Durchführungsbestimmungen |
NÖFV – Supercupspiel 2024
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Präambel Der Sieger im Admiral Meistercup (ggf. der Zweitplatzierte), und der Meister der 1. Landesliga ermitteln in einem Spiel - das nach Meisterschaftsregeln zu werten ist (Pflichttermin) – den Supercupsieger in Niederösterreich. Die Platzwahl wird vom Sportreferat für den niederklassigeren Verein bestimmt.
Diese Bestimmungen regeln die Durchführung dieses Spieles. Ergänzend kommen die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB zur Anwendung.
§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten (1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt dem NÖFV-Sportreferat. Das Kommunikationsreferat unterstützt beratend. (2) Das Sportreferat entscheidet in allen Angelegenheiten, sofern keine Sonderregelungen bestehen, in erster Instanz.
(4) Der Bewerb wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt dem Sportreferat, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen.
§ 2 Bewerbsdurchführung und Spielmodus (1) Die Begegnung wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB und den ergänzenden Durchführungsbestimmungen des Bewerbes gespielt. (2) Das Heimrecht wird vom Sportreferat für den niederklassigeren Verein festgelegt. (3) In außergewöhnlichen Fällen sowie aus Sicherheits- und infrastrukturellen Gründen ist es dem Sportreferat gestattet, die Austragung auf der Sportanlage des Heimvereins zu untersagen und den Heimverein zu verpflichten, das Spiel in einem anderen Spielort auszutragen.
§ 3 Spielberechtigung (1) Allfällige Alters-, Nominierungs- und Einsatzbestimmungen (EB -Regelung) sind analog den LV-Meisterschaftsrichtlinien anzuwenden. (2) Es dürfen bis zu fünf Spieler ausgewechselt werden. Bis zu sechs Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles fünf – unter Beachtung der Wechselbestimmungen - eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.
§ 4 Dressen Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.
§ 5 Termin und Beginnzeit (1) Der Spieltag/Beginnzeit wird durch das Sportreferat bestimmt. (2) Sofern der Heimverein über eine kommissionierte Flutlichtanlage verfügt, kann das Spiel auch bei Flutlicht zur Durchführung gelangen – nach rechtzeitiger Verlegung und Genehmigung durch das Sportreferat.
§ 6 Spielorganisation und Finanzielles (1) Für die Organisation des Spieles ist der Heimverein verantwortlich. Er gilt als Veranstalter im Sinne der Meisterschaftsregeln. (2) Der Veranstalter ist für die Ballauflage während des Spiels (auch Ersatzbälle) und für die notwendigen Vorkehrungen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung zuständig. (3) Der Veranstalter behält die allfälligen Einnahmen und trägt die Kosten. (4) Die Reise- und Aufenthaltskosten haben die anreisenden Teilnehmer selbst zu tragen. Kann ein Spiel wegen Schlechtwetter nicht durchgeführt werden und ist eine zweite Anreise erforderlich, so sind der anreisenden Mannschaft die Reisekosten in der Höhe von € 1,26 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Route) durch den Heimverein zu ersetzen. (5) Der Veranstalter stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend Getränke zur Verfügung.
§ 7 Vermarktungsrechte Die Vermarktungsrechte für das Spiel liegen beim NÖFV.
§ 8 Beschaffenheit von Plätzen / Unbespielbarkeit (1) Die Austragung des Spieles ist nur auf einer kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlage erlaubt. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden. (2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, ist einer der regionalen Absageberechtigen von der Absage zu verständigen. Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, beim Sportreferat eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen. (3) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter in Zusammenarbeit mit dem NÖFV über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Kommissionierung des Platzes durch den Schiedsrichter hat mindestens 3 Stunden vor dem angesetzten Spieltermin zu erfolgen. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.
§ 9 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme, Sanktions- und Sicherheitsmaßnahmen (1) Die Bestimmungen über das Nichtantreten richten sich nach der ÖFB-Rechtspflegeordnung.
(2) Die Verweigerung der Teilnahme am Bewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen.
§ 10 Verwarnungen und Ausschlüsse (1) Gelbe und Gelb/Rote Karten aus der vorangegangenen Meisterschaft haben keine Bedeutung. Im Spiel ausgesprochene Verwarnungen haben keine Folgewirkung. (2) Ein Ausschluss mittels Gelb/Roter Karte ist im Spielbericht einzutragen. Nach Ende des Spieles hat eine Gelb/Rote Karten keine Folgewirkung über das betreffende Spiel hinaus. (3) Rote Karten oder Anzeigen, haben Folgewirkung für die Meisterschaft.
§ 11 Beglaubigungen Die resultatsgemäße Beglaubigung des Spiels erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern kein schriftlicher Einspruch innerhalb dieser Frist beim NÖFV eingeht. Ein Protest gegen die automatische resultatgemäße Beglaubigung ist nicht möglich.
§ 12 Schiedsrichter (1) Die Schiedsrichterbesetzung und die Schiedsrichtergebühren erfolgen analog der jeweiligen Meisterschaftsgruppe (bzw. des höherklassigeren Vereines für das neue Spieljahr). Die Schiedsrichterkosten trägt der NÖFV.
§ 13 Sonstiges In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet das Sportreferat, in erster Instanz.
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