Durchführungsbestimmungen |
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN CUP DES ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDES gültig für die Saison 2012/13 Präambel (1) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Cups des Österreichischen Fußball-Bundes (kurz ÖFB-Cup). (2) Sie werden vom Präsidium des ÖFB auf Grundlage der Cupregeln des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen. Die Meisterschaftsregeln des Österreichischen Fußball-Bundes sowie sämtliche anderen Regelwerke des ÖFB sind erforderlichenfalls ergänzend anzuwenden. § 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten (1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt dem ÖFB-Komitee für Cup-Bewerbe (in der Folge kurz Cupkomitee). (2) Das Cupkomitee entscheidet in allen Angelegenheiten, soferne keine Sonderregelungen bestehen, in erster Instanz. Sämtliche vom Cupkomitee oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund zu überweisen. (3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse des Cupkomitees den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu. Dieser ist binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auszuführen und einzubringen. Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig. (4) Der ÖFB-Cup wird über Fußball-Online administriert. Es obliegt dem Cupkomitee, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen. § 2 Ehrenpreis Der Sieger erhält den vorhandenen Wanderpokal verliehen und eine Erinnerungsplakette, die dem Verein verbleibt. Die Spieler des Cupsiegers erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift Sieger, die Spieler der im Finale unterlegenen Mannschaft Cupmedaillen mit der Aufschrift Finale (pro Mannschaft 25 Medaillen). Beide Mannschaften sind verpflichtet, an der Siegerehrung teilzunehmen. 2 § 3 Teilnahmeberechtigung und verpflichtung (1) Im Sinne des § 2 der ÖFB-Cupregeln sind nach Unterfertigung des entsprechenden Anmeldungsformulars zur Teilnahme berechtigt: a) Die Vereine der höchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2012/13 10 b) Die Vereine der zweithöchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2012/13 10 c) Die aus dem Relegationsbewerb zwischen der 2. und 3. Leistungsstufe als Verlierer hervorgehenden Regionalligavereine d) Die Sieger der verpflichtend durchzuführenden neun Cup-Bewerbe der Landesverbände 2011/12 e) Folgende von den Landesverbänden zu nennende Teilnehmer: insgesamt 44 1. Die vom Landesverband Burgenland zu meldenden Teilnehmer: 4 2. Die vom Landesverband Kärnten zu meldenden Teilnehmer: 4 3. Die vom Landesverband Niederösterreich zu meldenden Teilnehmer: 7 4. Die vom Landesverband Oberösterreich zu meldenden Teilnehmer: 6 5. Die vom Landesverband Salzburg zu meldenden Teilnehmer: 4 6. Die vom Landesverband Steiermark zu meldenden Teilnehmer: 6 7. Die vom Landesverband Tirol zu meldenden Teilnehmer: 4 8. Die vom Landesverband Vorarlberg zu meldenden Teilnehmer: 4 9. Die vom Landesverband Wien zu meldenden Teilnehmer: 5 (2) Die in den Absätzen c) und d) angeführten Vereine sind dem Kontingent jenes Landesverbandes, dem sie angehören, zuzurechnen. (3) Die wirksam angemeldeten Vereine sind zur Teilnahme verpflichtet. 3 (4) Das Präsidium ist berechtigt, ab der ersten Runde für die Teilnahme am ÖFB-Cup eine einheitliche Meldegebühr festzusetzen. Diese beträgt für das Spieljahr 2012/13 € 500,--. (5) Die Teilnahme von Amateur- und 1B- Mannschaften sowie sonstigen zweiten Mannschaften ist nicht zulässig. § 4 Austragungsart und Auslosung (1) Sämtliche Spiele werden entsprechend den ÖFB-Cupregeln ohne Rückrunde ausgetragen. (2) Der Bewerb wird in sechs Runden ausgetragen. Es bleibt den Landesverbänden unbenommen, eine interne Vorrunde auszutragen. Jeder Landesverband hat seine Teilnehmer bis zu einem von der ÖFB-Geschäftsstelle festgelegten Zeitpunkt dem ÖFB zu melden. (3) Grundsätzlich steigen die Sieger einer Runde in die nächste Runde auf. (4) Die Auslosungen für die Spiele des ÖFB-Cups erfolgen im Rahmen einer Sitzung des Cupkomitees oder in einer Fernsehsendung. Zu Auslosungen in den Sitzungen sind Vertreter der Vereine und der Presse zugelassen. § 5 Heimrecht (1) Wird ein Verein eines Landesverbandes gegen einen Bundesliga-Verein gelost, hat bis zur dritten Runde der Landesverbandsverein immer Heimrecht. In allen anderen Fällen hat der bei der Auslosung zuerst gezogene Verein Heimrecht. Den Verein, der das Heimrecht hat, treffen die Pflichten des Veranstalters. (2) Ein Platztausch ist nicht gestattet. (3) In außergewöhnlichen Fällen sowie aus Sicherheits- und infrastrukturellen Gründen (gemäß den infrastrukturellen Richtlinien für den ÖFB-Cup) ist es der ÖFB-Geschäftsführung gestattet, die Austragung von Cupspielen im Stadion des Heimvereins zu untersagen und den Heimverein zu verpflichten, das Spiel in einem anderen Stadion auszutragen. (4) Beim Finalspiel des Bewerbes gelten der Sieger des erstgezogenen Semifinalspieles als Heimmannschaft und der Sieger des zweitgezogenen Semifinalspieles als Auswärtsmannschaft. 4 § 6 Bewerbsrunden (1) Auslosung in der ersten und zweiten Runde: a) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. c, d und e werden in Topf A eingeteilt. b) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a und b werden in Topf B eingeteilt. c) Zunächst werden die Vereine aus Topf A gegen die Vereine aus Topf B gelost. d) Ist allen Vereinen aus einem Topf ein Gegner aus dem anderen Topf zugelost und verbleiben in einem Topf noch Vereine, so werden diese untereinander gelost. (2) Ab der dritten Runde werden alle Vereine aus einem Behälter gelost. § 7 Spielberechtigung und Ersatzspieler (1) Zur Teilnahme an einem Spiel des ÖFB-Cups ist jeder Spieler berechtigt, der am Tag des Spieles für seinen Verein meisterschaftsspielberechtigt ist. Die Beschränkungen des § 23 Abs. 3 der Meisterschaftsregeln gelten im ÖFB-Cup nicht. (2) Es dürfen bis zu drei Spieler ausgewechselt werden. Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Bei Spielen, in denen ausschließlich Vereine der Bundesliga aufeinander treffen, ist die Nominierung von sieben Ersatzspielern (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) gestattet. Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet. (3) Kooperationsspieler dürfen pro Spieljahr nur bei jenem Verein (Stammverein Kooperationsverein), bei dem sie im ÖFB-Cup das erste Mal tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, eingesetzt werden. Diese Regelung hat nur solange Gültigkeit, als beide Mannschaften im laufenden Bewerb vertreten sind. (4) Die bloße Nominierung eines Spielers als Ersatzspieler ohne tatsächliche Einwechslung gilt nicht als Einsatz eines Spielers. § 8 Dressen Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden. § 9 Termine und Beginnzeiten (1) Die Spieltage (§ 12 Abs. 4 Meisterschaftsregeln) werden durch das Cupkomitee bestimmt und sind in den Meisterschaftskalender einzubauen. Der genaue Spieltermin und der Spielort werden 5 vom Heimverein dem Cupkomitee vorgeschlagen. Sie erhalten durch Zustimmung des Cupkomitees Gültigkeit. Danach hat die Eingabe in das Fußball-Online System durch den Heimverein zu erfolgen. Das Cupkomitee entscheidet weiters in der Frage, ob ein Cupspiel einem Meisterschaftsspiel vorzuziehen ist. (2) Bei der Festlegung der Spieltermine und der Beginnzeiten müssen allfällige fernsehvertragliche Verpflichtungen in Bezug auf den Spieltag zwingend berücksichtigt werden. (3) Sofern der Heimverein über eine kommissionierte Flutlichtanlage verfügt, können die Spiele auch bei Flutlicht zur Durchführung gelangen. (4) Zwischen Pflichtspielen in nationalen und nationalen bzw. nationalen und internationalen Bewerben müssen mindestens zwei spielfreie Tage liegen. (5) Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen mit dem Cupkomitee hergestellt wird und die auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden. § 10 Finale (1) Veranstalter des Finalspieles ist der Österreichische Fußball-Bund. (2) Die ÖFB-Geschäftsführung ist berechtigt, ab dem Viertelfinale bis zum Finale eigene Richtlinien zu erlassen, welche für die teilnehmenden Vereine verbindlich sind und diesen spätestens bei der jeweiligen Vorbesprechung der Teilnehmer in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden müssen. (3) Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der ÖFB-Geschäftsstelle. § 11 Beschaffenheit von Plätzen / Unbespielbarkeit (1) Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlagen erlaubt, welche die erforderlichen infrastrukturellen Bedingungen erfüllen. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden. (2) Spiele auf Kunstrasen (nach Möglichkeit neuerer Generation) sind nur dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei sehr schlechten Wetterbedingungen) zur Verfügung steht. 6 (3) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so ist die ÖFB- Geschäftsführung von der Absage zu verständigen. Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, bei der ÖFB-Geschäftsführung eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen. Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung. Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein. Bei Missbrauch einer Absage entscheidet das Cupkomitee über die zu verhängende Strafe. (4) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein. § 12 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme, Sanktions- und Sicherheitsmaßnahmen (1) Die Bestimmungen über das Nichtantreten richten sich nach der ÖFB-Rechtspflegeordnung. (2) Die Verweigerung der Teilnahme am Cupbewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen. (3) Das Cupkomitee ist berechtigt, als Sanktions- und/oder Sicherheitsmaßnahme den Vereinen den Verkauf oder die Weitergabe von Karten an bestimmte Personen oder bestimmte Personengruppen zu untersagen. § 13 Ausschlüsse und Verwarnungen (1) Ein Spieler, der in Spielen ab der ersten Runde des ÖFB-Cups durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt dreimal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des ÖFB-Cups automatisch gesperrt. Erhält ein Spieler nach einer verbüßten automatischen Gelbsperre im ÖFB-Cup weitere zwei Verwarnungen, ist er für das folgende Spiel des ÖFB-Cups neuerlich automatisch gesperrt. Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit bleiben Verwarnungen (Gelbe Karten) hinsichtlich allfällig weiterer Einsätze im ÖFB-Cup aufrecht. (2) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/Roter Karte ist der Spielerpass des betreffenden Spielers vom Schiedsrichter nicht einzubehalten. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen. Der betroffene Spieler ist automatisch für das nächste ÖFB-Cupspiel gesperrt. (3) Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte (Ampelkarte) werden auf den nächsten ÖFB-Cup nicht übertragen. 7 (4) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Verbandes zuständig, denen ein durch eine reine Rote Karte ausgeschlossener oder vom Schiedsrichter angezeigter Spieler, Trainer bzw. Offizieller bei Meisterschaftsspielen unterliegt. § 14 Beglaubigungen Die resultatsgemäße Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an das Cupkomitee eingeht. Gegen die automatische resultatsgemäße Beglaubigung ist kein Protest möglich. § 15 Schiedsrichter (1) Die Schiedsrichterbesetzung und die Schiedsrichtergebühren richten sich nach der ÖFB-Schiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung. Die Schiedsrichtergebühren werden vom Österreichischen Fußball-Bund getragen. (2) Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass die von der FIFA vorgeschriebene Technische Zone markiert ist. § 16 Frei- und Kaufkarten (1) Der Heimverein ist für die ordnungsgemäße Auflage und Verrechnung der Einrittskarten zu den Spielen des ÖFB-Cups verantwortlich. (2) In die Kartenauflage ist dem Gastverein bzw. Gegner Einsicht zu gewähren und dieser hat eine Kontrolle durchzuführen. Es ist unbedingt eine eigene, durchnummerierte Mansette zu verwenden. Bereits benützte und angerissene Kartenblöcke dürfen in Spielen des ÖFB-Cups nicht aufgelegt werden. (3) Als Eintrittspreise sind mindestens die Preise einzuheben, die in der Klasse des platzwählenden Vereines üblich sind. Die Höchstpreise dürfen maximal 50 Prozent über den in Meisterschaftsspielen des Heimvereines geltenden Eintrittspreisen liegen. Sollte der auf diese Weise errechnete Höchstpreis unter 20 Euro liegen, ist ein Höchstpreis bis zu 20 Euro zulässig. Der Gratiseintritt für alle Besucher ist frühestens zehn Minuten vor Ablauf der regulären Spielzeit gestattet, falls von den beiden Vereinen vor dem Spiel nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. (4) Je 10% der aufgelegten Sitz- und Stehplätze müssen dem Gastverein auf dessen Verlangen zum Kaufpreis überlassen werden. 8 (5) VIP-Karten sind mit Ausnahme der Sponsorenkarten in die Abrechnung aufzunehmen und als teuerste Sitzplatzkarte (nummerierte Karte) abzurechnen. (6) Der Gastverein hat Anspruch auf 20 Freikarten für Akteure und 20 Freikarten für Funktionäre (davon mindestens 5 VIP-Karten, sofern solche aufgelegt werden). Der Heimverein kann 20 Freikarten für Akteure und 30 Freikarten für Funktionäre in Anspruch nehmen. Dem Bewerbssponsor ist bis zum Achtelfinale pro Spiel ein Kontingent von 10 Freikarten bester Kategorie zur Verfügung zu stellen. Für zentral vermarktete Spiele im Sinne des § 20 gelten eigene Bestimmungen. (7) Dauerkarten (Saison- und Abonnementkarten) haben in diesem Bewerb keine Gültigkeit. Besitzer von Ausweisen des ÖFB und der Landesverbände sowie von Schiedsrichter-Ausweisen (aus dem eigenen Landesverband) erhalten je nach Verfügbarkeit freien Zutritt. (8) Die Kartenabrechnung hat mit den vom Cupkomitee aufgelegten Abrechnungsformularen zu erfolgen. Missbrauch der Kartenabrechnung verpflichtet zu Schadenersatz und wird mit einer Geldstrafe geahndet. § 17 Reise- und Veranstaltungskosten, Verbandsabgabe (1) Die anreisende Mannschaft hat gegen den Heimverein Anspruch auf eine Fahrtkostenentschädigung für die Hin- und Rückfahrt (€ 1,30 Brutto pro gefahrenen Straßenkilometer der kürzesten Route). Kann ein Spiel nicht durchgeführt werden und ist eine zweite Anreise erforderlich, so hat die anreisende Mannschaft einen nochmaligen Anspruch auf die vorstehend festgelegten Fahrtspesen. Die Fahrtspesenvergütung für die zweite Anreise unterbleibt, wenn die anreisende Mannschaft bis zum zweiten Spiel am Spielort verbleibt. Der Gastverein hat jedoch Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss (51 - 200 km: € 110,--, über 200 km: € 220,--) gegen den Heimverein. (2) Lediglich bei Spielen der ersten Runde, an denen Vereine der Bundesliga beteiligt sind, trägt die Reisekosten des Gastvereines der ÖFB Landesverbandsvereine, welche in der ersten Runde bei Landesverbandsvereinen auswärts antreten, können vom ÖFB eine Reisekostenentschädigung erhalten. (3) Der veranstaltende Verein kann 15% (bei Doppelveranstaltungen 23%) der Bruttoeinnahmen abzüglich öffentlicher Abgaben als Veranstaltungsspesen (Platzmiete, Plakatierung, Kartendruck, Beleuchtung, Ordnerdienst usw.) verrechnen. 9 (4) Die Verbandsabgabe beträgt 5% und ist wie folgt abzuführen: a) Bei Spielen zwischen Landesverbandsvereinen an jenen Landesverband, dem der platzwählende Verein angehört. b) Bei Spielen zwischen Bundesliga-Vereinen an die Bundesliga. c) Bei Spielen eines Bundesliga-Vereines gegen einen Landesverbandsverein 2,5 % an die Bundesliga, 2,5 % an den Landesverband. d) Beim Cupfinale an den Österreichischen Fußball-Bund. § 18 Abrechnung (1) Die Abrechnung hat mit dem vom ÖFB aufgelegten Formular zu erfolgen (Anhang 1). (2) Die Bruttoeinnahmen ergeben sich aus den Einnahmen aus dem Kartenverkauf. Bei TV-Livespielen ohne Zentralvermarktung zählen zu den Brutto-Einnahmen auch die Einnahmen aus der TV-Bandenvermarktung. (3) Von den Bruttoeinnahmen sind folgende Posten in Abzug zu bringen: a) bis zu 10% für öffentliche Abgaben b) Reisekosten des Gastvereines gemäß diesen Bestimmungen c) Veranstaltungsspesen gemäß diesen Bestimmungen d) Verbandsabgabe gemäß diesen Bestimmungen. (4) Nach entsprechender Abrechnung erhält jeder Verein die Hälfte der Nettoeinnahmen. Abrechung und Auszahlung an den Gastverein haben unmittelbar nach Spielende zu erfolgen. (5) Im Finale des ÖFB-Cups erhalten die beiden Finalisten 70% der Nettoeinnahmen gemäß den für die Finalisten geltenden Abrechnungsrichtlinien zu gleichen Teilen. Die übrigen 30% erhält der ÖFB, der den ihm zustehenden Betrag zweckgebunden für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem ÖFB-Cup verwendet. (6) Ein allfälliges Defizit trägt der Veranstalter. Beim Finalspiel trägt ein allfälliges Defizit der ÖFB. (7) In der 1. Runde wird in Abänderung der allgemeinen Bestimmungen die Einnahmenaufteilung für die Spiele, an denen Vereine der Bundesliga beteiligt sind, außer Kraft gesetzt, und es verbleiben die gesamten Einnahmen beim Veranstalter. Die Reisekosten des Gastvereines werden durch den ÖFB getragen. Die Verbandsabgabe nach diesen Bestimmungen ist durch den Heimverein zu entrichten. 10 § 19 Erträge aus Vermarktung (1) Ab der zweiten Runde werden die Erträge durch das Bewerbssponsoring und die aus den Erträgen der zentralen Bandenvermarktung sowie die aus der TV-Vermarktung zur Verfügung gestellten Beiträge abzüglich der vom ÖFB zu tragenden verbindlichen Fixkosten als Spielprämien an die Teilnehmer aufgeteilt. Die Aufteilung der Prämie erfolgt über Vorschlag der ÖFB-Geschäftsführung und auf Antrag des Cupkomitees durch einen Beschluss des ÖFB-Präsidiums und wird den Teilnehmern umgehend nach erfolgter Beschlussfassung mitgeteilt. (2) Alle Beträge, die wegen Nichterfüllung der Werbeverträge nicht an die Vereine ausbezahlt werden, fließen dem Bewerbspool für die kommende Saison zu. § 20 Werbliche Verpflichtungen (1) Die Teilnehmer sind generell verpflichtet, die Sponsor-Richtlinien für den ÖFB-Cup einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Verträge mit Bewerbssponsor, Schiedsrichtersponsor und Ballsponsor, die Verträge zur zentralen Bandenvermarktung sowie die Verträge zur TV- und Medienvermarktung. (2) Der ÖFB ist ausdrücklich und als einziger berechtigt: a) einen Bewerbssponsor zu bestimmen; b) die Bandenwerbung bei Fernseh-Livespielen und jedenfalls ab dem Viertelfinale zentral zu vermarkten; c) für sämtliche Pressekonferenzen zum Thema Cup die Hintergrundwerbung zentral zu vermarkten. Dies gilt auch für Interviews am Spieltag im Stadion oder auf dem Spielfeld ab dem Viertelfinale; d) das Bewerbslogo zu vermarkten; e) Merchandising-Artikel für den Bewerb zu verkaufen; f) ab dem Viertelfinale die Lizenz für den offiziellen Spielball zu verkaufen; g) Werbeverträge betreffend die Schiedsrichtertrikots abzuschließen; es gelten die Bestimmungen der FIFA; h) die Rechte für TV, Radio, Internet etc. zu vermarkten. (3) Mannschaften, die am ÖFB-Cup teilnehmen, müssen als Gegenleistung zu den ausbezahlten Prämien folgende Leistungen garantieren: a) Ab der ersten Runde ist auf der Position der Mittellinie in der ersten Bandenreihe ein vom ÖFB zur Verfügung gestelltes Transparent gemäß ÖFB-Vorgaben (bis zu 10m) anzubringen. b) Der Sponsor hat das Recht, bei sechs ausgewählten Spielen des ÖFB-Cups (erste Runde bis inklusive Finale) im Umfeld des Stadions seine Produkte anzubieten. Der veranstaltende Verein wird vom ÖFB informiert, ob Sponsoraktivitäten geplant sind oder nicht. 11 c) Auf dem Trikot aller Mannschaften, die am Viertel-, Halbfinale und Endspiel des ÖFB-Cups teilnehmen, muss ein Aufnäher (80 cm²) sichtbar angebracht werden. d) Sofern auch eine TV-Live-Übertragung eines Spieles stattfindet, sind bei Spielen, die nicht über LED-Werbung zentral vermarktet werden, dem Bewerbssponsor vier Banden von bis zu 10m Länge im Schwenkbereich der TV-Kamera gratis zur Verfügung zu stellen. Der veranstaltende Verein hat dafür zu sorgen, dass diese während des gesamten Spieles gut sichtbar ist. Wird Dreh- oder LED-Werbung eingesetzt, muss 1 Sequenz mit garantierter Sichtbarkeit von insgesamt 9 Minuten dem Sponsor angeboten werden. e) Für das Viertel- und Halbfinale sowie für das Endspiel gelten die Bedingungen der jeweiligen Sponsorvereinbarungen (insbesondere Cup-Sponsor und Matchball), der zentralen Bandenvermarktung sowie der TV-Verträge. Der ÖFB hat die Teilnehmer hierüber in entsprechenden Informationsveranstaltungen schriftlich zu informieren. f) Für Fernseh-Livespiele bis zum Viertelfinale, die zentral vermarktet werden, gelten eigene Bestimmungen. Der ÖFB hat die Teilnehmer entsprechend schriftlich zu informieren. (4) Die Venue Direktoren, die von der ÖFB-Geschäftsführung zu den Spielen entsandt werden, sind verpflichtet, die werblichen Gegenleistungen zu kontrollieren. Vergehen werden entsprechend der ÖFB-Rechtspflegeordnung geahndet. § 21 Informationsveranstaltungen (1) Die Teilnehmer an den Viertelfinalspielen und am Finale des ÖFB-Cups werden zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Die Vereine sind verpflichtet, einen informierten und entscheidungsberechtigten Vertreter ihres Vereines zu diesen Veranstaltungen zu entsenden. (2) Bei Nichterscheinen zu einer der Informationsveranstaltungen wird durch das Cupkomitee eine Geldstrafe über den Verein verhängt. § 22 Sicherheitsrichtlinien Es gelten die Sicherheitsrichtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Infrastrukturelle Richtlinien Es gelten die infrastrukturellen Richtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung. § 24 Medienrichtlinien Es gelten die Medienrichtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung. 12 § 25 Fair-Play Bewerb und Torschützenkönig Der ÖFB ist berechtigt, einen begleitenden Fair-Play Bewerb auszuschreiben sowie den Torschützkönig zu prämieren. § 26 Sonstiges (1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet das Cupkomitee des ÖFB. (2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden. |