiel fortgesetzt werden. Teilnahmeberechtigt an diesem Spiel (restliche Spielzeit) sind alle an diesem Tage meisterschafts- und einsatzberechtigten Spieler. In allen unvorhergesehenen und nicht angeführten Fällen entscheiden die vorgesehenen Instanzen der Regionalliga Ost. Disziplinarkartenauswirkungen bei Restspielzeit (gültig für Pflichtspielsperren und Zeitstrafen): * Ausschluss erfolgt vor dem abgebrochenen (ersten) Spiel: Das abgebrochene Spiel wird für die Verbüßung der Pflichtspielsperre angerechnet, der Spieler ist aber für das neue Spiel (Restspielzeit) gesperrt! * Ausschluss erfolgt in dem Spiel, welches abgebrochen wird: Sperre wird bei den nächsten Pflichtspielen verbüßt, der Spieler ist bei der Restspielzeit suspendiert, seine Mannschaft muss das Spiel dezimiert fortsetzen. * Ausschluss erfolgt in einem Spiel zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Restspielzeit: Eine Sperre kann nur durch beglaubigte, zur Gänze ausgetragene Spiele verbüßt werden; der Spieler ist bei Austragung der Restspielzeit spielberechtigt. * Verwarnungssperre für das abgebrochene Spiel: Der Spieler ist für das erste (abgebrochene) Spiel und für die Restspielzeit gesperrt. * Spieler erhält in einem abgebrochenem Spiel eine gelbe Karte: Die Registrierung und Wertung erfolgt erst nach Absolvierung der Restspielzeit (weil durch eine evtl. rote Karte die vorangegangene gelbe Karte aufgehoben wäre). * 5., 9 etc. Verwarnung zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Rest- spielzeit: Verwarnungssperren gelten für das nächste, zur Gänze auszutragende Pflichtspiel, der Spieler kann somit in der Restspielzeit eingesetzt werden. Fahrtspesenersatz: Richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen der Regionalliga Ost. Schiedsrichtergebühren: Der Schiedsrichter (auch Assistenten) erhält beim abgebrochenen Spiel die volle Schiedsrichtergebühr; bei der Austragung der Restspielzeit die Hälfte davon. Dazu kommen die Fahrtkosten in voller Höhe. Spielertausch: Die Bestimmungen für den Spielertausch gelten für das gesamte Spiel (d.h. Spielertausch aus abgebrochenem Spiel und Spielertausch aus Restspielzeit werden addiert = 3 Spieler gesamt). Fahrtkosten und Eintrittspreise: a) Bei Austragung der Restspielzeit erhält der anreisende Verein € 1,20 pro km auf der kürzesten Strecke. b) der platzwählende Verein hat das Recht, bei der Austragung der Restspielzeit ein Eintrittsgeld bis zur Höhe von 50 % der vorgeschriebenen Eintrittsgebühren zu verlangen. Detailfragen: * Kann ein bereits getauschter Spieler (vom abgebrochenen Spiel) bei der Spielfortsetzung (Restspielzeit) wieder zum Einsatz gebracht werden? NEIN! * Wer hat Anstoß? Platzwahl und Anstoß werden durch Losentscheid neuerlich festgelegt. * Ist für die Restspielzeit ein neuer Spielbericht auszufüllen? JA - der für die Restspielzeit vorgesehene Online-Spielbericht Für die Einhaltung dieser Bestimmungen (Spielertausch etc.) ist der Verein verantwortlich. d) In allen Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Klassenausschuss über die Ansetzung der Ersatzspiele. 3. Spielabsagen Über Spielabsagen wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet grundsätzlich der nominierte Schiedsrichter oder einer der absageberechtigten Schiedsrichterfunktionäre. Wenn dem platzwählenden Verein ein Entscheidungsrecht über die Benützung des Spielfeldes nicht zusteht und der Verband auf Grund vertraglicher Regelungen be- stimmten Personen dieses Entscheidungsrecht einräumen musste, hat der Schiedsrichter den Tatbestand, den Namen und die Funktion des Entscheidungsberechtigten in den Spielbericht einzutragen. Dies nur für den Fall, wenn dieser Entscheidungsberechtigte die Austragung des Wettspieles verbietet, obwohl der Schiedsrichter den Platz für benutzbar erklärte. Dasselbe gilt auch, wenn bei Nichterscheinen des nominierten Schiedsrichters der Ersatzschiedsrichter über die Benützung zu entscheiden hat. Bei Elementargewalt, lang andauerndem Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereistem Boden usw. hat der veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Be- stimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden. Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat der nominierte Schiedsrichter bei Schlechtwetter auf Anforderung des Heimvereines den Platz rechtzeitig zu kommissionieren. Der anreisende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner spätestens zwei Tage vor dem Wettspiel den Zeitpunkt der Abfahrt zum Wettspiel bekannt zu geben. Ebenso ist der platzwählende Verein verpflichtet, nach der Absage des Wettspiels durch den Schiedsrichter sofort seinen Spielpartner zu verständigen. Die Absage ist vom Schiedrichter im Online-Spielbericht einzugeben. Gegen Vereine, die dieser Verständigungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, wird ein Verfahren gemäß § 116 der ÖFB-Rechtspflegeordnung eingeleitet. 4. Platzwahl Die im Auslosungsplan erstgenannten Vereine haben im Herbst Platzwahl, die Durchführung der Rückspiele im Frühjahr erfolgt in der Reihenfolge der Herbstauslosung mit vertauschter Platzwahl. Spiel und Rückspiel dürfen nicht im selben Ort ausgetragen werden, wenn nur einer der beteiligten Vereine in diesem Ort seinen Sitz hat. Ausnahmen kann die Paritätische Kommission genehmigen. Platzwahltausch (Heimspiel statt im Herbst im Frühjahr auch umgekehrt) ist an die Zustimmung des Spiel- und Klassenausschusses gebunden. Die Austragung von Meisterschafts- oder sonstigen Pflichtspielen auf Plätzen von Vereinen anderer Verbände ist an die Genehmigung des Spiel- und Klassenausschusses gebunden. Ein Verein, der in der Regionalliga Ost mitspielt und im Rahmen seiner Sportanlage nur ein Kunstrasenspielfeld besitzt, darf auf diesen auch seine Meisterschaftsspiele austragen. Besitzt ein Verein einen Natur- und einen Kunstrasenplatz ist grundsätzlich die Austragung auf dem Naturrasenplatz vorgesehen, es kann jedoch bei Schlechtwetter und Einigung mit dem Gegner ein Kunstrasenplatz als Ausweichmöglichkeit herangezogen werden. 5. Verlegung von Pflichtspielen Sollten Spiele für das Totoprogramm Berücksichtigung finden, sind Vor- und Rückverlegungen von Meisterschaftsspielen nicht gestattet. 6. Meisterschaftsbeginn Die Paritätische Kommission beschließt jeweils den Beginn der Herbst- und Frühjahrsmeisterschaft. 7. Beginnzeiten (Wartezeit 20 Minuten) Vom 1.1. bis 31.1. ............................... 14.00 Uhr Vom 1.2. bis 15.2. . .. 14.30 Uhr Vom 16.2. bis 28. (29.)2. . 15.00 Uhr Vom 1.3. bis 15.3. . ... 15.30 Uhr Vom 16.3. bis Ende Normalzeit . . 16.00 Uhr Von Anfang Sommerzeit bis Beginn der Herbstmeisterschaft . 16.30 Uhr Von Beginn der Herbstmeisterschaft bis 25.8. ... 17.30 Uhr Vom 26.8. bis 30.9. 16.15 Uhr Vom 1.10. bis 15.10. .. ............................ 16.00 Uhr Vom 16.10. bis Ende Sommerzeit . . 15.30 Uhr Von Ende Sommerzeit bis 31.10. 14.30 Uhr Vom 1.11. bis 31.12. ... 14.00 Uhr. Für Wochentagsspiele können nach Genehmigung durch den Klassenausschuss auch spätere Beginnzeiten angesetzt werden. 8. Schiedsrichterfragen a) Besetzung Die Besetzung aller Spiele erfolgt durch das Schiedsrichter-Besetzungsreferat nach seiner Geschäftsordnung. Auf Antrag des Klassenausschusses können auch Schiedsrichter der übrigen Verbände zur Leitung von Spielen herangezogen werden. b) Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten Die Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten sind unter Abgaben und Entschädigungen angeführt. c) Einziehung der Spielerpässe Die Schiedsrichter sind angewiesen, sofern das Meisterschaftsspiel Online abgewickelt wird, keine Spielerpässe mehr einzuziehen, wenn ein Spieler ausgeschlossen wird bzw. ein Spieler wegen eines Vergehens außerhalb der Spielzeit angezeigt wird. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, Verstöße gegen die Pyrotechnikgesetze dem Regionalausschuss schriftlich zu melden. 9. Eintrittspreise Die Mindest- bzw. Höchstpreise sind unter Abgaben und Entschädigungen angeführt. Doppelspielpreise dürfen nur bei Veranstaltungen von nur der Regionalliga angehörenden Vereinen eingehoben werden. Bei Doppelspielen, an denen Vereine der Bundesliga beteiligt sind, gelten deren Eintrittspreise. In allen etwa auftretenden Zweifelsfällen ist stets die Stellungnahme des Klassenausschusses herbeizuführen. 10. Kältebestimmungen In der Regionalliga Ost obliegt die Entscheidungsgewalt, ob bei Temperaturen unter - 6° C gespielt wird oder nicht, einzig und allein dem nominierten Schiedsrichter. Dieser hat bei seiner Entscheidung in erster Linie auf die Gesundheit der Spieler Rücksicht zu nehmen. 11. Platzordnung a)Bis zu 7 Betreuer (diese müssen nicht gekennzeichnet sein) und 5 Ersatzspieler in Spielkleidung können sich ausschließlich auf der hierfür vorgesehenen Betreuerbank (fest verankerte Sitzgelegenheiten) aufhalten. b)Bis zu vier (4) Ersatzspieler können in der Regel hinter dem Assistenten I oder hinter der eigenen Toroutlinie (Schnittpunkt Torraumlinie bis zur Eckfahne) aufwärmen. Der Aufwärmbereich während des Spieles ist vor dem Spiel durch den Schiedsrichter festzulegen, dieser darf sich jedoch nicht vor dem Fansektor der gegnerischen Mannschaft befinden. c)Technische Zone Diese technische Zone ist auf beiden Seiten um je 1 m breiter als die Ersatzbank und erstreckt sich bis auf 1 m an die Seitenlinie und ist zu markieren. Ein Verweilen auf der Laufbahn ist ausnahmslos verboten. Zuwiderhandlung wird vom Strafausschuss geahndet (gemäß § 128 ÖFB-Rechtspflegeordnung). Die Funktionäre dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des amtierenden Schiedsrichters das Spielfeld betreten. d) Bei allen Veranstaltungen ist der Getränkeausschank in Flaschen, Gläsern und Dosen untersagt. Für diese Zwecke dürfen nur Papierbecher verwendet werden. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung durch Kantineure und Kellner sind die Platzvereine voll und ganz verantwortlich. Jede Übertretung wird allenfalls mit Platzsperre geahndet. e)Für einen gesicherten Abgang der Spieler und Schiedsrichter vom Spielfeld zu den Kabinen haben die Vereine entsprechende Maßnahmen zu treffen. f) Während des Wettspiels muss eine zweckentsprechende Erste-Hilfe-Tasche und eine Krankentrage vorhanden sein. Die Schiedsrichter sind angewiesen, das Vorhandensein zu überprüfen und Mängel an den Verband zu melden. g)Verhalten verletzter Spieler: Der am Spielfeld verletzte Spieler muss sofern der Schiedsrichter dies anordnet das Spielfeld zur weiteren Verarztung verlassen und darf erst auf Anweisung des Schiedsrichters dieses wieder betreten und am Spiel teilnehmen. Ausnahme: Verletzter Tormann oder verletzter Tormann und verletzter Feldspieler diese dürfen am Spielfeld verarztet werden. 12. Einnahmen Die Nettoeinnahmen aus sämtlichen Meisterschaftsspielen verbleiben dem platzwählenden Verein. Wurde ein Spiel vom Schiedsrichter abgesagt, erhält der Gastverein für die neuerliche Anreise € 1,20 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Strecke hin u. zurück) vom Heimverein ausbezahlt. Dies gilt auch für eine bereits begonnene, teilweise Anreise. Wird ein Wettspiel ohne Verschulden beider Vereine abgebrochen und für dieses Spiel die Neuaustragung angeordnet, dann bleibt die Platzwahl gewahrt, die Nettoeinnahme ist jedoch zu teilen (Vorgang siehe Durchführungsbestimmungen für den ÖFB-Cup). 13. Entscheidungsspiele um den Auf- und Abstieg Für den Auf- und Abstieg wichtige Meisterschaftsspiele müssen in den letzten beiden Runden am selben Tag und zur selben Beginnzeit angesetzt werden. (KEINE Wartezeit) 14. Reise-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten Diese Kosten gehen zu Lasten der reisenden Mannschaft, es sei denn, dass gemäß Punkt 12 der Durchführungsbestimmungen eine zweite Anreise notwendig ist. 15. Frei- und Steuerkarten Die diesbezüglichen Bestimmungen werden vom Spielausschuss beschlossen (siehe Abgaben und Entschädigungen). 16. Spielerausschlüsse Ausgeschlossene Spieler haben sich beim jeweils federführenden Verband vor dem Regionalausschuss zu verantworten. Die Sitzungen des Regionalausschusses finden nach Bedarf bei Ausschlüssen oder Anzeigen grundsätzlich jeweils am darauffolgenden Mittwoch um 16:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Wiener Fußballverbandes, Ernst Happel-Stadion, Sektor B, Meiereistraße 7, 1020 Wien, statt. Für alle in diesem Zusammenhang erwachsenen Reise- und Aufenthaltskosten haben die betreffenden Vereine selbst aufzukommen. 17. Straffolgen nach Verwarnungen a)Ein Spieler, der in Meisterschaftsspielen von Kampfmannschaften durch Vorweisen der gelben Karte insgesamt fünfmal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Meisterschaftsspiel der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt. b)Erhält der Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten automatischen Sperre weitere vier Verwarnungen, so ist er für das der letzten Verwarnung folgende Pflichtspiel in der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt. c)Verwarnungen und Sperren nach Gelb/Roter Karte innerhalb eines Spieljahres werden auf das folgende Spieljahr nicht übertragen. d)Im Falle eines Feldverweises oder einer Gelb/Roten Karte wird eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht gezählt. Die gelbe Karte ist im OSB einzutragen, wird jedoch nicht gewertet. Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte erfolgt kein Passeinzug, lediglich ein Vermerk am Spielbericht. Die Sperre ist für das nächste auszutragende Meisterschaftsspiel der Regionalligamannschaft wirksam. e)Die automatische Sperre ist grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, dass der Schiedsrichter den falschen Spieler ausgeschlossen hat. f)Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele. g)Die ausgesprochenen Verwarnungen sind über Fußball-ONLINE abrufbar. h)Die Vereine sind für die Einhaltung der automatischen Sperren verantwortlich. Verletzungen der Punkte a) und b) ziehen eine Strafverifizierung nach sich. 18. Rückennummern Für sämtliche Mannschaften in der RLO ist die Verwendung von Rückennummern zwingend vorgeschrieben. Die Vereine sind zudem verpflichtetet, auf dem Spielbericht die Spieler übereinstimmend mit der richtigen Rückennummer einzutragen. 19. Ausrüstung der Spieler (FIFA-Zirkular 807) Werbung darf nur auf den Trikots der Spieler angebracht werden. Auf den Shorts, Strümpfen und der Fußbekleidung ist das Anbringen von Werbung verboten (wird laut Beschluss der Paritätischen Kommission in der Regionalliga Ost nicht sanktioniert). Spieler dürfen keine Unterleibchen mit Slogans oder Werbeaufschriften tragen. Ein Spieler, der sein Trikot auszieht und auf dessen Unterleibchen Slogans oder Werbeaufschriften angebracht sind, wird vom Organisator des betreffenden Wettbewerbes mit einer Strafe belegt. Laut Beschluss des Bundesvorstandes des ÖFB vom 21.5.2002 wird diese Bestimmung im Amateursportinsbesondere bei Werbung für politische Parteien, Aufschriften, Werbung und Slogans, die im Gegensatz zu Bewerbsrichtlinien stehen, zur Anwendung gebracht. Das Ausziehen des Leibchens wird mit gelber Karte bestraft. Sollte jedoch das Unterleibchen Werbung für politische Parteien oder rassistische Parolen aufweisen, so ist dies vom Schiedsrichter in einem zusätzlichen Bericht zu melden. Eine blutige Spielerdress kann durch eine andere mit anderer Rückennummer ersetzt werden, wobei ein entsprechender Vermerk im Fußball-Online-System durch den Schiedsrichter zu erfolgen hat. 20. Spielerpässe Bei der Kampfmannschaft sind alle Spielerpässe - also auch die der Ersatzspieler - vor dem Spiel dem Schiedsrichter zu übergeben. 21. Grußpflicht vor Beginn des Spieles Bei den Spielen aller Mannschaften hat vor Spielbeginn eine Begrüßung (Grußpflicht) zu erfolgen. Dazu stellen sich die Mannschaften, Schiedsrichter und assistenten auf dem Spielfeld in einer Linie in Richtung Publikum auf und die links vom Schiedsrichter stehende Mannschaft schreitet am Schiedsrichter, den Schiriassistenten und den Spielern der anderen Mannschaft vorbei und reicht jedem die rechte Hand zum Gruß. Nach dem Spiel genügt die Verabschiedung durch die beiden Mannschaftskapitäne. 22. Trainerqualifikation Für die Regionalliga Ost (3. Leistungsstufe) ist gemäß § 28 Abs. 1 der ÖFB-Meisterschaftsregeln ein Trainer mit UEFA-A-Lizenz zu beschäftigen. Gemäß Abs. 8 haben die Regionalliga-Vereine ihre Trainer rechtzeitig vor Beginn der Meisterschaft ihrem Verband namhaft zu machen. Bei Nichterfüllung ist gemäß § 121 Rechtspflegeordnung des ÖFB eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- bis € 1.000,-- pro Monat vorgesehen. Die Paritätische Kommission hat beschlossen, diesen Strafrahmen wie folgt zu handhaben: 1. Jahr € 350,--, 2. Jahr € 580,-- und 3. Jahr bzw. Folgejahre € 750,-- wobei die Strafen 10 x pro Spieljahr verhängt werden können. Bei einem Vergehen der Trainerqualifikation leitet der Strafausschuss des betreffenden Landesverbandes ein Strafverfahren ein und nicht der Regionalausschuss. 23. Resultatgemäße Beglaubigung Die resultatgemäße Beglaubigung der Meisterschaftsspiele erfolgt automatisch, sofern nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Spiel ein schriftlicher Antrag mit Begründung von einem der teilnehmenden Vereine auf Entscheidung über die Beglaubigung beim Regionalausschuss der Regionalliga Ost einlangt 24. Bestimmungen zu Fußball-Online Die Abwicklung des Spielbetriebes der Regionalliga Ost erfolgt ausschließlich im Netzwerk Fußball-Online. Der veranstaltende Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass ein funktionierendes Endgerät (Notebook) mit Internetzugang für die Abwicklung des Online Spielberichtes (OSB) an einem dem Schiedsrichterteam zumutbaren Bereiches (im Idealfall in der Schiedsrichterkabine) zur Verfügung steht. Die administrative Bearbeitung des Spieles durch den Heim- und Gastverein im OSB muss spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn abgeschlossen sein. Die Felder Sektionsleiter und Trainer im Fußball-Online-Bericht auf der Aufstellungsseite sind Pflichtfelder. Die Spielerpässe/-cards aller nominierten Spieler sind dem Schiedsrichter spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn von den Vereinen unaufgefordert und in der Reihenfolge der Aufstellung im OSB nach sortiert auszuhändigen. Im OSB können Einsprüche nur bis zum Status in Bearbeitung eingegeben werden. Unmittelbar nach Spielende muss in der Schiedsrichterkabine (oder geeigneten Räumlichkeiten) der OSB abgeschlossen und von den verantwortlichen Funktionären sowie dem Schiedsrichter nach Kontrolle der Eintragungen durch Eingabe ihrer Passwörter bestätigt werden. Durch die Eingabe der Passwörter wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Etwaige Gespräche mit dem Schiedsrichterbeobachter sind danach zu führen. Die Schiedsrichterbeobachter dürfen nicht den Abschluss des Spielberichtes verzögern. Allfällige Ausschlussberichte, Anzeigen und Meldungen sind vom Schiedsrichter generell entweder direkt vor Ort oder spätestens innerhalb von 48 Stunden, bei Sonntagsspielen innerhalb von 24 Stunden im Nachhinein in das Fußball-Online-System einzutragen und online der federführenden Geschäftsstelle zu übermitteln. Der Onlinebericht ist vollständig auszufüllen bzw. so klar und detailliert abzufassen, dass sich der Regionalausschuss ein genaues Urteil über den Fall bilden kann. Sollte das Netzwerk Fußball-Online nicht zur Verfügung stehen bzw. bei Ausfall der Internetverbindung oder EDV-Problemen vor Spielbeginn ist ein Spielbericht nach Kontaktierung der Hotline in Papierform zu erstellen. Es ist dazu das Formular ÖFB-Spielbericht zu verwenden. Für diesen Fall hat verpflichtend an jedem Spielort das ÖFB-Formular Spielbericht aufzuliegen. Dieses ÖFB-Formular ist im Internet abrufbar. Änderungen des Spielberichtes: Unrichtige, nicht korrekte oder vergessene Eintragungen im Spielbericht (Disziplinarmaßnahmen wie gelbe, gelbrote oder rote Karten, Spielertausch oder Torschützen) kann der Schiedsrichter nach Verständigung und im Einvernehmen mit den Verantwortlichen der beteiligten Mannschaften über die Hotline oder die federführende Geschäftsstelle korrigieren lassen, ohne dass der Fall vor dem Regionalausschuss und dem Disziplinarausschuss des Schiedsrichterkollegiums behandelt werden muss. Voraussetzung ist aber, dass sich der Hotline-Mitarbeiter bzw. die federführende Geschäftsstelle vergewissern kann, dass es sich beim Anrufer um den Schiedsrichter handelt und nicht um eine andere Person. Andernfalls wird die Angelegenheit von der federführenden Geschäftsstelle dem Regionalausschuss bzw. dem Disziplinarausschuss des Schiedsrichterkollegiums zur Behandlung zugewiesen. 25. Auf- und Abstiegsbestimmungen Abstieg aus der Regionalliga Ost Hinsichtlich des Abstieges aus der Regionalliga Ost in die höchste Leistungsstufe des zuständigen Landesverbandes gilt: a)Aus der Regionalliga Ost haben in der Regel die drei letztplatzierten Vereine in den betreffenden Landesverband nach dessen Bestimmungen abzusteigen. b)Bei einem Abstieg der I. Kampfmannschaft aus der Ersten Liga in die Regionalliga Ost steigt die Amateurmannschaft dieses Vereines von der Regionalliga in den betreffenden Landesverband nach dessen Bestimmungen ab. c)Die Zahl der absteigenden Vereine erhöht oder vermindert sich, wenn nach Durchführung des Auf- und Abstieges aus der unteren(höchste Leistungsstufe der Landesverbände) und oberen Leistungsstufe(Erste Liga) oder durch Teilnahmeverzicht die festgelegte der Vereinszahl(16 Vereine) über- oder unterschritten wird. Teilnahmeverzicht bzw. Verzicht der Landesmeister Bei Verzicht eines Landesmeisters auf den Aufstieg in die Regionalliga Ost entscheidet der Vorstand des jeweiligen Landesverbandes über die Nominierung eines anderen Vereines der Landesliga. Ein Verzicht auf die Teilnahme im RLO-Bewerb für die kommende Saison, muss bis spätestens an dem der Ende der Relegation folgenden Spieltag dem bewerbsführenden Verband gemeldet werden. Eine spätere Bekanntgabe verringert die Gruppenstärke. Ausscheiden aus der Regionalliga Ost Ein Verein, der freiwillig durch Fusion oder anderen Gründen aus der Regionalliga Ost ausscheidet, ist am Ende der Meisterschaft in der Tabelle an letzte Stelle zu setzen. Er wird in seinem zuständigen Landesverband gemäß dessen Bestimmungen eingeteilt. Der bestplatzierte Absteiger verbleibt in der Regionalliga Ost. 26. Sicherheitsvorkehrungen sowie Sicherheitsmaßnahmen Allgemeines Die Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen stellen verbindliche Weisungen für die Meisterschaft der Regionalliga Ost an die Adresse der veranstaltenden und teilnehmenden Vereine dar. Spielplatzordnung(Hausordnung) a)Jeder platzbesitzende Verein hat eine Spielplatzordnung zu erstellen. b)Die Spielplatzordnung ist im Eingangsbereich und bei der Kassa deutlich sichtbar und gut lesbar anzubringen. c)Mit dem Erwerb der Eintrittskarte bzw. mit dem Betreten der Sportanlage unterwirft sich jeder Besucher dieser Spielplatzordnung. Spielfeldabgrenzungen Das Spielfeld eines Vereines der Regionalliga Ost hat mit einer geschlossenen, stabilen Barriere umgeben zu sein, die hinter dem Strafraum von den Tor- bzw. Toroutlinien längs- und stirnseitig 2 m sein soll. Die Sicherheitszone hat als hindernisfreier Raum längs- und stirnseitig mindesten 2 m betragen (Empfehlung des ÖISS Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau - auf der Basis ÖNORM B 2605 Sportplatz-Planungsrichtlinien und Ausführungshinweise). Ist die Spielfeldabgrenzung hinter dem Strafraum nicht mindestens 2 m entfernt oder ist überhaupt keine vorhanden, so hat der veranstaltende Verein dafür Sorge zu tragen, dass sich hinter und rechts und links vom Tor bis zur Höhe des Strafraumes an den Toroutlinien niemand aufhält. Der Schiedsrichter hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und erforderlichenfalls vom Ordnerdienst durchsetzen zu erlassen. Bei Verstoß ist der Verein vom Schiedsrichter zur Anzeige zu bringen. Gesicherter Abgang Für einen gesicherten Abgang der Spieler und des Schiedsrichterteams vom Spielfeld zu den Kabinen ist vor allem durch geeignete bauliche Maßnahmen und durch den Ordnerdienst zu sorgen. Ordnerdienst Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Der veranstaltende Verein hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl auf dem Spielfeld als auch im Zuschauerraum Sorge zu tragen. Zur Ausführung dieser Verpflichtung ist ein entsprechender geeigneter und eingeschulter Ordnerdienst zu bestellen. Die Mindestanzahl der Ordner hat 6 zu betragen; der Schiedsrichter kann in besonderen Fällen eine Erhöhung des Ordnerdienstes verlangen. Die Namen der anwesenden Ordner sind vor dem Meisterschaftsspiel in den Online Spielbericht (OSB) einzutragen, ebenso sind der Ordnerobmann(Pflichtfeld) und sein Stellvertreter anzuführen. Der Ordnerdienst ist mit deutlich erkennbaren, weithin sichtbaren, einheitlichen Markierungsleibchen oder Markierungsjacken auszustatten. Dieser Ordnerdienst muss zeitgerecht vor Spielbeginn am Sportplatz vollzählig anwesend sein. Sie haben dem Schiedsrichterteam ohne Aufforderung entsprechenden Schutz beim Abgang vom Spielfeld und bis zu deren Kraftfahrzeug bzw. bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zu gewähren. Umkleideräume für Spieler und das Schiedsrichterteam Die Vereine sind verpflichtet für Spieler und das Schiedsrichterteam geeignete und saubere Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese sollen gemäß den Empfehlungen des ÖFB/ÖISS(Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau) gestaltet werden. Lautsprecherdurchsagen und Musikeinspielungen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt bzw. sachliche Informationen (Werbung, Mannschaftsaufstellungen, usw.) verbreitet werden. 27.Unvorhergesehene Fälle In allen diesen Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehenen Fällen und im Falle höherer Gewalt entscheidet die Paritätische Kommission im Sinne der Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB sowie aufgrund der üblichen Gepflogenheiten des Spielbetriebs. 28. Beschluss und Inkrafttreten Diese Fassung der Durchführungsbestimmungen wurde von der Paritätischen Kommission am 11.6.2014 beschlossen und tritt mit 1.7.2014 in Kraft. GESCHÄFTSORDNUNG DES SCHIEDSRICHTER- BESETZUNGSREFERATES DER REGIONALLIGA OST 1.Die Besetzung der Pflichtspiele der Regionalliga Ost wird vom Schiedsrichter- Besetzungsreferat durchgeführt, wobei der jeweilige Vorsitzende für die personelle Nominierung der Schiedsrichter verantwortlich zeichnet. Der geschäftsführende Verband stellt jeweils den Vorsitzenden des Schiedsrichterbesetzungs-referates. 2.Ein Mitglied des Schiedsrichter-Besetzungsreferates unterstützt den Vorsitzenden bei den organisatorischen Arbeiten als Schriftführer. 3.Zur Leitung von Wettspielen dürfen nur jene Schiedsrichter, außer den auf der Ligaliste verzeichneten, herangezogen werden, die vom Klassenausschuss vor Beginn einer Halbsaison akzeptiert wurden. 4.Nach- bzw. Umbesetzungen der Wettspiele können nur vom Vorsitzenden des Schiedsrichter-Besetzungsreferates durchgeführt werden. 5. Nominierte Schiedsrichter, die aus zwingenden Gründen (Krankheit, berufliche Verhinderung usw.) ihrer Besetzung nicht nachkommen können, müssen die Geschäftsstelle hievon verständigen; diese hat unverzüglich den Vorsitzenden des Schiedsrichter-Besetzungsreferates zwecks Umbesetzung des Wettspieles zu informieren. 6.Das nominierte Schiedsrichter-Team hat 1 Stunde vor Spielbeginn auf der Sportanlage anwesend zu sein. Das Schiedsrichterteam hat rechtzeitig so anzureisen, dass selbst bei außergewöhnlichen Umständen (Pannen, Staus usw.) ein rechtzeitiges Eintreffen sichergestellt ist. 7.Schiedsrichterbeobachter: Grundsätzlich ist vorgesehen, dass bei allen Meisterschaftsspielen der Regionalliga Ost ein sogenannter Schiedsrichterbeobachter eingesetzt wird, welcher die Leistung des Schiedsrichterteams überprüft und darüber einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Beobachtungsbericht ist jenem Landesverband zu übermitteln, dem der amtierende Schiedsrichter angehört. Über Ersuchen ist der federführenden Geschäftsstelle der Beobachtungsbericht zwecks Vorlage und Einsicht durch den Regionalausschuss zu übermitteln. Richtlinien für die Kommissionierung der Sportplätze der Regionalliga Ost durch die nominierten Schiedsrichter Spielabsagen Über Spielabsagen wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet, falls der platzwahlhabende Verein gleichzeitig über den Sportplatz verfügungsberechtigt ist, grundsätzlich der nominierte Schiedsrichter oder der absageberechtigte Schirifunktionär. Eine erfolgte Spielabsage muss auch im Online-System bestätigt werden. Bei Elementargewalt (andauernder Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereister Boden usw.) hat der veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Bestimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden. Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und allenfalls den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat bei Schlechtwetter der nominierte Schiedsrichter auf Anforderung des Heimvereines den Spielplatz rechtzeitig zu kommissionieren. Die Kommissionierung kann bei extrem schlechter Witterung bereits einen Tag vor dem Spiel erfolgen. Entschädigungen für die Kommissionierung Die Entschädigungssätze für die Kommissionierung sind im Anhang angeführt. ABGABEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN 1. Nenngeld: € 365,00 pro Spieljahr (ist an den geschäftsführenden Verband 2014/15: WFV zu entrichten) Bankverbindung: Erste Bank, IBAN: AT24 2011 1296 5934 4800 2. Entschädigungen für Schiedsrichter- und -assistenten: a)Entschädigungen für durchgeführte Spiele: Schiedsrichter für Hauptspiel ... .. € 105,-- Assistenten für Hauptspiel . . € 53,-- Die Schiedsrichterentschädigungen für Freundschaftsspiele fallen in den Bereich der Landesverbände. b)Entschädigung für abgesagte Spiele: Bei Absagen erhalten die Schiri und -assistenten nur die halben Entschädigungssätze nach lit. a), wenn die Anreise zum Wettspielort bereits erfolgt ist. c)Entschädigungen für die Kommissionierung: Der Kommissionierungssatz für im Laufe des Vormittags kommissionierte Spielplätze beträgt € 10,--. Kann das Wettspiel nachmittags nach nochmaliger Kommissionierung nicht durchgeführt werden, erhält der Schiedsrichter außer dem Kommissionierungssatz vom Vormittag noch die halbe Gebühr (€ 50,--). Wird das Wettspiel nach erfolgter Kommissionierung bereits vormittags abgesagt, erhält der nominierte Schiedsrichter nur die halbe Gebühr (€ 50,--). Die Kommissionierungsgebühr ist nur dann fällig, wenn der Schiri tatsächlich am Platz anwesend ist. (gilt analog für absageberechtigte SR-Funktionäre) d)Fahrtspesen: Die Schiedsrichter und Schiriassistenten erhalten € 0,36 Kilometergeld Wohnort-Spielort-Wohnort bis zu einer Höchstgrenze von 300 km. e)Verpflegungsgeld: Wird keines bezahlt bei Wochentagsspielen wird ein Taggeld von € 15,-- pro Schiedsrichter verrechnet. 3. Protest-, Gnadengebühr und Gebühr für Wiederaufnahme des Verfahrens .............. . € 145,-- 4. Nichterscheinen zur Spielausschusssitzung: ...... € 500,-- 5. Eintrittspreise: Einzelspiel: Steh- und Sitzplätze ......................................... € 6,-- bis maximal € 11,-- Ermäßigte Preise ............................................ € 5,-- bis maximal € 8,-- Doppelspiel: Keine Regelung 6. Pflichtkarten 30 Stück für 1 Mannschaft Dem amtierenden Schiedsrichter und dessen Assistenten ist auf Wunsch eine Freikarte auszufolgen. Verbandsfunktionäre haben bei allen Spielen der RLO freien Eintritt. 7. Dauerausweise: Pro Verein 5 Stück pro Spieljahr. Bei Verlust werden KEINE Ersatzausweise ausgestellt. 8. Nichtantreten zum Meisterschaftsspiel: Vom schuldigen Verein sind an den gegnerischen Verein (unabhängig von einer vom Regionalausschuss verhängten Strafe) € 1.500, -- zu bezahlen (Pönale). Verwaltungsstellen der Regionalliga Ost 2014/15 Paritätische Kommission: Vorsitzender: VP Reinhard Willrader, WFV Stellvertreter: Präsident HR Dr. Ludwig Binder, NÖFV Franz Granabetter BFV Mitglieder: VP Robert Ruzak, NÖFV VP Ing. Konrad Renner, BFV VP Dr. Manfred Steiner, WFV Spiel- u. Klassenausschuss: Vorsitzender: Reinhard Willrader (WFV) Stellvertreter: Martin Konrad (Neuberg) Thomas Hinterndorfer (Amstetten) Mitglieder: Ferdinand Fuchs (First Vienna FC) Franz Sutrich (Parndorf) Jürgen Riedl (SV Sollenau) Regionalausschuss: Vorsitzender: Robert Trappl, WFV Stellvertreter: Leo Brunner, NÖFV Dr. Michael Palkovits, BFV Mitglieder: Karl Domin, WFV Helmut Semper, NÖFV Karl Urbanek, BFV Schiedsrichter-Besetzungsreferat: Die Vertreter der Landesverbände sowie je ein Ersatzvertreter Weitere verbindliche Richtlinien bzw. Bestimmungen entnehmen Sie im vollen Wortlaut der Homepage der jeweiligen Verbände bzw. des ÖFB unter den Internetadressen: www.oefb.at oder www.bfv.at oder www.noefv.at oder www.wfv.at ÖFB-Richtlinien für die Regionalliga Auf- und Abstiegsbestimmungen zwischen der zweithöchsten und dritthöchsten Leistungsstufe Durchführungsbestimmungen für den Relegationsbewerb zwischen der zweit- und dritthöchsten Leistungssstufe Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Vereine der Österreichischen Fußball-Bundesliga in den Bewerben der Landesverbände Bestimmungen über Kooperationsverträge |