Durchführungsbestimmungen
REGIONALLIGA OST
aktualisiert am 05.7.2012
Änderungen vorbehalten

Geschäftsstelle der Regionalliga Ost für 2012/13

Niederösterreichischer Fußballverband
Bimbo Binder-Promenade Nr. 1
3101 St. Pölten

Tel.: 02742/ 206 – 77 oder 24
Fax: 02742/ 206 - 20
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RICHTLINIEN DER REGIONALLIGA OST

§ 1 Vorbestimmungen

a) Diese Richtlinien wurden auf Grund des Beschlusses des ÖFB Bundesvorstandes vom 15.März 1985 betreffend Wiedergründung der Regionalliga Ost und des Beschlusses der Paritätischen Kommission vom 1.April 1985 in Kraft gesetzt und durch spätere Beschlüsse ergänzt. Sie ergänzen die vom ÖFB erlassenen Vorschriften für den Spielbetrieb.

b) Voraussetzung zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Ost ist die Abwicklung aller Meisterschaftsspiele mittels Fußball-Online.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Bewerb führt den Namen “Meisterschaft der Regionalliga Ost” und ist für die hiezu qualifizierten Vereine des BFV, des NÖFV und des WFV verbindlich.

(2) Die Vereine der Regionalliga Ost gehören mit allen Rechten und Pflichten dem
zuständigen Landesverband an, dem sie auch in allen Belangen unterstehen.
Ausgenommen sind nur jene, in diesen Richtlinien ausdrücklich bezeichneten
Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes. Die Vereine der Regionalliga Ost haben sich hinsichtlich Stellung einer Zweiten Mannschaft an die Vorstandsbeschlüsse ihrer jeweiligen Landesverbände zu halten. Ebenso sind die einzelnen Landesverbände zuständig für alle Belange im Zusammenhang mit Freundschaftsspielen ihrer Regionalligavereine.

(3) Die drei genannten Landesverbände delegieren zur einheitlichen Regelung des
Spielbetriebes Verbandsfunktionäre in die, in den §§ 3, 4 und 7 bezeichneten
Verwaltungsstellen, in welchen sie im Auftrag ihrer Verbände fungieren.

(4) Es werden nachfolgend jene Verwaltungsstellen angegeben, die alljährlich neu zu bilden sind:
a) Die Paritätische Kommission
b) der Regionalausschuss
c) der Spiel- und Klassenausschuss und
d) das Schiedsrichter-Besetzungsreferat.

(5) Der Jugend-, Spielplatz- und Kontrollausschuss eines jeden Landesverbandes ist
auch für die Regionalligavereine seines Bereiches zuständig; ebenso der
Schiedsrichterausschuss, jedoch mit Ausnahme des Besetzungsreferates und der Finanzausschuss mit Ausnahme der im § 4 Abs. 1 erwähnten Belange.

§ 3 Paritätische Kommission

(1) Die Befugnisse der Vorstände der Landesverbände gehen in Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes, für die eigene Unterausschüsse gebildet wurden, auf eine “Paritätische Kommission” der Regionalliga Ost über.
Diese fungiert als 2. Instanz bei Protestfällen gegen die Beschlüsse der in den §§ 4- 7 genannten Ausschüsse, sowie bei Gnadenansuchen.

(2). Der Paritätischen Kommission unterstehen:
Der Regionalausschuss, der Spiel- und Klassenausschuss und das Schiedsrichter-Besetzungsreferat.

(3) Die Paritätische Kommission besteht aus 6 Mitgliedern. Jeder der drei Landesverbände delegiert je 2 Vorstandsmitglieder als Funktionäre in die Paritätischen Kommission.

(4) Die Mitglieder der Paritätischen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden aus dem geschäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wobei jeder dieser Funktionäre aus einem anderen Landesverband sein soll. Die Paritätische Kommission ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.

(5) Insbesondere obliegt der Paritätischen Kommission die Festlegung der Pflichtspieltage und Beginnzeiten sowie des Terminkalenders.

(6) Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission steht dem Beschwerten das Rechtsmittel der Berufung an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu (§ 91/1 ÖFB-Rechtspflegeordnung). Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission, durch welche angefochtene Beschlüsse bestätigt wurden, ist ein Rechtsweg ausgeschlossen, wobei die Bestimmungen des § 91 Abs. 2 der ÖFB-Rechtspflegeordnung jedoch unberührt bleiben.

§ 4 Regionalausschuss

(1) Die Obliegenheiten eines Strafausschusses, die Beglaubigung der Meisterschaftsspiele sowie Entscheidungen bei finanziellen Belangen (Streitfällen) zwischen den Vereinen der Regionalliga Ost übernimmt für den gemeinsamen Bewerb ein “Regionalausschuss”, der berechtigt ist, Entscheidungen erster Instanz zu fällen.
Ebenso obliegt dem Regionalausschuss, Verstöße gegen die Pyrotechnikgesetze zu ahnden, wenn diesbezügliche Vorfälle von den Schiedsrichtern gemeldet werden.

(2) Der BFV, der NÖFV und WFV delegieren je 2 mit den Aufgaben vertraute Vorstands- bzw. Fachausschussmitglieder als Funktionäre in den Regionalausschuss.

(3) Der Regionalausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden aus dem ge- schäftsführenden Landesverband und 2 Stellvertreter, wobei alle 3 Landesverbände zu berücksichtigen sind. Bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben.

(4) Die Vorschriften der Satzungen des BFV, des NÖFV und des WFV, soweit sie
Angelegenheiten nach Absatz 1 betreffen, gelten sinngemäß auch für den Regionalausschuss. Ergänzend wird hiezu bestimmt:

a) Das Recht, den Sitzungen des Regionalausschusses beizuwohnen, wird auf die Mitglieder der Paritätischen Kommission beschränkt.

b) Platzsperren, die vom Regionalausschuss verhängt werden, gelten für die in
Bewerben der Landesverbände tätigen Mannschaften nicht. Ebenso gelten die von einem Landesverband wegen Vergehens einer bei ihm tätigen Mannschaft verhängten Platzsperre für die in der Regionalliga Ost spielenden Mannschaften des gesperrten Vereines nicht.

c) Gesperrte Spieler eines Vereines sind für alle Mannschaften gesperrt, gleichgültig, ob die Sperre durch den Regionalausschuss oder durch den zuständigen Ausschuss des Landesverbandes verhängt wurde.
Erhält ein Spieler Pflichtspielsperre, so ist er solange für alle anderen Mannschaften auch gesperrt bis die Sperre bei der Mannschaft getilgt ist, bei der er ausgeschlossen wurde, wobei Freitag bis Montag bzw. Dienstag bis Donnerstag als ein Spieltermin gilt.
Als Pflichtspiele gelten Meisterschaftsspiele, ÖFB-Cupspiele und landesver-bandsinterne Qualifikationsspiele für den ÖFB-Cup. (lt. Parit.Komm. v. 28.11.02)

d) Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, die zu einer Einvernahme vom
Regionalausschuss geladen werden, sind als Entschädigung die halbe Spielgebühr (€ 47,50 bzw. € 24,--) und die Fahrtkosten (€ 0,36 pro km) zu erstatten.
Beantragt die Vorladung ein Verein, hat dieser für die Kosten aufzukommen; im
Falle der Vorladung auf Wunsch des Regionalausschusses, erfolgt die Bedeckung der Kosten aus den Mitteln der Regionalliga Ost.
e) Gegen Entscheidungen des Regionalausschusses steht den Betroffenen das
Protestrecht an die Paritätische Kommission zu.

§ 5 Spielausschuss

(1) Zur Leitung der Meisterschaftsklasse ist ein Spielausschuss zu bilden, welcher der Paritätischen Kommission untersteht. Der Spielausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes zur Regionalliga Ost gehörenden Vereines und einem von der konstituierenden Spielausschusssitzung zu wählenden Obmanns zusammen, wobei der Obmann keinem Verein angehören muss, aber dem geschäftsführenden Landesverband angehören soll.

(2) Diese Vertreter müssen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen berechtigt sein, die durch den Verein nicht einseitig widerrufen werden können.
Aus der Mitte der Vereinsvertreter ist ein Obmannstellvertreter zu wählen.

(3) Der Obmann oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen nach den üblichen Ge- schäftsordnungsprinzipien zu leiten. Der federführende Verband hat die Ver- handlungsschrift zu führen und sie an die beteiligten Verbände und Vereine weiter zu leiten.

(4) Die Nichtbeschickung der Spielausschusssitzung wird durch eine Geldstrafe
geahndet.

(5) Dem Spielausschuss obliegen insbesondere:
a) die Regelung der sich aus dem Spielbetrieb ergebenden gegenseitigen Ver-
pflichtungen der Vereine,
b) die Beschlussfassung über die Austragungsart einer Reservemeisterschaft,
c) die Festsetzung der Eintrittspreise,
d) die Wahl eines Klassenausschusses,
e) die Festlegung der Schiedsrichter-Gebühren und
f) die Durchführung der Beschlüsse der Paritätischen Kommission.

§ 6 Klassenausschuss

(1) Der Klassenausschuss ist ein integrierender Bestandteil des Spielausschusses. Der Vorsitzende des Spielausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des
Klassenausschusses.

(2) Der Klassenausschuss dient zur Wahrung der sportlichen und finanziellen Belange der Vereine der Regionalliga Ost. Er ist berechtigt, alle Angelegenheiten zu erledigen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Paritätischen Kommission, des Regionalausschusses oder des Spielausschusses fallen.

(3) Der Klassenausschuss besteht aus 6 Mitgliedern, welche in einer Sitzung des
Spielausschusses gewählt werden. Es sind je 2 Vertreter aus Vereinen des BFV,
des NÖFV und des WFV zu betrauen.
(4) Dem Klassenausschuss obliegt die Entscheidung in Streitigkeiten finanzieller,
sportlicher und verwaltungstechnischer Natur aus der gemeinsamen Meisterschaft zwischen den Vereinen.
Insbesondere obliegt ihm auch:
- Die Ansetzung von Nachtrags- und Wiederholungsspielen,
- die Genehmigung zur Verlegung von Einzelspielen,
- die Festlegung eines eventuellen Spielpauschales für anreisende Vereine,
- die Aufteilung der Unkosten bei mehrmaligem Anreisen infolge Nichtbespiel-
barkeit des Platzes,
- die Festlegung der Anzahl von Pflichtkarten,
- die Bestätigung der vom Schiedsrichterreferat vorgeschlagenen Schiedsrichter-
listen bzw. begründete Anträge auf Streichung von der Schiedsrichterliste für
die Spielleitung von Regionalligaspielen vor Beginn der Meisterschaft.

(5) Bei Anwesenheit von vier Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben.

(6) Gegen Entscheidungen des Klassenausschusses steht den Betroffenen der
Protestweg an die Paritätische Kommission offen.

§ 7 Schiedsrichter-Besetzungsreferat

(1) Die Landesverbände delegieren aus ihrem Schiedsrichterausschuss je einen
Funktionär und nominieren je einen Ersatzmann, der bei Verhinderung des
delegierten Funktionärs an dessen Stelle tritt. Dieses Referat hat die Besetzung der Meisterschaftsspiele der ersten Mannschaften der Regionalligavereine mit
Schiedsrichtern- und -assistenten vorzunehmen.
Reservespiele sind nur dann zu besetzen, wenn die Regionalliga Ost einen eigenen Bewerb für die Reserven durchführt.

(2) Das Besetzungsreferat kann hiezu nur jene Schiedsrichter heranziehen, die auf
Grund der genehmigten Schiedsrichterlisten zur Leitung von Bundes- oder
Regionalligaspielen berechtigt sind. Der übliche Schiedsrichteraustausch wird
hievon nicht berührt.

(3) Das Besetzungsreferat hat vor Beginn der Meisterschaft eine Liste mit den Namen der zur Leitung von Regionalligaspielen qualifizierten Schiedsrichter dem Spiel- und Klassenausschuss vorzulegen, der begründete Ablehnungen vornehmen kann.




§ 8 Finanzielle Bestimmungen

(1) Der Verbandsbeitrag richtet sich nach den Vorschriften der Landesverbände und ist direkt an diese abzuführen.

(2) Das Nenngeld pro Spieljahr beträgt € 365,-- pro Verein und ist jeweils an den
geschäftsführenden Verband zu entrichten.
(3) Die Protestgebühren betragen für einen Protest gegen Entscheidungen der Aus-
schüsse € 145,-- gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission € 250,--

(4) Die Gnadengebühr bzw. Gebühr für eine Wiederaufnahme des Verfahrens beträgt € 145,--.

(5) Protestgebühren, Gnadengebühren und Gebühren für Wiederaufnahme des Ver-
fahrens sind an den zuständigen Landesverband zu entrichten und verfallen auf jeden Fall zu Gunsten dieses Landesverbandes.
Vom Regionalausschuss verhängte Geldstrafen sind ebenfalls an den Landesverband zu entrichten, dem der bestrafte Verein angehört.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

(1) Zur Abwicklung der Meisterschaftsbewerbe der Regionalliga Ost erlässt die
Paritätische Kommission Durchführungsbestimmungen unter Bedachtnahme auf die Satzungen und besonderen Bestimmungen des ÖFB.

(2) Die sekretariatsmäßige Behandlung des Schriftverkehrs, der offiziellen Nach- richten und deren Zustellung an die Vereine und Ausschüsse regeln die 3 Landesverbände in jährlichem Wechsel für je einen vollen Meisterschaftsbewerb.

(3) Ein Sekretär des geschäftsführenden Verbandes ist verpflichtet, an den Sitzungen der Paritätischen Kommission, des Regionalausschusses sowie des Spiel- und Klassenausschusses teilzunehmen und als Protokollführer zu fungieren.

(4) Bei den Spielen der Regionalliga Ost haben die Vereine allen Mitgliedern der
Paritätischen Kommission und der Ausschüsse freien Eintritt zu gewähren.

(5) Die Entscheidungen über Auslegungsfragen in Zweifelsfällen und über erforderliche Ergänzungsbestimmungen trifft die Paritätische Kommission.

(6) Die in allen Ausschüssen bzw. Kommissionen der Regionalliga Ost tätigen
Funktionäre sind jeweils zu Beginn des Meisterschaftsjahres von den
Landesverbänden Burgenland, Niederösterreich und Wien neu zu nominieren.

(7) Der Meister der Regionalliga Ost erhält das Meisterschaftsdiplom und die
Meisterschaftsnadeln oder -medaillen seines Verbandes. Für deren Kosten hat der eigene Landesverband aufzukommen.

(8) Vereinssperren durch einen Landesverband haben nur dann Gültigkeit, wenn der Landesverband den Regionalausschuss bzw. die Paritätische Kommission von der Sperre sofort informiert und von dieser bestätigt wird.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR MEISTERSCHAFT DER REGIONALLIGA OST

1. Pflichttermine

a) Als Pflichttermine gelten der Samstag-Nachmittag und Sonntag-Nachmittag.
Für Wettspiele, an denen ein Verein des WFV beteiligt ist oder WFV-Vereine
untereinander gilt auch der Sonntagvormittag (10.30 Uhr ) als Pflichttermin.
Ebenso gilt der Freitag-Abend als Pflichttermin, wenn eine behördlich kom- missionierte Flutlichtanlage vorhanden ist (mindestens 150 Lux). Vereine, die
keine Platzwahl haben, sind über Aufforderung ihres Gegners verpflichtet, am
Samstagnachmittag und am Sonntagnachmittag das Vorspiel einer Doppelver- anstaltung zu bestreiten.

b) Den Spieltermin bestimmt in der Spielausschusssitzung der platzwählende Verein.
Die Bekanntgabe einer Spielverlegung muss schriftlich 14 Tage vor dem Spiel erfolgen, wenn der im Spielplan festgesetzte Spieltermin und (oder) Austragungsort vom Heimverein geändert werden will.

c) Die reisenden Vereine haben die Anreise zu den angesetzten Meisterschaftsspielen so einzurichten, dass eine rechtzeitige Ankunft am Spielort gewährleistet ist. Der reisende Verein ist für ein verspätetes Eintreffen am Spielort voll und ganz verantwortlich.

d) Dem Klassenausschuss obliegt das Recht, in Ausnahmefällen Entscheidungs- spiele an Wochentagen anzusetzen, um den regulären Ablauf der Meisterschaft zu gewährleisten.

e) Tritt der anreisende Verein nicht zum ausgelosten Meisterschaftsspiel an, so ist ein vom Spielausschuss festgelegtes Pönale (siehe Abgaben und Entschädigungen) an den Heimverein zu bezahlen.





2. Ausfallende Termine

a) Fällt ein ausgeloster Termin wegen Schlechtwetters oder anderer Gründe zur
Gänze aus, so ist die betreffende Runde am nächsten vorgesehenen Ersatztermin nachzutragen.
b) Bei ausfallenden Einzelspielen, die am Freitag oder Samstag angesetzt sind, gilt
der darauf folgende Sonntag sofort als Pflichtersatztermin.

c) Spielabbrüche nach höherer Gewalt (Restspielzeit):

Wird ein Pflichtspiel aufgrund höherer Gewalt, somit ohne Verschulden eines der beiden Vereine vor Beendigung der 1. Halbzeit abgebrochen, erfolgt eine Neuaustragung.
Wird ein Pflichtspiel aufgrund höherer Gewalt nach Beendigung der 1. Halbzeit abgebrochen, so entscheidet über die Notwendigkeit einer Neuansetzung der Regionalausschuss. Hier bei ist zu überprüfen, ob in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können. Erfolgt keine Beglaubigung eines solchen Spieles, so ist es zur Austragung der restlichen Spielzeit neu anzusetzen, wobei das Abbruch- und das Wiederholungsspiel zusammen als ein Pflichtspiel gelten. Alle ausgesprochenen Disziplinarstrafen des ersten (abgebrochenen) Spieles werden im neuen (restlichen) Spiel übernommen. Sofern eine Mannschaft aufgrund von Disziplinarkarten zum Zeitpunkt des Abbruches dezimiert war, muss mit derselben (dezimierten) Spielerzahl das Spiel fortgesetzt werden. Teilnahmeberechtigt an diesem Spiel (restliche Spielzeit) sind alle an diesem Tage meisterschafts- und einsatzberechtigten Spieler. In allen unvorhergesehenen und nicht angeführten Fällen entscheiden die vorgesehenen Instanzen der Regionalliga Ost.

Disziplinarkartenauswirkungen bei Restspielzeit (gültig für Pflichtspielsperren und
Zeitstrafen):

* Ausschluss erfolgt vor dem abgebrochenen (ersten) Spiel:
Das abgebrochene Spiel wird für die Verbüßung der Pflichtspielsperre angerechnet, der Spieler ist aber für das neue Spiel (Restspielzeit) gesperrt!
* Ausschluss erfolgt in dem Spiel, welches abgebrochen wird:
Sperre wird bei den nächsten Pflichtspielen verbüßt, der Spieler ist bei der Restspielzeit suspendiert, seine Mannschaft muss das Spiel dezimiert fortsetzen.
* Ausschluss erfolgt in einem Spiel zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Restspielzeit:
Eine Sperre kann nur durch beglaubigte, zur Gänze ausgetragene Spiele verbüßt werden; der Spieler ist bei Austragung der Restspielzeit spielberechtigt.
* Verwarnungssperre für das abgebrochene Spiel:
Der Spieler ist für das erste (abgebrochene) Spiel und für die Restspielzeit gesperrt.
* Spieler erhält in einem abgebrochenem Spiel eine gelbe Karte:
Die Registrierung und Wertung erfolgt erst nach Absolvierung der Restspielzeit (weil
durch eine evtl. rote Karte die vorangegangene gelbe Karte aufgehoben wäre).
* 5., 9 etc. Verwarnung zwischen abgebrochenem Spiel und Austragung der Rest- spielzeit:
Verwarnungssperren gelten für das nächste, zur Gänze auszutragende Pflichtspiel, der Spieler kann somit in der Restspielzeit eingesetzt werden.
Fahrtspesenersatz:
Richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen der Regionalliga Ost.
Schiedsrichtergebühren:
Der Schiedsrichter (auch Assistenten) erhält beim abgebrochenen Spiel die volle Schiedsrichtergebühr; bei der Austragung der Restspielzeit die Hälfte davon. Dazu kommen die Fahrtkosten in voller Höhe.
Spielertausch: Die Bestimmungen für den Spielertausch gelten für das gesamte Spiel (d.h. Spieler- tausch aus abgebrochenem Spiel und Spielertausch aus Restspielzeit werden addiert = 3 Spieler gesamt).
Fahrtkosten und Eintrittspreise:
a) Bei Austragung der Restspielzeit erhält der anreisende Verein € 1,20 pro km auf der kürzesten Strecke.
b) der platzwählende Verein hat das Recht, bei der Austragung der Restspielzeit ein Eintrittsgeld bis zur Höhe von 50% der vorgeschriebenen Eintrittsgebühren zu verlangen.

Detailfragen:

* Kann ein bereits getauschter Spieler (vom abgebrochenen Spiel) bei der
Spielfortsetzung (Restspielzeit) wieder zum Einsatz gebracht werden? NEIN !

* Spielberechtigung von Ausländern:
Beide Teile des Spieles (abgebrochenes Spiel und Restspielzeit) = 1 Pflichtspiel (d.h.
das Kontingent von 3 Ausländern bleibt unangetastet - nach 90 Minuten dürfen daher maximal 3 Ausländer teilgenommen haben

* Wer hat Anstoss ?
Platzwahl und Anstoß werden durch Losentscheid neuerlich festgelegt.

* Ist für die Restspielzeit ein neuer Spielbericht auszufüllen?
JA - der für die Restspielzeit nominierte Schiedsrichter (in der Regel derselbe wie beim abgebrochenen Spiel) erhält vom abgebrochenen Spiel eine Kopie des Spielberichtes und hat diese gemeinsam mit dem neuen Spielbericht an den Verband einzusenden.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen (Spielertausch, Ausländerregelung, etc.) ist
der Verein verantwortlich.

c) In allen Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Klassenausschuss über die
Ansetzung der Ersatzspiele.
3. Spielabsagen

Über Spielabsagen wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet grundsätzlich
der nominierte Schiedsrichter oder einer der absageberechtigten Schiedsrichterfunktionäre.

Wenn dem platzwählenden Verein ein Entscheidungsrecht über die Benützung des Spielfeldes nicht zusteht und der Verband auf Grund vertraglicher Regelungen be- stimmten Personen dieses Entscheidungsrecht einräumen musste, hat der Schiedsrichter den Tatbestand, den Namen und die Funktion des Entscheidungsberechtigten in den Spielbericht einzutragen. Dies nur für den Fall, wenn dieser Entscheidungsberechtigte die Austragung des Wettspieles verbietet, obwohl der Schiedsrichter den Platz für benutzbar erklärte.
Dasselbe gilt auch, wenn bei Nichterscheinen des nominierten Schiedsrichters der Ersatzschiedsrichter über die Benützung zu entscheiden hat. Bei Elementargewalt, lang
andauerndem Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereistem Boden usw. hat der
veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Be- stimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden. Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat der nominierte Schiedsrichter bei Schlechtwetter auf Anforderung des Heimvereines den Platz rechtzeitig zu kommissionieren.

Der anreisende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner spätestens zwei Tage vor dem
Wettspiel den Zeitpunkt der Abfahrt zum Wettspiel bekannt zu geben. Ebenso ist der
platzwählende Verein verpflichtet, nach der Absage des Wettspiels durch den Schiedsrichter sofort seinen Spielpartner zu verständigen. Die Absage ist vom Schiedrichter im Online-Spielbericht einzugeben.
Gegen Vereine, die dieser Verständigungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, wird ein Verfahren gemäß § 116 der ÖFB-Rechtspflegeordnung eingeleitet.

4. Platzwahl

Die im Auslosungsplan erstgenannten Vereine haben im Herbst Platzwahl, die Durchführung der Rückspiele im Frühjahr erfolgt in der Reihenfolge der Herbstauslosung mit vertauschter Platzwahl.
Spiel und Rückspiel dürfen nicht im selben Ort ausgetragen werden, wenn nur einer der beteiligten Vereine in diesem Ort seinen Sitz hat.
Ausnahmen kann die Paritätische Kommission genehmigen. Platzwahltausch (Heimspiel statt im Herbst im Frühjahr – auch umgekehrt) ist an die Zustimmung des Spiel- und Klassenausschusses gebunden.
Die Austragung von Meisterschafts- oder sonstigen Pflichtspielen auf Plätzen von Vereinen anderer Verbände ist an die Genehmigung des Spiel- und Klassenausschusses gebunden.
Ein Verein, der in der Regionalliga Ost mitspielt und im Rahmen seiner Sportanlage nur ein Kunstrasenspielfeld besitzt, darf auf diesen auch seine Meisterschaftsspiele austragen.

Besitzt ein Verein einen Natur- und einen Kunstrasenplatz ist grundsätzlich die Austragung auf dem Naturrasenplatz vorgesehen, es kann jedoch bei Schlechtwetter und Einigung mit dem Gegner ein Kunstrasenplatz als Ausweichmöglichkeit herangezogen werden.

5. Verlegung von Pflichtspielen

Sollten Spiele für das Totoprogramm Berücksichtigung finden, sind Vor- und Rückverlegungen von Meisterschaftsspielen nicht gestattet.

6. Meisterschaftsbeginn
Die Paritätische Kommission beschließt jeweils den Beginn der Herbst- und Frühjahrsmeisterschaft.

7. Beginnzeiten (ohne Wartezeit)

Vom 1.1. bis 31.1. ……………………………............................... 14.00 Uhr
Vom 1.2. bis 15.2. ………………………….…………………….. 14.30 Uhr
Vom 16.2. bis 28. (29.)2. ………………………………….……… 15.00 Uhr
Vom 1.3. bis 15.3. ……………………….………………………... 15.30 Uhr
Vom 16.3. bis Ende Normalzeit ….………………………………. 16.00 Uhr

Von Anfang Sommerzeit bis
Beginn der Herbstmeisterschaft …………………………………. 16.15 Uhr

Von Beginn der Herbstmeisterschaft bis 25.8. …………………... 17.30 Uhr
Vom 26.8. bis 30.9. ……………………………………………… 16.15 Uhr
Vom 1.10. bis 15.10. ………………………..…............................ 16.00 Uhr
Vom 16.10. bis Ende Sommerzeit …………….….……………… 15.30 Uhr
Von Ende Sommerzeit bis 31.10. ………………………………… 14.30 Uhr
Vom 1.11. bis 31.12. …………………………...………………… 14.00 Uhr.

Für Wochentagsspiele können nach Genehmigung durch den Klassenausschuss
auch spätere Beginnzeiten angesetzt werden.

8. Schiedsrichterfragen

a) Besetzung
Die Besetzung aller Spiele erfolgt durch das Schiedsrichter-Besetzungsreferat nach seiner Geschäftsordnung. Auf Antrag des Klassenausschusses können auch Schiedsrichter der übrigen Verbände zur Leitung von Spielen herangezogen werden.

b) Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten
Die Entschädigungen für Schiedsrichter und -assistenten sind unter “Abgaben
und Entschädigungen” angeführt.

c) Einziehung der Spielerpässe
Die Schiedsrichter sind angewiesen, sofern das Meisterschaftsspiel Online abgewickelt wird, keine Spielerpässe mehr einzuziehen, wenn ein Spieler ausgeschlossen wird bzw. ein Spieler wegen eines Vergehens außerhalb der Spielzeit angezeigt wird.

Die Schiedsrichter sind verpflichtet, Verstöße gegen die Pyrotechnikgesetze dem Regionalausschuss schriftlich zu melden.

9. Eintrittspreise

Die Mindest- bzw. Höchstpreise sind unter “Abgaben und Entschädigungen” angeführt.
Doppelspielpreise dürfen nur bei Veranstaltungen von nur der Regionalliga angehörenden Vereinen eingehoben werden. Bei Doppelspielen, an denen Vereine der Bundesliga beteiligt sind, gelten deren Eintrittspreise.
In allen etwa auftretenden Zweifelsfällen ist stets die Stellungnahme des Klassenausschusses herbeizuführen.

10. Kältebestimmungen

In der Regionalliga Ost obliegt die Entscheidungsgewalt, ob bei Temperaturen unter - 6° C gespielt wird oder nicht, einzig und allein dem nominierten Schiedsrichter. Dieser hat bei seiner Entscheidung in erster Linie auf die Gesundheit der Spieler Rücksicht zu nehmen.

11. Platzordnung

a) Bis zu 7 Betreuer (diese müssen nicht gekennzeichnet sein) und 5 Ersatzspieler in Spielkleidung können sich ausschließlich auf der hierfür vorgesehenen Betreuerbank (fest verankerte Sitzgelegenheiten) aufhalten.
b) bis zu 4 Ersatzspieler können hinter dem Assistenten I oder dem eigenen Tor aufwärmen

Damit die Trainer den Spielern taktische Anweisungen geben können, gibt es eine “Technische Zone”.
Diese technische Zone ist auf beiden Seiten um je 1 m breiter als die Ersatzbank und erstreckt sich bis auf 1 m an die Seitenlinie und ist zu markieren.
Ein Verweilen auf der Laufbahn ist ausnahmslos verboten. Zuwiderhandlung wird vom Strafausschuss geahndet (gemäß § 128 ÖFB-Rechtspflegeordnung).
Die Funktionäre dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des amtierenden Schiedsrichters das Spielfeld betreten.

b) Bei allen Veranstaltungen ist der Getränkeausschank in Flaschen, Gläsern und Do-
sen untersagt. Für diese Zwecke dürfen nur Papierbecher verwendet werden. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung durch Kantineure und Kellner sind die Platzvereine voll und ganz verantwortlich. Jede Übertretung wird allenfalls mit Platzsperre geahndet.

c) Für einen gesicherten Abgang der Spieler und Schiedsrichter vom Spielfeld zu den
Kabinen haben die Vereine entsprechende Maßnahmen zu treffen.

d) Während des Wettspiels muss eine zweckentsprechende Erste-Hilfe-Tasche und
eine Krankentrage vorhanden sein. Die Schiedsrichter sind angewiesen, das Vor- handensein zu überprüfen und Mängel an den Verband zu melden.

e) Verhalten verletzter Spieler:
Der am Spielfeld verletzte Spieler muss – sofern der Schiedsrichter dies anordnet –das Spielfeld zur weiteren Verarztung verlassen und darf erst auf Anweisung des Schiedsrichters dieses wieder betreten und am Spiel teilnehmen.
Ausnahme: Verletzter Tormann oder verletzter Tormann und verletzter Feldspieler – diese dürfen am Spielfeld verarztet werden.

12. Einnahmen

Die Nettoeinnahmen aus sämtlichen Meisterschaftsspielen verbleiben dem platzwählenden Verein.
Wurde ein Spiel vom Schiedsrichter abgesagt, erhält der Gastverein für die neuerliche
Anreise € 1,20 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Strecke hin u. zurück) vom Heimverein ausbezahlt.

Wird ein Wettspiel ohne Verschulden beiden Vereine abgebrochen und für dieses
Spiel die Neuaustragung angeordnet, dann bleibt die Platzwahl gewahrt, die Nettoeinnahme ist jedoch zu teilen (Vorgang siehe Durchführungsbestimmungen für den ÖFB-Cup).

13. Entscheidungsspiele um den Auf- und Abstieg

Für den Auf- und Abstieg wichtige Meisterschaftsspiele müssen in den letzten beiden Runden am selben Tag und zur selben Beginnzeit angesetzt werden.

14. Reise-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten

Diese Kosten gehen zu Lasten der reisenden Mannschaft, es sei denn, dass gemäß
Punkt 12 der Durchführungsbestimmungen eine zweite Anreise notwendig ist.

15. Frei- und Steuerkarten

Die diesbezüglichen Bestimmungen werden vom Spielausschuss beschlossen (siehe
Abgaben und Entschädigungen).

16. Spielerausschlüsse

Ausgeschlossene Spieler haben sich jeweils am folgenden Mittwoch um 16 Uhr beim
jeweils federführenden Verband vor dem Regionalausschuss zu verantworten.
Für alle im Zusammenhang mit STRUMA - Fällen erwachsenen Reise- und Aufenthaltskosten haben die betreffenden Vereine aus eigenem aufzukommen.

17. Straffolgen nach Verwarnungen

a) Ein Spieler, der in Meisterschaftsspielen von Kampfmannschaften durch Vorweisen der gelben Karte insgesamt fünfmal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Meisterschaftsspiel der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt.

b) Erhält der Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten automatischen Sperre weitere vier Verwarnungen, so ist er für das der letzten Verwarnung folgende
Pflichtspiel in der Regionalligamannschaft automatisch gesperrt.

c) Verwarnungen und Sperren nach Gelb/Roter Karte innerhalb eines Spieljahres
werden auf das folgende Spieljahr nicht übertragen.

d) Im Falle eines Feldverweises oder einer Gelb/Roten Karte wird eine im gleichen
Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht gezählt. Die gelbe Karte ist im OSB einzutragen, wird jedoch nicht gewertet. Im Falle eines Feldverweises mittels Gelb/Roter Karte erfolgt kein Passeinzug, lediglich ein Vermerk am Spielbericht. Die Sperre ist für das nächste auszutragende Meisterschaftsspiel der Regionalligamannschaft wirksam.

e) Die automatische Sperre ist grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, dass der
Schiedsrichter den falschen Spieler ausgeschlossen hat.

f) Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele.

g) Die Geschäftsstelle der RLO hat über die ausgesprochenen Verwarnungen
Aufzeichnungen zu führen. Diese sind über Fußball-ONLINE abrufbar.

h) Die Vereine sind für die Einhaltung der automatischen Sperren verantwortlich.
Verletzungen der Punkte a und b ziehen Punkteverlust nach sich.

18. Rückennummern
Für sämtliche Mannschaften in der RLO ist die Verwendung von Rückennummern
zwingend vorgeschrieben. Die Vereine sind zudem verpflichtetet, auf dem Spielbericht die Spieler übereinstimmend mit der richtigen Rückennummer einzutragen.

19. Ausrüstung der Spieler (FIFA-Zirkular 807)

Werbung darf nur auf den Trikots der Spieler angebracht werden. Auf den Shorts,
Strümpfen und der Fußbekleidung ist das Anbringen von Werbung verboten (wird lt.
Beschluss der Par. Komm. in der Regionalliga Ost nicht sanktioniert).
Spieler dürfen keine Unterleibchen mit Slogans oder Werbeaufschriften tragen. Ein Spieler, der sein Trikot auszieht und auf dessen Unterleibchen Slogans oder Werbeaufschriften angebracht sind, wird vom Organisator des betreffenden Wettbewerbes mit einer Strafe belegt.

Lt. Bundesvorstand des ÖFB vom 21.5.2002 wird diese Bestimmung im Amateursport
insbesondere bei Werbung für politische Parteien, Aufschriften, Werbung und Slogans, die im Gegensatz zu Bewerbsrichtlinien stehen, zur Anwendung gebracht. Das
Ausziehen des Leibchens wird mit gelber Karte bestraft. Sollte jedoch das Unterleibchen Werbung für politische Parteien oder rassistische Parolen aufweisen, so ist dies vom Schiedsrichter in einem zusätzlichen Bericht zu melden.

Anm.: eine blutige Spielerdress kann durch eine Ersatzdress ersetzt werden (Sp. kann mit anderer Rückennummer weiterspielen/ mit entsprechendem Vermerk im Onlinesystem durch den SR)

INFORMATION DES ÖFB-REGELKOMITEES

Aufgrund von Anfragen an das ÖFB - Regelkomitee wird zur Regel 4 – Ausrüstung der Spieler eine bindende Erklärung zu den bereits übermittelten Regelanpassungen der FIFA zur Kenntnis gebracht:

Im Regeltext 2005 klar formuliert heißt es:
Ein Spieler darf keine Ausrüstungsgegenstände oder Kleidungsstücke tragen, die für ihn oder einen anderen Spieler eine Gefahr darstellen. Dies gilt im Besonderen für jede Art von Schmuck. Jede Art von Schmuck ist gefährlich. Damit jede Diskussion von Beginn an ausgeschlossen wird, ist jeglicher Schmuck verboten.
Schmuck darf nicht mehr mit Klebeband abgedeckt werden, weil dies keinen ausreichenden Schutz bietet. Ringe, Halsketten, Armbänder, Ohrringe sowie Leder- und Gummibänder können ebenfalls zu Verletzungen führen und dürfen deshalb nicht getragen werden.
Um Probleme „in letzter Minute“ zu vermeiden, sollten die Mannschaften im Voraus informiert werden.

20. Spielerpässe

Bei der Kampfmannschaft sind alle Spielerpässe - also auch die der Ersatzspieler - vor
dem Spiel dem Schiedsrichter zu übergeben.

21. Grußpflicht vor Beginn des Spieles

Bei den Spielen aller Mannschaften hat vor Spielbeginn eine Begrüßung (Grußpflicht)
zu erfolgen. Dazu stellen sich die Mannschaften, Schiedsrichter und –assistenten auf dem Spielfeld in einer Linie in Richtung Publikum auf und die links vom Schiedsrichter stehende Mannschaft schreitet am Schiedsrichter, den Schiriassistenten und den Spielern der anderen Mannschaft vorbei und reicht jedem die rechte Hand zum Gruß. Nach dem Spiel genügt die Verabschiedung durch die beiden Mannschaftskapitäne.


22. Trainerqualifikation

Für die Regionalliga (3. Leistungsstufe) ist gem. § 28 der ÖFB - Meisterschaftsregeln
ein Trainer mit UEFA-A-Lizenz zu beschäftigen.
Bei Nichterfüllung ist gem. § 121 Rechtspflegeordnung des ÖFB eine Pönalezahlung von € 350,-- bis € 1.000,-- pro Monat vorgesehen. Die Paritätische Kommission beschließt, diesen Strafrahmen wie folgt zu handhaben:
1. Jahr € 350,--, 2. Jahr € 580,-- und 3. Jahr bzw. Folgejahre € 750,-- wobei die Strafen
10 x pro Spieljahr verhängt werden können.
Bei einem Vergehen der Trainerqualifikation leitet der Strafausschuss des betreffenden Landesverbandes ein Strafverfahren ein und nicht der Regionalausschuss.
Die Vereine haben ihre Trainer der Kampfmannschaft rechtzeitig vor Beginn eines Meisterschaftsjahres namhaft zu machen.

23. Resultatgemäße Beglaubigung

Die resultatgemäße Beglaubigung der Meisterschaftsspiele erfolgt automatisch, sofern nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Spiel ein schriftlicher Antrag mit Begründung von einem der teilnehmenden Vereine auf Entscheidung über die Beglaubigung beim Regionalausschuss der Regionalliga Ost einlangt

24. In allen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Klassenausschuss im Sinne der
Satzungen, der Beschlüsse und auf Grund der Gepflogenheiten des Spielbetriebes.

BESTIMMUNGEN ZU „FUSSBALL-ONLINE“

Die Abwicklung des Spielbetriebes der Regionalliga Ost erfolgt ausschließlich im Netzwerk „Fußball-Online“

Der veranstaltende Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass ein funktionierendes Endgerät (Notebook) mit Internetzugang für die Abwicklung des Online Spielberichtes (OSB) an einem dem Schiedsrichterteam zumutbaren Bereiches (im Idealfall in der Schiedsrichterkabine) zur Verfügung steht.

Die administrative Bearbeitung des Spieles durch den Heim- und Gastverein im OSB muss spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn abgeschlossen sein.

Die Spielerpässe/cards aller nominierten Spieler sind dem Schiedsrichter spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn von den Vereinen unaufgefordert und in der Reihenfolge der Aufstellung im OSB nach sortiert auszuhändigen.

Im OSB können Einsprüche nur bis zum Status „in Bearbeitung“ eingegeben werden.

Nachdem der Schiedsrichter das Spiel durch die Eingabe seines Namens und seines Passwortes vom Status „in Bearbeitung“ in den Status „vorbereitet“ gesetzt hat, ist der Spielbericht dreifach auszudrucken (voraussichtlich letztmalig für die Hersbtmeisterschaft 2012). Die Ausdrucke sind zwecks Kenntnisnahme der Richtigkeit der Angaben im Online-Spielbericht von je einem befugten Funktionär beider Mannschaften und vom Schiedsrichter zu unterschreiben. Je ein Exemplar erhalten die beiden Vereine sowie der Schiedsrichter. Der Heimverein ist zur Aufbewahrung seines Exemplares verpflichtet.

Unmittelbar nach Spielende muss in der Schiedsrichterkabine (oder geeigneten Räumlichkeiten) der OSB abgeschlossen und von den verantwortlichen Funktionären sowie dem Schiedsrichter nach Kontrolle der Eintragungen durch Eingabe ihrer Passwörter bestätigt werden. Durch die Eingabe der Passwörter wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt.

Eine Verweigerung der Durchführung über das Netzwerk während der Meisterschaft kann bis zum Ausschluss des Vereines von der Meisterschaft führen.

Bei Ausfall des Netzwerkes ist auf die herkömmlichen Kommunikationsmittel (Fax, e-mail, Papier-Spielbericht) zurückzugreifen.


GESCHÄFTSORDNUNG DES SCHIEDSRICHTER-
BESETZUNGSREFERATES DER REGIONALLIGA OST

1. Die Besetzung der Pflichtspiele der Regionalliga Ost wird vom Schiedsrichter-
Besetzungsreferent durchgeführt, wobei der jeweilige Vorsitzende für die personelle Nominierung der Schiedsrichter verantwortlich zeichnet. Der geschäftsführende Verband stellt jeweils den Obmann des Schiedsrichterbesetzungs-referates.

2. Ein Mitglied des Schiedsrichter-Besetzungsreferates unterstützt den Vorsitzenden bei den organisatorischen Arbeiten als Schriftführer.

3. Zur Leitung von Wettspielen dürfen nur jene Schiedsrichter, außer den auf der
Ligaliste verzeichneten, herangezogen werden, die vom Spiel- und Klassenausschuss vor Beginn einer Halbsaison akzeptiert wurden.

4. Nach- bzw. Umbesetzungen der Wettspiele können nur vom Vorsitzenden des
Schiedsrichter-Besetzungsreferates durchgeführt werden.

5. Nominierte Schiedsrichter, die aus zwingenden Gründen (Krankheit, berufliche
Verhinderung usw.) ihrer Besetzung nicht nachkommen können, müssen die Geschäftsstelle hievon verständigen; diese hat unverzüglich den Vorsitzenden des Schiedsrichter-Besetzungsreferates zwecks Umbesetzung des Wettspieles zu informieren.
Richtlinien für die Kommissionierung der Sportplätze der
Regionalliga Ost durch die nominierten Schiedsrichter

Spielabsagen
Über Spielabsagen wegen schlechter Bodenverhältnisse entscheidet, falls der platzwahlhabende Verein gleichzeitig über den Sportplatz verfügungsberechtigt ist, grundsätzlich der nominierte Schiedsrichter oder der absageberechtigte Schirifunktionär. Eine erfolgte Spielabsage muss auch im Online-System bestätigt werden.

Bei Elementargewalt (andauernder Regen, Überschwemmungen, Schneefall, vereister Boden usw.) hat der veranstaltende Verein das Recht, das Wettspiel abzusagen; in diesem Fall sind die Bestimmungen des § 15 der Meisterschaftsregeln des ÖFB anzuwenden. Um über die Benutzbarkeit der Spielplätze rechtzeitig entscheiden und allenfalls den anreisenden Spielpartner rechtzeitig verständigen zu können, hat bei Schlechtwetter der nominierte Schiedsrichter auf Anforderung des Heimvereines den Spielplatz rechtzeitig zu kommissionieren. Die Kommissionierung kann bei extrem schlechter Witterung bereits einen Tag vor dem Spiel erfolgen.
Entschädigungen für die Kommissionierung
Die Entschädigungssätze für die Kommissionierung sind im Anhang angeführt.

ABGABEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Nenngeld: € 365,00 pro Spieljahr (ist an den geschäftsführenden Verband –
2012/13 : NÖFV – zu entrichten)

2. Entschädigungen für Schiedsrichter- und -assistenten:
a) Entschädigungen für durchgeführte Spiele:
Schiedsrichter für Hauptspiel…………………………...….. € 100,--
Assistenten für Hauptspiel……………….……………….… € 50,--

b) Entschädigung für abgesagte Spiele:
Bei Absagen erhalten die Schiri und -assistenten nur die halben Entschädigungssätze nach lit. a), wenn die Anreise zum Wettspielort bereits erfolgt ist.
c) Entschädigungen für die Kommissionierung:
Der Kommissionierungssatz für im Laufe des Vormittags kommissionierte
Spielplätze beträgt € 10,--. Kann das Wettspiel nachmittags nach nochmaliger
Kommissionierung nicht durchgeführt werden, erhält der Schiedsrichter außer dem Kommissionierungssatz vom Vormittag noch die halbe Gebühr (€ 50,--). Wird das Wettspiel nach erfolgter Kommissionierung bereits vormittags abgesagt, erhält der nominierte Schiedsrichter nur die halbe Gebühr (€ 50,--). Die Kommissionierungsgebühr ist nur dann fällig, wenn der Schiri tatsächlich am Platz anwesend ist.
(gilt analog für absageberechtigte SR-Funktionäre)

d) Fahrtspesen:
Die Schiedsrichter und Schiriassistenten erhalten € 0,36 Kilometergeld Wohnort-Spielort-Wohnort bis zu einer Höchstgrenze von 300 km.
e) Verpflegungsgeld: Wird keines bezahlt – bei Wochentagsspielen wird ein Taggeld von € 15,-- pro Schiedsrichter verrechnet.

3. Protest-, Gnadengebühr und Gebühr für
Wiederaufnahme des Verfahrens………..............…. € 145,--

4. Nichterscheinen zur Spielausschusssitzung: …......… € 500,--

5. Eintrittspreise:

Einzelspiel:
Steh- und Sitzplätze .........................................€ 6,-- bis maximal € 10,--
ermäßigte Preise ............................................ € 5,-- bis maximal € 8,--
Doppelspiel: Keine Regelung
(im Einvernehmen aller RLO-Regionsvertreter)

6. Pflichtkarten
30 Stück für 1 Mannschaft
Dem amtierenden Schiedsrichter und dessen Assistenten ist auf Wunsch eine Freikarte auszufolgen. Verbandsfunktionäre haben bei allen Spielen der RLO freien Eintritt.

7. Dauerausweise: Pro Verein 5 Stück pro Spieljahr.

8. Nichtantreten zum Meisterschaftsspiel:
Vom schuldigen Verein sind an den gegnerischen Verein (unabhängig von einer vom Regionalausschuss verhängten Strafe) € 1.500, -- zu bezahlen (Pönale).







Verwaltungsstellen der Regionalliga Ost 2012/13

Paritätische Kommission:
Vorsitzender: Präsident HR Dr. Ludwig Binder, NÖFV
Stellvertreter: Franz Granabetter, BFV
VP Reinhard Willrader, WFV
Mitglieder: VP Robert Ruzak, NÖFV
VP Ing. Konrad Renner, BFV
VP Dr. Manfred Steiner, WFV

Spiel- u. Klassenausschuss:
Vorsitzender: Thomas Hinterndorfer (SKU Amstetten)
Stellvertreter: Franz Sutrich (SC/ESV Parndorf)
Peter Eigl (FAC))
Mitglieder: Bachhofer Raimund (Mattersburg Amateure)
Günter Loran (Wiener SK)
Jürgen Burgemeister (SV Sollenau)

Regionalausschuss:
Vorsitzender: Leo Brunner, NÖFV
Mitglieder: Robert Trappl, WFV
Karl Domin, WFV
Helmut Semper, NÖFV
Dr. Michael Palkovits, BFV
Karl Urbanek, BFV

Schiedsrichter-Besetzungsreferat:
Die Vertreter der Landesverbände sowie je ein Ersatzvertreter




















Weitere verbindliche Richtlinien bzw. Bestimmungen entnehmen Sie im vollen Wortlaut der Homepage der jeweiligen Verbände bzw. des ÖFB unter den Internetadressen:

www.oefb.at oder www.bfv.at oder www.noefv.at oder www.wfv.at

• ÖFB-Richtlinien für die Regionalliga
• Auf- und Abstiegsbestimmungen zwischen der zweithöchsten und dritthöchsten Leistungsstufe
• Durchführungsbestimmungen für den Relegationsbewerb zwischen der zweit- und dritthöchsten Leistungssstufe
• Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Vereine der Österreichischen Fußball-Bundesliga in den Bewerben der Landesverbände
• Bestimmungen über Kooperationsverträge