Durchführungsbestimmungen |
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DEN STIEGL-CUP DES ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL-BUNDES gültig für die Saison 2008/2009 Präambel (1) Diese Bestimmungen regeln die Durchführung des Stiegl-Cups des Österreichischen Fußball-Bundes (kurz ÖFB-Stiegl-Cup). (2) Sie werden vom Präsidium des ÖFB auf Grundlage der Cupregeln des Österreichischen Fußball-Bundes erlassen. Die Meisterschaftsregeln des Österreichischen Fußball-Bundes sowie sämtliche anderen Regelwerke des ÖFB sind erforderlichenfalls ergänzend anzuwenden. § 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten (1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt der ÖFB-Kommission für Cup/Termine/Koordinierung der Regionalliga (in der Folge kurz Cupkommission). (2) Die Cupkommission entscheidet in allen Angelegenheiten, mit Ausnahme in Fällen von Ausschlüssen und Anzeigen des Schiedsrichters (siehe § 14), in erster Instanz. Sämtliche von der Cupkommission oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund zu überweisen. (3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse der Cupkommission den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an das Präsidium des ÖFB binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Bestimmungen der ÖFB-Satzungen anzuwenden. (4) Der ÖFB-Stiegl-Cup wird über Fußball-Online administriert. Es obliegt der Cupkommission, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen. § 2 Ehrenpreis Der Sieger erhält den vorhandenen Wanderpokal verliehen und eine Erinnerungsplakette, die dem Verein verbleibt. Die Spieler des Cupsiegers erhalten Cupmedaillen mit der Aufschrift Sieger, die Spieler der im Finale unterlegenen Mannschaft Cupmedaillen mit der Aufschrift Finalist (pro Mannschaft 25 Medaillen). Beide Mannschaften sind verpflichtet, an der Siegerehrung teilzunehmen. § 3 Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung (1) Im Sinne des § 2 Abs. 1 der ÖFB-Cupregeln werden zur Teilnahme verpflichtet: a) Die Vereine der höchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2008/2009 10 b) Die Vereine der zweithöchsten Leistungsstufe der Bundesliga 2008/2009 12 c) Der Sieger des ÖFB-Amateur-Cups 2007/08 1 d) Die Sieger der neun Cup-Bewerbe der Landesverbände 2007/08 9 e) Folgende von den Landesverbänden zu nennende Teilnehmer: 1. Die vom Landesverband Burgenland zu meldenden 6 Teilnehmer 6 2. Die vom Landesverband Kärnten zu meldenden 5 Teilnehmer 5 3. Die vom Landesverband Niederösterreich zu meldenden 11 Teilnehmer 11 4. Die vom Landesverband Oberösterreich zu meldenden 9 Teilnehmer 9 5. Die vom Landesverband Salzburg zu meldenden 4 Teilnehmer 4 6. Die vom Landesverband Steiermark zu meldenden 9 Teilnehmer 9 7. Die vom Landesverband Tirol zu meldenden 5 Teilnehmer 5 8. Die vom Landesverband Vorarlberg zu meldenden 3 Teilnehmer 3 9. Die vom Landesverband Wien zu meldenden 7 Teilnehmer 7 (2) Für jenen Landesverband, dessen Mitglied der nach Abs. 1 lit. c) zur Teilnahme berechtigte Sieger des ÖFB-Amateur-Cups 2007/08 ist, reduziert sich die Anzahl der zur Teilnahme verpflichteten bzw. berechtigten Vereine nach lit. e) um eine Nennung. (3) Insgesamt nehmen 90 Vereine am ÖFB-Stiegl-Cup 2008/09 teil. (4) Die Teil¬nahme von Amateurmannschaften der Bundesliga-Vereine ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen über deren Teilnahme in den Bewerben der Landesverbände bzw. der Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Vereine der höchsten Leistungsklasse der Bundesliga in der zweithöchsten Leistungsstufe der Bundesliga möglich. § 4 Austragungsart und Auslosung (1) Sämtliche Spiele werden gemäß § 8 Abs. 2 der ÖFB-Cupregeln ohne Rückrunde ausgetragen. (2) Der Bewerb wird in einer Vorrunde und sechs Hauptrunden ausgetragen. (3) Grundsätzlich steigen die Sieger einer Runde in die nächste Runde auf. Ergänzend sind folgende Regelungen zu beachten: a) Die Vereine des § 3 Abs. 1 lit. e spielen eine Vorrunde. Die Sieger steigen in die erste Hauptrunde auf. b) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a, b und d steigen in die erste Hauptrunde ein. c) Der Verein nach § 3 Abs. 1 lit. c steigt in die dritte Hauptrunde ein (4) Die Auslosungen für die Spiele des ÖFB-Stiegl-Cups erfolgen im Rahmen einer Sitzung der Cupkommission oder in einer Fernsehsendung, in welcher die Kommission durch zwei Mitglieder vertreten ist. Zu Auslosungen in den Sitzungen sind Vertreter der Vereine und der Presse zugelassen. § 5 Platzwahl (1) Wird ein Verein eines Landesverbandes gegen einen Bundesliga-Verein gelost, hat bis zur vierten Hauptrunde der Landesverbandsverein immer Platzwahl. In allen anderen Fällen hat der bei der Auslosung zuerst gezogene Verein Platzwahl. Den Verein, der die Platzwahl hat, treffen die Pflichten des Veranstalters. (2) Ein Platzwahltausch ist mit Ausnahme der Vorrunde nicht gestattet. (3) Beim Finalspiel des Bewerbes gelten der Sieger des erstgezogenen Semifinalspieles als Heimmann¬schaft und der Sieger des zweitgezogenen Semifinalspieles als Auswärtsmannschaft. § 6 Vorrunde (1) An der Vorrunde nehmen nur die 58 von den Landesverbänden nach § 3 Abs.1 lit. e) gemeldeten Vereine teil. (2) In der Vorrunde werden die Vereine in Gruppen geteilt, und es erfolgt die Auslosung der Gegner innerhalb dieser Gruppen. Die Gruppenaufteilung erfolgt nach deren Zugehörigkeit zu einem Landesverband. (3) Sofern es die Cupkommission als notwendig oder angemessen erachtet, können regionale Anpassungen bei der Zuteilung zu einer Gruppe vorgenommen werden. Hierüber entscheidet die Cupkommission endgültig. (4) In der Vorrunde ist bei Zustimmung beider Vereine ein Platztausch gestattet. (5) Die Sieger der Vorrundenspiele steigen in die erste Hauptrunde auf. § 7 Hauptrunden (1) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a, b und d steigen direkt in die erste Hauptrunde des Bewerbes ein. (2) Auslosung in der ersten und zweiten Hauptrunde: a) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. d und e werden in Topf A eingeteilt. b) Die Vereine nach § 3 Abs. 1 lit. a und b werden in Topf B eingeteilt. c) Zunächst werden die Vereine aus Topf A gegen die Vereine aus Topf B gelost. d) Ist allen Vereinen aus einem Topf ein Gegner aus dem anderen Topf zugelost und verbleiben in einem Topf noch Vereine, so werden diese untereinander gelost. (3) Ab der dritten Hauptrunde werden alle Vereine aus einem Behälter gelost. § 8 Spielberechtigung und Ersatzspieler (1) Zur Teilnahme an einem Spiel des ÖFB-Stiegl-Cups des Österreichischen Fußball-Bundes ist jeder Spieler berechtigt, der am Tag des Spieles für seinen Verein meisterschaftsspielberechtigt ist. Die Beschränkungen des § 23 Abs. 2 der Meisterschaftsregeln gelten im ÖFB-Stiegl-Cup nicht. (2) Ausgeschiedene Spieler einer Mannschaft dürfen bis zur Höchstzahl von drei ersetzt werden. Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Bei Spielen, in denen ausschließlich Vereine der Bundesliga aufeinander treffen, ist die Nominierung von sieben Ersatzspielern (einschließlich eines allfälligen Ersatz¬tor¬man¬nes) gestattet. Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet. (3) Ein Spieler einer Amateurmannschaft eines BLKlubs darf pro Spieljahr nur in einer Mannschaft zum Einsatz kommen, doch hat diese Regelung nur Gültigkeit, solange beide Mannschaften im laufenden Bewerb vertreten sind. (4) Kooperationsspieler dürfen pro Spieljahr nur bei jenem Verein, bei dem sie das erste Mal tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, eingesetzt werden. Diese Regelung hat nur solange Gültigkeit, als beide Mannschaften im laufenden Bewerb vertreten sind. Der Tormann ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in beiden Mannschaften spielen. (5) Die bloße Nominierung eines Spielers als Ersatzspieler ohne tatsächliche Einwechslung gilt nicht als Einsatz eines Spielers. § 9 Dressen Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden. § 10 Termine und Beginnzeiten (1) Die Termine werden durch die Cupkommission bestimmt und sind in den Meisterschaftskalender einzubauen. Ein Cupspiel ist einem Meisterschaftsspiel vorzuziehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Cupkommission endgültig. Als Pflichttermin gilt der betreffende Nachmittag. (2) An von der Cupkommission bestimmten Spieltagen können die Spiele auch bei Flutlicht zur Durchführung gelangen. Vereine, die in der gleichen Stadt ihren Spielbetrieb ausüben, sind an Sonn- und Feiertagen verpflichtet, auch vormittags anzutreten. (3) Falls Sportanlagen nicht über für Meisterschaftsspiele kommissionierte Flutlichtanlagen verfügen, wird durch die Cupkommission die Beginnzeit festgelegt. (4) Zwischen Pflichtspielen in nationalen und internationalen Bewerben müssen mindestens zwei spielfreie Tage liegen. (5) Doppelveranstaltungen sind nur dann gestattet, wenn das Einvernehmen mit der Cupkommission hergestellt wird und die auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden. § 11 Finale (1) Veranstalter des Finalspieles ist der Österreichische Fußball-Bund (2) Die Cupkommission ist berechtigt, für das Finale eigene Richtlinien zu erlassen, welche für die teilnehmenden Vereine verbindlich sind und diesen spätestens bei der Vorbesprechung zum Finale in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden müssen. (3) Über die Festlegung des Spielortes und der Beginnzeit des Finales entscheidet die Cupkommission in letzter Instanz. § 12 Beschaffenheit von Plätzen/ Unbespielbarkeit (1) Die Austragung von Cupspielen ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes genehmigten Sportanlagen erlaubt. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden. (2) Spiele auf Kunstrasen (nach Möglichkeit neuerer Generation) sind nur dann gestattet, wenn dem Heimverein kein Naturrasenspielfeld (z.B. auch bei sehr schlechten Wetterbedingungen) zur Verfügung steht. (3) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, so sind die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln anzuwenden. Die ÖFB-Geschäftsstelle ist von der Absage zu verständigen. Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, bei der Cupkommission eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen. Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung. Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein. Bei Missbrauch einer Absage entscheidet die Cupkommission über die zu verhängende Strafe. (4) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein. § 13 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme (1) Bei Nichtantreten zu einem ausgelosten Cupspiel aus Verschulden eines Vereines wird das Spiel strafverifiziert. Darüber hinaus wird der schuldige Verein von der Cupkommission mit einer Strafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- belegt. (2) Gleichzeitig können auch Schadenersatzleistungen an den geschädigten Spielpartner und/oder den ÖFB vorge¬schrieben werden. (3) Die Verweigerung der Teilnahme am Cupbewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen. § 14 Verwarnungen und Ausschlüsse (1) Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen der ÖFB-Meisterschaftsregeln sowie der Vorschriften für die Strafausschüsse, vorbehaltlich der in diesem Paragraphen geregelten Ausnahmen. (2) In der Vorrunde haben Gelbe Karten keine über das Spiel hinausgehende Folgewirkung. (3) Ein Spieler, der in Spielen ab der ersten Hauptrunde des ÖFB-Stiegl-Cups des ÖFB durch Vorweisen einer Gelben Karte insgesamt zweimal verwarnt wurde, ist für das der letzten Verwarnung folgende Spiel des ÖFB-Stiegl-Cups des ÖFB automatisch gesperrt. Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit bleiben Verwarnungen (Gelbe Karten) hinsichtlich allfällig weiterer Einsätze im ÖFB-Stiegl-Cup aufrecht. (4) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/Roter Karte ist der Spielerpass des betreffenden Spielers vom Schiedsrichter nicht einzubehalten. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen. Der betroffene Spieler ist automatisch für das nächste ÖFB-Stiegl-Cupspiel gesperrt. (5) Verwarnungen und Ausschlüsse mittels Gelb/Roter Karte (Ampelkarte) werden auf den nächsten ÖFB-Stiegl-Cup nicht übertragen. (6) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen ein durch eine reine Rote Karte ausgeschlossener oder vom Schiedsrichter angezeigter Spieler bei Meisterschaftsspielen unterliegt. § 15 Beglaubigungen Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an die ÖFB-Cupkommission eingeht. Für eine allfällige Strafbeglaubigung ist die Cupkommission zuständig. Für Proteste gilt die Regelung des § 1 Abs. 3. § 16 Schiedsrichter (1) Die Schiedsrichter sind vom veranstaltenden Verein unter Bekanntgabe des Spielortes, Datums und der Beginnzeit bei der Cupkommission anzufordern. Die Besetzung wird durch die ÖFB-Schiedsrichterkommission vorgenommen. (2) Für die Gebührensätze gilt folgende Regelung: a) Vorrunde Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent € 100,-- € 50,-- b) 1. Runde sowie alle Spiele der zweithöchsten Leistungsstufe der BL LV Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent € 150,-- € 75,-- c) 2. bis 6. Runde (Finale), abgesehen von allen Spielen der Zweithöchsten Leistungsstufe der BL - LV Schiedsrichter Schiedsrichter-Assistent Spiel 1.LSt. BL 1.LSt. BL Gebühr 1. LSt. BL Gebühr 1. LSt. BL Spiel 1.LSt. BL 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Spiel 2. LSt. BL 2.LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL Spiel 1. LSt. BL LV Gebühr 2. LSt. BL Gebühr 2. LSt. BL (3) Als Fahrtspesen sind das öffentliche Verkehrsmittel (Schnellzug 2. Klasse, Autobus, Straßenbahn) zu verrechnen. Bei den Spielen gelten folgende Verpflegungskosten und Verdienstentgangsregelungen: Wohnort € 7,50 bis 150 km € 15,-- ab 151 km € 30,-- (4) Verdienstentgang kann nur bei Wochentagsspielen verrechnet werden und entspricht der Höhe der Verpflegungskosten. (5) In der Vorrunde sind die Schiedsrichtergebühren durch den veranstaltenden Verein spätestens nach dem Spiel in der Schiedsrichterkabine an die Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten auszuzahlen. (6) Die Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistentenkosten aller Spiele der 1. bis 6. Runde werden vom ÖFB getragen und den Spielleitern überwiesen. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die nicht der Bundesliga angehören, haben zu diesem Zweck dem ÖFBihre Kontonummer zu übermitteln. (7) Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass die von der FIFA vorgeschriebene Technische Zone markiert ist. § 17 Frei- und Kaufkarten (1) Der Gastverein hat Anspruch auf 20 Freikarten für Akteure und 20 Freikarten für Funktionäre. Der Heimverein kann 20 Freikarten für Akteure und 30 Freikarten für Funktionäre in Anspruch nehmen. Der Gratiseintritt für alle Besucher ist frühestens zehn Minuten vor Ablauf der regulären Spielzeit gestattet, falls von den beiden Vereinen vor dem Spiel nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. (2) Dauerkarten (Saison- und Abonnementkarten) haben in diesem Bewerb keine Gültigkeit. Ausweise des ÖFB und der Landesverbände sowie Schiedsrichter-Ausweise aus dem eigenen Landesverband berechtigen - solange Freikarten verfügbar sind - pro Person zum Bezug einer Freikarte. (3) Je 10% der aufgelegten Sitz- und Stehplätze müssen dem Gastverein auf dessen Verlangen zum Kaufpreis überlassen werden. (4) Für den Bewerbssponsor ist bis zum Semifinale pro Spiel ein Kontingent von 10 Freikarten durch den organisierenden Verein bereitzustellen. § 18 Eintrittspreise und Kartenauflage (1) Als Eintrittspreise sind mindestens die Preise einzuheben, die in der Klasse des platzwählenden Vereines üblich sind. Die Höchstpreise dürfen maximal 50 Prozent über den in Meisterschaftsspielen des Heimvereines geltenden Eintrittspreisen liegen. (2) In die Kartenauflage ist dem Gastverein bzw. Gegner Einsicht zu gewähren und dieser hat eine Kontrolle durchzuführen. Es ist unbedingt eine eigene, durchnummerierte Mansette zu verwenden. Bereits benützte und angerissene Kartenblöcke dürfen in Spielen des ÖFB-Stiegl-Cups nicht aufgelegt werden. (3) Die Kartenabrechnung hat mit den von der Cupkommission aufgelegten Abrechnungsformularen zu erfolgen. Missbrauch der Kartenabrechnung verpflichtet zu Schadenersatz und wird mit einer Geldstrafe geahndet. § 19 Fahrt-, Veranstaltungskosten und Abrechnung (1) Die anreisende Mannschaft erhält als Fahrtkostenentschädigung für die Hin- und Rückfahrt € 1,30 Brutto pro gefahrenen Straßenkilometer kürzeste Route). (2) Konnte ein Spiel nicht durchgeführt werden und ist eine zweite Anreise erforderlich, so hat die anreisende Mannschaft Anspruch auf die vorstehend festgelegten Fahrtspesen. Die Fahrtspesenvergütung unterbleibt, wenn die anreisende Mannschaft bis zum zweiten Spiel am Spielort verbleibt, jedoch Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss (51 - 200 km: € 110,--, über 200 km: € 220,--) hat. (3) Der veranstaltende Verein kann 15%, bei Doppelveranstaltungen 23% Veranstaltungsspesen (Platzmiete, Plakatierung, Kartendruck, Beleuchtung, Ordnerdienst usw.) verrechnen. (4) Die Verbandsabgabe beträgt 5% und ist wie folgt abzuführen: a) Bei Spielen zwischen Landesverbandsvereinen an jenen Landesverband, dem der platzwählende Verein angehört. b) Bei Spielen zwischen Bundesliga-Vereinen an die Bundesliga. c) Bei Spielen eines Bundesliga-Vereines gegen einen Landesverbandsverein 2,5 % an die Bundesliga, 2,5 % an den Landesverband. d) Beim Cupfinale an den Österreichischen Fußball-Bund. (5) Die Abrechnung hat somit derart zu erfolgen: a) Von den Bruttoeinnahmen werden 10% für öffentliche Abgaben abgesetzt, b) vom verbleibenden Betrag 15% bzw. 23% Veranstaltungsspesen und c) sodann 5% als Verbandsabgabe abgezogen. d) Des Weiteren werden die Ausgaben für die Schiedsrichter (nur in der Vorrunde) und den anreisenden Verein in Abzug gebracht. e) Der Rest ist zwischen den beiden Vereinen je zur Hälfte zu teilen. In der ersten Hauptrunde erfolgt bei einem Spiel eines Landesverbandes gegen einen BL-Verein eine Teilung 40:60. f) Bei TV-Livespielen zählen zu den Brutto-Einnahmen auch die Einnahmen aus der TV-Bandenvermarktung. (6) VIP-Karten sind in die Abrechnung aufzunehmen und als teuerste Sitzplatzkarte (nummerierte Karte) abzurechnen. (7) Ein allfälliges Defizit trägt der Veranstalter. (8) Abrechung und Auszahlung an den Gastverein haben unmittelbar nach Spielende zu erfolgen § 20 Erträge aus Vermarktung (1) Die vom Sponsor und aus der TV-Vermarktung zur Verfügung gestellten Beiträge werden als Spielprämien an die Teilnehmer aufgeteilt. Die Aufteilung der Prämie erfolgt über Vorschlag der Cupkommission auf Beschluss des Präsidiums und wird den Teilnehmern umgehend nach erfolgter Beschlussfassung mitgeteilt. (2) Die in der Vorrunde fälligen Sponsorbeiträge werden auf Wunsch an die Landesverbände überwiesen, denen der teilnehmende Verein angehört. (3) Alle Beträge, die wegen Nichterfüllung der Werbeverträge nicht an die Vereine ausbezahlt werden, fließen dem Bewerbspool für die kommende Saison zu. § 21 Werbliche Verpflichtungen (1) Die Teilnehmer sind generell verpflichtet, die Sponsor-Richtlinien für den ÖFB-Stiegl-Cup einzuhalten. (2) Der ÖFB erhält die grundsätzliche Möglichkeit, die Bandenwerbung für den Bewerb zentral zu vermarkten. (3) Mannschaften, die am ÖFB-Stiegl-Cup des ÖFB teilnehmen, müssen als Gegenleistung zu den ausbezahlten Sponsorbeträgen folgende Leistungen garantieren: a) Der Sponsor hat das Recht, bei sechs ausgewählten Spielen des ÖFB-Stiegl-Cups (Vorrunde bis inklusive Finale) im Um¬feld des Stadions seine Produkte anzubieten. Der veranstaltende Verein wird vom ÖFB informiert, ob Sponsorakti¬vitäten geplant sind oder nicht. b) Auf dem Trikot aller Mannschaften, die am Viertel-, Halbfinale und Endspiel des ÖFB-Stiegl-Cups teilnehmen, muss ein Aufnäher (80 cm²) sichtbar angebracht werden. c) Bei allen Spielen des Viertel- und Halbfinales sind dem Sponsor vier Banden (5 m Länge) im Schwenkbereich der TV-Kamera gratis zur Verfügung zu stellen. Der veranstaltende Verein hat dafür zu sorgen, dass diese während des gesamten Spieles gut sichtbar ist. Wird Dreh- oder LCD-Werbung eingesetzt, muss 1 Sequenz / 60 Sekunden garantierte Sichtbarkeit dem Sponsor angeboten werden. d) Für das Endspiel gelten die Bedingungen der Sponsorvereinbarungen, über die der ÖFB in einem Klubbriefing die Teilnehmer informieren wird. (4) Die Spieldelegierten, die von der Cupkommission zu den Spielen entsandt werden, sind verpflichtet, die werblichen Gegenleistungen zu kontrollieren. Vergehen werden entsprechend den Bestimmungen für die Strafausschüsse geahndet. § 22 Informationsveranstaltungen (1) Die Teilnehmer an den Viertelfinalspielen und am Finale des ÖFB-Stiegl-Cups werden zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Die Vereine sind verpflichtet, einen informierten und entscheidungsberechtigten Vertreter ihres Vereines zu dieser Veranstaltung zu entsenden. (2) Bei Nichterscheinen zu einer der Informationsveranstaltungen wird durch die Cupkommission eine Geldstrafe über den Verein verhängt. § 23 Unvorhergesehene Fälle In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet die Cupkommission des ÖFB. |