Durchführungsbestimmungen

Bestimmungen der Regionalliga Mitte

zur Durchführung einer gemeinsamen Meisterschaft der obersten Spielklassen der Landesverbände von Kärnten, Oberösterreich und Steiermark. Genehmigt vom Bundesvorstand des ÖFB nach Sitzungsbeschluss vom 17. November 1995.

 

§ 1 Vorbestimmungen

Diese Richtlinien werden aufgrund des Beschlusses des Bundesvorstandes des ÖFB, vom 11. November 1992, 17. November 1995 und 23. Juni 1999, für den Bereich der Landesverbände Kärnten, Oberösterreich und Steiermark in Kraft gesetzt und ergänzen die vom ÖFB erlassenen Vorschriften und Bestimmungen für den Spielbetrieb.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Bewerb führt den Namen „Meisterschaft der Regionalliga Mitte“ und ist für die hierzu qualifizierten Vereine des Kärntner Fußballverbandes (KFV), des Oberösterreichischen Fußballverbandes (OÖFV) und des Steirischen Fußballverbandes (StFV) verbindlich.

2. Die Vereine der Regionalliga Mitte gehören mit allen Rechten und Pflichten ihrem zuständigen Landesverband an, dem sie auch in allen Belangen unterstehen. Ausgenommen hiervon sind nur jene in diesen Richtlinien ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbs.

3. Für teilnehmende Amateurmannschaften der Bundesligavereine gelten verbindlich die Bestimmungen über die Teilnahme von Amateurmannschaften der Bundesligavereine in den Bewerben der Landesverbände (Beschluss des Bundesvorstandes).

4. Die drei Landesverbände KFV, OÖFV und STFV delegieren zur einheitlichen Regelung des Spielbetriebes der Regionalliga Mitte Verbandsfunktionäre in die Paritätische Kommission, in welcher sie im Auftrag ihrer Verbände fungieren.

5. Es werden nachfolgend Verwaltungsstellen angegeben, die neu zu bilden sind:

a) die Paritätische Kommission und

b) der Spiel- und Klassenausschuss der Regionalliga Mitte.

6. Der Jugend- und Kontrollausschuss, der Beglaubigungsausschuss, der Straf- und Meldeausschuss und der Schiedsrichterausschuss eines jeden Landesverbandes ist auch für die Regionalliga Mitte seines Bereiches zuständig.

 

§ 3 Spiel- und Klassenausschuss

1. Zur Leitung der Meisterschaftsklasse ist ein Spiel- und Klassenausschuss zu bilden, welcher der Paritätischen Kommission untersteht. Der Spiel- und Klassenausschuss dient zur Wahrung der sportlichen und finanziellen Belange der Vereine der Regionalliga Mitte. Weiters obliegen ihm die wirtschaftlichen Belange, soweit sie den Spielbetrieb betreffen und im Nachfolgenden festgelegt werden.

2. Der Spiel- und Klassenausschuss setzt sich aus je einem bevollmächtigten Vertreter jedes der Regionalliga Mitte zugehörigen Vereines zusammen.

3. Die Vertreter sind von den Vereinen vor Beginn der Meisterschaft schriftlich namhaft zu machen. Diese müssen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen berechtigt sein, die durch den Verein nicht einseitig widerrufen werden können. Durch die Vereinsvertreter sind ein Obmann und ein Stellvertreter, sowie ein Schriftführer zu wählen. Der Obmann stimmt mit und dirimiert.

4. Der Obmann oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen nach der Sitzungsordnung des ÖFB zu leiten. Der Schriftführer hat die Verhandlungsschrift zu führen und sie nach Unterfertigung durch den Obmann an die beteiligten Verbände und Vereine zu übermitteln.

5. Dem Spiel- und Klassenausschuss obliegen die Entscheidungen in Streitigkeiten finanzieller, sportlicher oder verwaltungstechnischer Natur aus der gemeinsamen Meisterschaft zwischen den Vereinen. Er ist berechtigt, alle in diesen Bestimmungen ausdrücklich ihm zugewiesenen und festgehaltenen Angelegenheiten zu regeln. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Kompetenz der Paritätischen Kommission bzw. der einzelnen Landesverbände.

Dem Spiel- und Klassenausschuss obliegen insbesondere:

a) Die Regelung der sich aus dem Spielbetrieb ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der Vereine

b) Die Festsetzung der Spiel- und Ersatztermine und Beginnzeiten, sowie des Terminkalenders mit Genehmigung der Paritätischen Kommission

c) Die Festsetzung der Mindesteintrittspreise

d) Die Festlegung der Anzahl von Pflichteintrittskarten

6. Dem Obmann des Spiel- und Klassenausschusses, bzw. im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, obliegen:

a) Die Ansetzung von Nachtrags- und Wiederholungsspielen

b) Die Durchführung der Beschlüsse der Paritätischen Kommission

c) Das Recht in Ausnahmefällen ausgefallene Spiele an Wochentagen anzusetzen, um den regulären Ablauf der Meisterschaft zu gewährleisten

d) die Genehmigung von Verlegungen von Einzelspielen.

7. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit des Spiel- und Klassenausschusses gegeben.

8. Gegen Entscheidungen des Spiel- und Klassenausschusses bzw. dessen Obmann oder Stellvertreters steht den Betroffenen der Protestweg an die Paritätische Kommission gemäß der ÖFB-Rechtspflegeordnung als zweite Instanz offen.

 

§ 4 Beglaubigungsausschuss

Die Beglaubigung der Spiele der Regionalliga Mitte erfolgt durch den Beglaubigungsausschuss des Landesverbandes, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat. Die Bewerbsspiele der Regionalliga Mitte gelten, sofern nicht ein Einspruch oder Protest erhoben worden ist, nach 5 Tagen als beglaubigt.

 

§ 5 Schiedsrichterbesetzung

1. Die Schiedsrichterausschüsse der drei Landesverbände haben vor Beginn der Meisterschaft eine Liste jener Schiedsrichter der Paritätischen Kommission vorzulegen, welche für Regionalligaspiele geeignet erscheinen. Diese Liste darf nicht mehr als zwölf Schiedsrichter plus die Bundesligaschiedsrichter, plus 2 Talente für die Bundesliga des betreffenden Verbandes umfassen. Bei allen Spielen der Regionalliga Mitte werden die Schiedsrichter durch Beobachter des Landesverbandes, in dessen Bereich das Spiel ausgetragen wird, beobachtet. Die Beobachtungsberichte werden jenem Landesverband übermittelt, dem der amtierende Schiedsrichter angehört.

2. Spiele dürfen nicht mit Schiedsrichtern und Assistenten besetzt werden, die dem Landesverband angehören, dem die beteiligten Vereine angehören. Spiele zwischen Mannschaften des gleichen Landesverbandes sind mit Schiedsrichtern und Assistenten des zuständigen Landesverbandes zu besetzen. Bei entscheidenden Spielen kann die Paritätische Kommission Umbesetzungen vornehmen, wobei in einem solchen Falle der Schiedsrichter keinem der drei beteiligten Landesverbände angehören darf.

3. Die Schiedsrichterausschüsse der Landesverbände nehmen die namentliche Besetzung vor.

4. Die Schiedsrichteranforderung hat spätestens 14 Tage vor dem Tag, an dem das Spiel stattfindet, an den zuständigen Landesverband, dem der Schiedsrichter angehört, zu erfolgen.

5. Jene Schiedsrichter, die im Talentekader der Bundesliga geführt werden und nicht aus der Region Mitte kommen, dürfen im Austauschwege zu den derzeit gültigen Entschädigungssätzen Spiele der Regionalliga Mitte leiten.

6. Ausschlussberichte sind über das Netzwerk Fußball-Online zu erstellen. Sollte das Netzwerk Fußball-Online nicht zur Verfügung stehen, müssen Ausschlussberichte am nächsten Tag bis spätestens 12 Uhr an den federführenden Verband, das ist für die Saison 2017/2018 der Steirische Fußballverband. Dieser muss sie an die anderen Landesverbände weiterleiten.

 

§ 6 Strafausschuss (Strafa)

Die der Regionalliga Mitte zugehörigen Vereine unterstehen dem Strafausschuss ihres zuständigen Landesverbandes. In I. Instanz ist der Strafausschuss jenes Landesverbandes zuständig, dem der Verein angehört, gegen den selbst oder dessen Funktionäre, Mitglieder oder Spieler ein Verfahren eingeleitet wird. Bei Vergehen, für die auch Zeitstrafen verhängt werden könnten, sind Sperren für Pflichtspiele auszusprechen. Berufungsinstanz ist die Paritätische Kommission als zweite Instanz. Platzsperren gelten für die in Bewerben der Landesverbände tätigen Mannschaften nicht.

 

§ 7 Paritätische Kommission

1. Die Befugnisse der Vorstände der Landesverbände gehen in Angelegenheiten des gemeinsamen Bewerbes auf die Paritätische Kommission der Regionalliga Mitte über. Diese fungiert als zweite Instanz bei Protestfällen. In Protestfällen wird der Vorsitz von jenem neutralen Verband geführt, der am Protest nicht unmittelbar beteiligt ist.

2. Der Paritätischen Kommission untersteht in Bezug auf den Bewerb der Regionalliga Mitte der Spiel- und Klassenausschuss.

3. Die Paritätische Kommission besteht aus neun Mitgliedern, wobei jeder Landesverband drei Mitglieder stellt; diese müssen Verbandsvorstandsfunktionäre sein und werden vom jeweiligen Landesverband namhaft gemacht. Gleichzeitig wird je Landesverband ein Ersatzmann nominiert, der bei Fehlen eines Mitgliedes stimmberechtigt ist.

4. Der jeweils federführende Verband stellt den Vorsitzenden, die beiden anderen Landesverbände nominieren jeweils einen Stellvertreter. Die Federführung und die Vorsitzenden der Paritätischen Kommission wechseln in der Reihenfolge Oberösterreich, Kärnten und Steiermark ab, wobei die Funktionsperiode mit dem Spieljahr begrenzt ist. Die Paritätische Kommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig.

5. Zum Aufgabenbereich gehören unter anderem:

a) die Bestätigung des neutralen Platzes bei Platzsperren,

b) die Aufteilung der Unkosten bei mehrmaligen Anreisen infolge Spielunfähigkeit des Platzes (höhere Gewalt),

c) die Behandlung begründeter Anträge zur Ablehnung von Schiedsrichtern für Spielleitungen von Spielen der Regionalliga Mitte, jedoch vor Beginn der Meisterschaft.

6. Der Vorsitzende veranlasst die Verlautbarung der gefassten Beschlüsse durch den federführenden Verband.

7. Die Paritätische Kommission ist berechtigt, Beschlüsse des Spiel- und Klassenausschusses aufzuheben.

8. Gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission steht das Rechtsmittel der Berufung oder eine Beschwerde wegen Verletzung der Satzungen des ÖFB oder der im § 12 Abs. 1 lit. g) bis i) der ÖFB-Satzungen angeführten Bestimmungen an den Rechtsmittelsenat des ÖFB im Wege des federführenden Verbandes zu.

 

§ 8 Finanzielle Bestimmungen

1. Die Verbandsabgabe der Vereine der Regionalliga Mitte unterliegen den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Landesverbände und sind direkt an die Landesverbände abzuführen.

2. Die Protestgebühren betragen für einen Protest gegen Entscheidungen der ersten Instanz Euro 150,– und gegen Entscheidungen der Paritätischen Kommission als zweite Instanz Euro 300,–.

3. Protestgebühren sind an den federführenden Landesverband und Geldbußen an den zuständigen Landesverband zu entrichten.

4. Schiedsrichtergebühren:

a) Für die Leitung eines Spieles (SA, SO, Feiertag) erhält das Schiedsrichterteam pauschal eine Abgeltung von 510,– Euro.

Bei Wochentagsspielen (Montag bis Freitag) von 544,-- Euro.

Bei Spielen von zwei Mannschaften aus dem gleichen Landesverband (Derbys am FR, SA, SO, Feiertag) 420,– Euro.

Bei Derbys an Wochentagsterminen (Montag bis Donnerstag) 453,– Euro.

b) Entschädigung für abgesagte Spiele: Bei Absagen erhalten die Schiedsrichter und Assistenten nur die halben Entschädigungssätze nach lit. a), wenn die Anreise zum Wettspielort bereits erfolgte.

 

§ 9 Medaillen, Urkunden und Fairnesspreis

Für den Meister der Regionalliga Mitte stellt der Landesverband, aus dem der Verein kommt, Medaillen und Urkunden (20 Spieler, 2 Betreuer) zur Verfügung. Die Meisterehrung erfolgt durch den jeweiligen Landesverband aus dem der Meister kommt. Der Gewinner des Fairnessbewerbes erhält von jenem Landesverband, dem er angehört, Euro 700,–.

 

§ 10 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeit dieser Bestimmungen beginnt ab der Saison 2017/2018.

 


Durchführungsbestimmungen zur Meisterschaft der Regionalliga Mitte

1. Pflichttermine

a) Als Pflichttermine gelten der Freitag ab 19 Uhr mit Flutlichtanlage, sowie der Freitag ab 18 Uhr ohne Flutlichtanlage, der Samstag- und Sonntagnachmittag. Für Wettspiele von Vereinen des gleichen Landesverbandes gilt auch der Sonntagvormittag (10.30 Uhr) als Pflichttermin. Bei einer Spielterminänderung betreffend den bereits festgelegten Pflichttermin, Sonntagvormittag 10.30 Uhr, ist bei Einhaltung der 14-Tage-Verlegungsfrist das Einverständnis der Gastmannschaft unbedingt erforderlich. Der jeweilige Ostermontag und der jeweilige Pfingstmontag jeden Jahres gelten als Pflichttermine. Flutlichtspiele bedingen eine vom Landesverband genehmigte Flutlichtanlage.

b) Meisterschaftsspiele der beiden letzten Runden müssen am selben Tag und zur selben Beginnzeit angesetzt werden. Spiele der letzten beiden Runden können, wenn sie keinen Einfluss mehr auf Auf- oder Abstieg oder sonstige Qualifikationen haben und beide Vereine ihre Zustimmung erteilen, vom Obmann des Spielausschusses verlegt werden.

c) Den Spieltermin bestimmt der platzwählende Verein durch Eintragung ins Netzwerk „Fußball Österreich Online“ gemäß den von den Verbänden vorgegebenen Fristen. Die Bekanntgabe einer Spielverlegung muss schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Spiel an den federführenden Verband erfolgen, mittels Eintragung des neuen Spieltermins im Netzwerk, wenn der im Spielplan festgelegte Spieltermin und/oder Austragungsort vom Heimverein geändert werden soll.

d) Sollte durch ORF-TV-Live-Sonntagsspiele der Bundesligamannschaft eines Amateurvereins eine Verlegung des Spieles der Amateurmannschaft dieses Bundesligavereinserforderlich sein, ist diese Verlegung spätestens 7 Tage vor dem ursprünglichen Spieltermin ohne Zustimmung des Spielpartners der Regionalliga Mitte möglich. Davon ausgenommen sind Spiele der letzten beiden Meisterschaftsrunden.

e) Die reisenden Vereine haben die Anreise zu den angesetzten Meisterschaftsspielen so einzurichten, dass eine rechtzeitige Ankunft am Spielort gewährleistet ist. Der reisende Verein ist für ein verspätetes Eintreffen am Spielort voll und ganz verantwortlich. Die Wartezeit beträgt bei Meisterschaftsspielen der Regionalliga Mitte 50 Minuten. Eine Mannschaft, bei welcher zur festgelegten Beginnzeit die Mindestanzahl an Spielern anwesend ist, darf die Wartezeit nicht in Anspruch nehmen.

f) Tritt der anreisende Verein nicht zum ausgelosten Meisterschaftsspiel an, so ist ein von der Paritätischen Kommission vor der Meisterschaft festgelegtes Pönale an den Heimverein zu zahlen (2.500,– Euro).

g) In Oberösterreich gilt ein Spielverbot am Karfreitag und zu Allerheiligen. In Kärnten gilt ein Spielverbot am Karfreitag. In der Steiermark können zu diesen Terminen Spiele von Mannschaften des StFV gegeneinander stattfinden. In Kärnten können zu Allerheiligen Spiele von Mannschaften des KFV gegeneinander stattfinden. Ebenso können Spiele gegen Vereine des OÖFV stattfinden, sofern diese Vereine die Zustimmung zu diesem Termin erteilen.

h) Bei Spielen am Sonntagvormittag sind den Schiedsrichtern die Übernachtungskosten zu bezahlen.

i) Als Pflichttermin gelten die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Daten. Vorverlegungen sind in beiderseitigem Einverständnis möglich.

j) Dem anreisenden Verein soll ein Massagetisch zur Verfügung gestellt werden.

k) Bei der Auslosung der Spielpaarungen soll darauf geachtet werden, dass in der letzten Meisterschaftsrunde keine Derbys stattfinden.

l) Zwischen Pflichtspielen in nationalem Bewerben muss ein Abstand von 48 Stunden liegen, wobei die Zeitspanne von Spielbeginn bis Spielbeginn zu berechnen ist.


2. Ausfallende Termine

Bei Absage eines Freitagspieles ist der darauffolgende Dienstag Nachtragstermin, im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vereinen kann das Nachtragsspiel auch vorverlegt werden. Bei Absage eines Samstag- oder Sonntagspieles ist der darauf folgende Dienstag Nachtragstermin. In den letzten beiden Runden ist das Nachtragsspiel jedenfalls spätestens am darauffolgenden Sonntag auszutragen.

 

3. Spielabsagen

§ 15 – Unbenützbarkeit von Plätzen infolge Elementargewalt (Meisterschaftsregeln des ÖFB)

1. Sollte bei Spielen der Platz infolge Elementargewalt (lang andauernder Regen, Überschwemmung, Schneefall, vereister Boden, usw.) bis zu dem Termin an dem das Spiel stattzufinden hätte, voraussichtlich nicht benutzbar werden, so steht dem veranstaltenden Verein das Recht zu, das Spiel unter Angabe der Gründe rechtzeitig abzusagen.

2. In diesem Fall sind rechtzeitig schriftlich (Fax oder E-Mail) zu verständigen:

a) der Obmann des Spiel- und Klassenausschusses

b) der Gegner

c) der Schiedsrichter

3. Die Paritätische Kommission hat das Recht, die Stichhaltigkeit einer solchen Absage überprüfen zu lassen. Missbrauch einer solchen zieht Geldstrafe und Punkteverlust nach sich. Das Spiel ist dem Gegner mit einer Tordifferenz von 3:0 gutzuschreiben. Spielabsagen am jeweiligen Spieltag können durch den Vorsitzenden des Spiel- und Klassenausschusses, der über die Obleute und deren Stellvertreter der Schiedsrichterkollegien der Landesverbände das Spielfeld durch einen qualifizierten Schiedsrichter oder Beobachter überprüfen lässt, erfolgen, wenn die Gastmannschaft noch nicht auf Anreise ist. Ebenfalls können Spielfelder bei kritischen Situationen bereits am Vortag durch einen qualifizierten Schiedsrichter oder Beobachter kommissioniert und das Spiel abgesagt werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht. Am Spieltag bleibt grundsätzlich, mit vorher angeführter Ausnahme, gültig, dass nur der nominierte Schiedsrichter das Spiel absagen kann.

 

4. Einsatz junger Spieler

Für die Spielsaison 2017/2018 gilt Folgendes: vier Spieler mit Geburtstag

1. Jänner 1996 oder jünger auf dem Spielbericht, wovon einer in der Grundaufstellung aufscheinen muss.

Jeder Verstoß gegen diese Regelung zieht eine Strafverifizierung des Spieles nach sich. Verstöße gegen diese Regelung ziehen Sanktionen gemäß § 103 der Rechtspflegeordnung des ÖFB (Punkteverlust und Tordifferenz mit 0:3) und eine Ordnungsstrafe nach sich. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch beide Vereine wird das Meisterschaftsspiel mit 0:0 Toren und 0 Punkten strafbeglaubigt.

 

5. Meisterschaftsbeginn

Die Paritätische Kommission beschließt auf Antrag des Spiel- und Klassenausschusses jeweils den Beginn der Herbst- und Frühjahrsmeisterschaft.

Früheste Beginnzeiten (ohne Wartezeit):

Vom 11. bis 31. Jänner 14.00 Uhr

Vom 11. bis 15. Februar 14.30 Uhr

Vom 16. bis 28. Februar 15.00 Uhr

Vom 11. bis 15. März 15.30 Uhr

Vom 16. März bis Ende Normalzeit 16.00 Uhr

Vom Anfang Sommerzeit bis 15. Okt. 16.15 Uhr

Vom 16. Oktober bis 31. Dezember 14.00 Uhr

Für Wochentagsspiele können nach Genehmigung durch den Spiel- und Klassenausschuss auch spätere Beginnzeiten angesetzt werden.

 

6. Schiedsrichterfragen – Onlinespielbericht

Die Besetzung der Spiele erfolgt durch das Schiedsrichterreferat des jeweiligen Landesverbandes. Für die Meisterschaftsspiele der Regionalliga Mitte sind einheitlich ausnahmslos die Netzwerk-Online Spielberichte zu verwenden. Bei Ausfall des Netzwerkes ist der Spielbericht in Papierform auszufüllen.

 

7. Richtlinien der Regionalliga Mitte (RLM) für Sportstätten

a) Allgemeines

Für die Zulassung einer Sportanlage für die dritthöchste Leistungsstufe (derzeit ÖFB-Regionalliga) gelten die Bestimmungen des ÖFB „Mindestanforderungen Infrastruktur für Regionalligen“ (gültig ab 01.01.2016 für das Spieljahr 2017/2018). Ergänzend dazu gelten für die Regionalliga die in Abs. b) bis i) angeführten Bestimmungen. Sofern keine speziellen Bestimmungen in diesen Richtlinien enthalten sind, gelten die einschlägigen Regelungen und Empfehlungen der FIFA, UEFA und des ÖFB bzw. jene von diesen Verbänden anerkannten Normen.

b) Erste Hilfe

Im Sporthaus müssen ein fix montierter, entsprechend ausgestatteter Verbandskasten, eine Trage, eine Schiene, 2 Alufolien oder 2 Decken vorhanden sein. Eine Sanitätstasche ist kein Ersatz für den Erste-Hilfe-Kasten.

c) Getränkeausschank

Der Gebrauch von und die Konsumation aus Flaschen, Gläsern und Metalldosen ist im freien Sportgelände verboten. Demnach darf der Ausschank von Getränken nur in Papier- oder leichten Plastikbechern erfolgen. Es ist auch nicht gestattet, dass von Zuschauern Flaschen, Dosen oder Gläser auf die Fußballplätze mitgebracht werden. Die Verabreichung von Speisen darf nur auf Papier- oder Kartontassen erfolgen. Weiters ist es untersagt, dass Serviertabletts odgl. an Personen bei der Ausschank ausgegeben oder aus der Kantine auf das freie Sportgelände gebracht oder mitgenommen werden.

Bei Nichtbefolgung durch Kantineure und Kellner sind die veranstaltenden Vereine voll und ganz verantwortlich. Jede Übertretung wird allenfalls mit Platzsperre geahndet.

d) Flutlichtanlagen

Es gelten die Bestimmungen des ÖFB bezüglich „Mindestanforderungen Infrastruktur für Regionalligen“.

Bei Spielunterbrechungen durch Ausfall der Flutlichtanlage gelten folgende Grundsätze: Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten bzw. muss spätestens 50 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung abgebrochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben werden, wird das Spiel fortgesetzt. Kann der Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, so ist es Sache des Schiedsrichters, zu beurteilen, ob die reduzierten Beleuchtungsverhältnisse eine Fortführung des Spieles zulassen. Über den endgültigen Abbruch eines Spieles wegen Beleuchtungsdefekt entscheidet ausschließlich der nominierte Schiedsrichter. Im Falle eines Abbruches kommt § 30 der Meisterschaftsregeln des ÖFB zur Anwendung.

e) Ordnerdienst

Der Ordnerdienst hat bei den Meisterschaftsspielen der Regionalliga Mitte bei allen Spielen einheitlich aus neun Ordnern und einem Ordnerobmann zu bestehen.

f) Musikeinspielungen

Musikeinspielungen bei Spielunterbrechungen sind erlaubt.

g) Lautsprecherdurchsagen

Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für:

-          die Verbreitung parteipolitischer Botschaften

-          jegliche Form von Diskriminierung, Herabwürdigung, Kritik, etc.

-          Durchsage von verbleibender Spielzeit, ausgenommen die durch den Schiedsrichter angezeigt Nachspielzeit

h) Matchuhren

Spiel- bzw. Matchuhren sind nach Ablauf von 45 Minuten bzw. 90 Minuten anzuhalten

i) Technische Zone

Allen Personen, die sich in der Technischen Zone aufhalten, ist das Rauchen untersagt.

 

8. Einnahmen

Die Einnahmen aus sämtlichen Meisterschaftsspielen verbleiben dem platzwählenden Verein. Wurde das Spiel vom Schiedsrichter abgesagt und vom Spiel- und Klassenausschuss die Neuaustragung angeordnet, erhält der angereiste Verein eine Fahrtkostenentschädigung für die Hin- und Rückfahrt von Euro 1,50 pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Route). Wird ein Wettspiel ohne Verschulden der beiden Vereine abgebrochen und für dieses Spiel eine Neuaustragung angeordnet, dann bleibt die Platzwahl gewahrt, die Nettoeinnahme ist jedoch zu teilen (Vorgang siehe Durchführungsbestimmungen für den Österreichischen Cup).

 

9. Einsprüche

Grundsätzlich sind Einsprüche jeder Art vor Spielbeginn vom verantwortlichen im Spielbericht nominierten Funktionär dem Schiedsrichter gegenüber einzubringen, der diese im Spielbericht schriftlich festhalten muss. Nachträglich auftretende Einspruchsgründe sind mit schriftlicher Anzeige beim federführenden Verband innerhalb von 7 Tagen ab dem Spieltermin geltend zu machen. Später eingebrachte Einsprüche sind wegen Fristüberschreitung abzuweisen.


10. Dressen

Der veranstaltende Verein hat das Recht auf Dressenfarbwahl.

Gemäß § 22 Abs. 3: ÖFB-Meisterschaftsregeln:

Im Kampfmannschaftsbereich hat der veranstaltende Verein abweichend von Abs. 2 das Recht, die von ihm in Fußball-Online hinterlegten Dressenfarben zu wählen. Er muss in diesem Fall dem Gegner, falls dieser Farben trägt, die zu Verwechslungen Anlass geben können, kostenlos eine Garnitur Dressen zur Verfügung stellen.

Der Gastverein ist verpflichtet in andersfarbigen Dressen (bestehend aus Leibchen-Hosen-Stutzen) anzutreten. Unterlässt es der veranstaltende Verein, dem Gegner seine Dressenfarbe mitzuteilen, muss der Heimverein bei bestehender Notwendigkeit in solchen Dressenfarben antreten, die zu keiner Verwechslung Anlass geben können. Bei der Zurverfügungstellung einer Dressen-Garnitur vom Heimverein an den Gastverein sind 36,– Euro als Reinigungsgebühr an den Heimverein vor Ort zu entrichten.

Jede Mannschaft darf auf der Spielkleidung in einheitlicher und diskreter Form werben. Für sämtliche Mannschaften in der Regionalliga Mitte ist die Verwendung von Rückennummern zwingend vorgeschrieben. Die Vereine sind zudem verpflichtet, auf dem Spielbericht die Spieler übereinstimmend mit der richtigen Rückennummer einzutragen.

 

11. Grußpflicht vor Beginn des Spieles

Bei den Spielen aller Mannschaften hat vor Spielbeginn eine Begrüßung (Grußpflicht) zu erfolgen. Dazu stellen sich die Mannschaften, Schiedsrichter- und -assistenten auf dem Spielfeld in einer Linie Richtung Publikum auf und die links vom Schiedsrichter stehende Mannschaft schreitet am Schiedsrichter, den Schiedsrichterassistenten und den Spielern vorbei und reicht jedem die rechte Hand zum Gruß. Nach dem Spiel genügt die Verabschiedung durch die beiden Mannschaftskapitäne.

 

12. Finanzordnung

Nichterscheinen zur Spielausschusssitzung: Euro 250,–

Eintrittspreise (Mindestpreise):

Stehplätze: Euro 7,–

Sitzplätze: Euro 8,–

Ermäßigte Karten: Euro 5,–

Pflichtkarten: für eine Gastmannschaft 35 Stück,

für zwei Mannschaften 45 Stück.

Den amtierenden Schiedsrichter und Assistenten ist auf Wunsch eine Freikarte auszufolgen. Verbandsfunktionäre mit einer Begleitperson haben bei allen Spielen der Regionalliga Mitte freien Eintritt, und es sind entsprechende Sitzplätze zur Verfügung zu stellen.

Nichtantreten zu einem Meisterschaftsspiel der Kampfmannschaft:

Euro 2.500,–

 

13. Verständigungspflicht der Verbände der Regionalliga Mitte

Vereinswechsel von Spielern außerhalb der Übertrittszeit des ÖFB und die Genehmigung von Spielgemeinschaften nach dem 20. Juni des jeweiligen Jahres werden erst dann rechtswirksam, wenn die beiden anderen Landesverbände der Regionalliga Mitte innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Entscheidung verständigt worden sind. Gegen diese Entscheidung steht den Landesverbänden das Rechtsmittel an den ÖFB-Rechtsmittelsenat zu.


14. Freiwilliges Ausscheiden

Beschluss der Paritätischen Kommission vom 6. Dezember 1996, 23. Mai 2003, 15. Februar 2008 und 16. Juni 2011: Wenn ein Verein freiwillig bis zum Beginn der Meisterschaft aus der Regionalliga Mitte ausscheidet, verbleibt der bestplatzierte Absteiger in der Regionalliga Mitte. Sollte dieser absteigen wollen, ebenfalls die weiteren Absteiger nicht in der Regionalliga Mitte verbleiben wollen, erhält diesen freien Platz immer jener Landesverband, der am wenigsten Vereine in der Regionalliga Mitte hat. Sollten zwei anspruchsberechtigte Verbände gleich viele Vereine in der Regionalliga Mitte haben, erhält jener Landesverband den freien Platz, der den besser platzierten Verein in der Endtabelle der abgelaufenen Meisterschaft in der Regionalliga Mitte stellt. Der jeweilige Landesverband kann über die entsprechende Nachnominierung eigenständig entscheiden.

 

15. Besondere Regelungen bzw. Auf- und Abstiegsbestimmungen

a) Die Regionalliga Mitte besteht aus 16 Vereinen der Landesverbände Kärnten, Oberösterreich und Steiermark, wobei die Meisterschaft in Hin- und Rückrunde gespielt wird.

b) Die Landesligameister aus Kärnten, Oberösterreich und Steiermark steigen in die Regionalliga Mitte auf.

c) Die Zahl der absteigenden Vereine ergibt sich, wenn nach Durchführung des Auf- und Abstieges aus der unteren bzw. oberen Leistungsstufe die festgesetzte Vereinszahl von 16 erreicht wird.

d) Vereine, die durch Fusion oder anderen Gründen aus der Regionalliga Mitte ausscheiden, sind am Ende der Meisterschaft in der Tabelle an letzte Stelle zu setzen und wird in seinem zuständigen Landesverband gemäß dessen Bestimmungen eingeteilt.

e) Bei Verzicht eines Landesmeisters auf den Aufstieg in die Regionalliga Mitte entscheidet der Vorstand des jeweiligen Landesverbandes über die Nominierung eines anderen Vereines der Landesliga.

f) Sollte nach Durchführung von Auf- und Abstieg (siehe Punkte 14 und 15 Abs. c + d) ein freier Platz für die Teilnahme an der Meisterschaft der Regionalliga Mitte gegeben sein, erhält diesen freien Platz immer jener Landesverband, der am wenigsten Vereine in der Regionalliga Mitte hat.

 

16. Unvorhergesehene Fälle

In allen nicht vorhergesehenen Fällen entscheidet die Paritätische Kommission im Sinne der Meisterschaftsregeln des ÖFB. Für die Meisterschaft der Regionalliga Mitte gelten grundsätzlich die Meisterschaftsregeln des ÖFB, die ÖFB-Rechtspflegeordnung und das ÖFB-Regulativ in der jeweils gültigen Fassung.

 

MINDESTANFORDERUNGEN INFRASTRUKTUR für die Regionalligen

 

1. ALLGEMEINES

1.1. GELTUNGSBEREICH

In den nachfolgenden Bestimmungen sind die Kriterien für die Zulassung von Sportanlagen für die dritthöchste Leistungsstufe (derzeit ÖFB-Regionalligen) definiert. Diese werden vom ÖFB-Präsidium erlassen und ergänzen die einschlägigen Bestimmungen von FIFA, UEFA, dem ÖFB sowie der Landesverbände.

1.2. VERFAHREN UND ZUSTÄNDIGKEIT

1.2.1. KOMMISSIONIERUNG

Vor Beginn der jeweiligen Meisterschaft muss bei allen Regionalliga-Vereinen eine bestimmungsgemäße Zulassung der Sportanlage und / oder eine Zulassung eines bestimmungsgemäßen Ausweichstadions durch den zuständigen Landesverband vorliegen, welcher auf Basis von jährlich stattzufindenden Kommissionierungen über diese Zulassungen entscheidet. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind von den Regionalliga-Vereinen für die Folgesaison bis spätestens 15.03. des jeweiligen Spieljahres, von den Aufsteigern aus der 4. Leistungsstufe bis spätestens 30.06. einzureichen. Die Zulassung muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Meisterschaft vom Verein bei der zuständigen paritätischen Kommission vorgelegt werden, anderenfalls ist keine Teilnahme an der ÖFB-Regionalliga möglich.

Die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung sind insbesondere

· Behördliche Genehmigung

· Deckungsbestätigung

· Hausordnung

· Kunstrasenzertifikat

1.2.2. AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

Die zuständige paritätische Kommission kann für jene Vereine, die am 1. Juli 2014 bereits Mitglieder in der 3. Leistungsstufe sind, längstens bis zum sportlichen Abstieg des betreffenden Vereins befristet begründete Ausnahmen von bestimmten Kriterien genehmigen.

1.2.3. UNTERJÄHRIGE ÜBERPRÜFUNGEN

Wird ein A-Kriterium nicht erfüllt, hat die zuständige paritätische Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines in derselben Regionalliga spielenden Vereines eine zweiwöchige Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Sind die Mängel nach Ablauf dieser Frist nicht behoben, so kann die Paritätische Kommission der betroffenen Sportanlage die Zulassung entziehen.

1.3. KRITERIEN

Die Anforderungen und Kriterien dieser Bestimmung sind in die drei nachstehenden Stufen unterteilt:

A-Kriterien:

A-Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Stadion für die Regionalliga zugelassen wird und bleibt. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kann keine Zulassung erteilt werden.

B-Kriterien:

B-Kriterien müssen erfüllt sein. Wird ein B-Kriterium (auch nur vorübergehend) nicht erfüllt, muss die zuständige Paritätische Kommission eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen und kann nachfolgende Sanktionen gegenüber dem jeweiligen Klub verhängen:

- Verwarnung

- Geldstrafe bis zu Höhe EUR 10.000,--

Bei der Bemessung der Sanktion werden die Faktoren Häufigkeit und Gewicht der früheren Verstöße des Klubs, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie Milderungsgründe berücksichtigt.

C-Kriterien:

C-Kriterien müssen nicht erfüllt sein. Es handelt sich dabei um Empfehlungen, um auf freiwilliger Basis die Qualitätsstandards zu erhöhen. Mittelfristig wird eine Festlegung als A-Kriterium in Aussicht genommen.

2. ANFORDERUNGEN UND KRITERIEN

2.1. ALLGEMEINES UND SICHERHEIT

2.1.1. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN

A-Kriterium:

Die Sportanlage muss von den zuständigen (Bau- und Veranstaltungs-) Behörden genehmigt sein. Es ist die aufrechte Deckung einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung vom Klub nachzuweisen.

C-Kriterium:

Eingänge für die Zuschauer sollen nur für diesen Zweck und nicht gleichzeitig auch als Ausgänge benutzt werden. Dementsprechend sollen auch Ausgänge niemals gleichzeitig als Eingänge benutzt werden. Alle öffentlichen Durchgänge und Treppen in den Zuschauerbereichen sollen deutlich markiert werden, ebenso alle Tore, die aus den Zuschauerbereichen auf das Spielfeld führen, und alle Sportanlagenausgänge.

A-Kriterium:

Alle Ausgangstüren und -tore aus der Sportanlage und alle Tore, die aus dem Zuschauerbereich auf das Spielfeld führen (d.h. gekennzeichnete Fluchttore), müssen ausschließlich nach außen aufgehen. Alle Ausgangstüren und -tore aus der Sportanlage und alle Tore, die aus dem Zuschauerbereich auf das Spielfeld führen, dürfen mit einer Verriegelung versehen werden, die vom Spielfeldbereich aus schnell und einfach zu öffnen sein muss.

2.1.2. ABTRENNUNG ZUSCHAUERBEREICH – SPIELFELDBEREICH

A-Kriterium:

Spieler und Spieloffizielle müssen jedenfalls vor, während und nach dem Spiel vor dem Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld geschützt werden. Für den Fall einer zaunfreien Tribüne ist die Sicherheit durch einen entsprechenden Ordnerdienst (Anzahl je nach örtlicher Gegebenheit, in Abhängigkeit von der Zuschauerkapazität der Tribüne und von der erwarteten Zuschauerzahl) zu gewährleisten. Es ist die Sicherheit der Spieler, Offiziellen und Spieloffiziellen beim Betreten, vor während und nach dem Spiel und beim Verlassen der Sportanlage zu gewährleisten.

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass jeder (aber mindestens ein) Bereich in der Sportanlage durch bauliche (z.B. Zäune oder ähnliche Absperrungen) und/oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Sperren durch Ordnerdienst) in Sektoren aufgeteilt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass die Zuschauer (insbesondere die Fangruppen) vom Gästesektor in einen anderen Block oder umgekehrt gelangen können, außer bei einer Evakuierung der Sportanlage.

2.1.3. SPORTANLAGE – PLATZ-/HAUSORDNUNG

A-Kriterium:

Für jede Sportanlage ist eine Platz/-Hausordnung durch den Verein zu erstellen. Diese ist - falls gesetzlich vorgeschrieben - durch die Behörden genehmigen zu lassen. Die Platz-/Hausordnung hat in erster Linie Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Besuchern, Akteuren und Bediensteten zu beinhalten. Erforderliche Fluchtweg- und Evakuierungspläne sind als Anlage zu erwähnen. Die Platz-/Hausordnung ist an allen Zugängen zur Sportanlage gut sichtbar anzubringen und hat Folgendes zu beinhalten:

- Zutritts- und Verweisrechte (insbesondere betreffend alkoholisierter und/oder unter Drogeneinfluss stehender Personen),

- Regelung betreffend Eintrittskarten bzw. (Sitz-/Steh-) Platzzuweisung,

- Regelung betreffend Alkoholausschank,

- Regelung betreffend Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung,

- Regelung betreffend verbotener Verhaltensweisen und Gegenstände,

- Regelung betreffend Stadionverbot,

- Hinweis auf die Möglichkeit der Datenaufnahme und -weitergabe an den ÖFB bzw. die zuständigen Behörden,

- Verweis auf die Geltung

o der ÖFB–Sicherheitsrichtlinien

o der ÖFB-Stadionverbotsordnung

o des Pyrotechnikverbots

2.1.4. KONTROLLRAUM FÜR DIE EINSATZLEITUNG

C-Kriterium:

Für die Einsatzleitung, welcher die allgemeine Aufsicht über Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Spiel obliegt, wird empfohlen, einen eigenen Raum zur Verfügung zu stellen.

2.1.5. KOMMUNIKATION

A-Kriterium:

Die Sportanlage muss technisch so ausgerüstet sein, dass mit den Zuschauern kommuniziert werden kann. Dazu muss eine Lautsprecheranlage vorhanden sein. Außerdem müssen eine funktionierende Anzeigetafel und eine Matchuhr vorhanden sein.

2.2. SPIELFELDBEREICH

2.2.1. FLUTLICHT

A-Kriterium:

Sportanlagen müssen über eine Flutlichtanlage mit einer durchschnittlichen Mindestleuchtstärke (Messraster laut ÖISS-Richtlinie) von · 200 lux Mittelwert Eh (horizontaler Messwert auf 0,20 Meter Höhe)

· Gleichmäßigkeit G1: Emin:Emitt größer / gleich 0,5

· Gleichmäßigkeit G2: Emin:Emax größer / gleich 0,3

verfügen – es sei denn, Pflichtspiele werden auf der Sportanlage ausschließlich so terminisiert, dass kein Flutlicht zum Einsatz kommen muss.

2.2.2. SPIELFELD

A-Kriterium:

Das Spielfeld muss aus Natur- oder Kunstrasen sein. Spielfelder müssen vom zuständigen Landesverband in jedem Falle vor Saisonbeginn genehmigt sein.

Das Spielfeld muss

- sich in gutem Zustand befinden;

- grün sein.

C-Kriterium:

Das Spielfeld soll über ein Entwässerungssystem (Drainage) zur Gewährleistung der erforderlichen Spielfeldqualität verfügen, insbesondere darf der Boden durch Regenfälle und Trockenheit nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Es wird daher ein automatisches Bewässerungssystem für das gesamte Spielfeld empfohlen.

A-Kriterium:

Kunstrasenplätze müssen im Sinne der Spielergesundheit und der Spielqualität alle drei Jahre einer Zertifizierung unterzogen werden, ein entsprechendes Zertifikat (durch das OFI, basierend auf der aktuellen ÖISS-Richtlinie) muss aufliegen.

A-Kriterium:

Bei der Rasenpflege ist darauf zu achten, dass allfällige durch das Mähen verursachte Linien stets parallel zur Toroutlinie verlaufen müssen. Andere Muster (z.B. Kreise) sind auf dem Spielfeld nicht gestattet.

2.2.3. GRÖSSE DES SPIELFELDES

A-Kriterium:

Die Spielfeldabmessung muss mindestens 90 m (Länge) x 60 m (Breite) betragen.

C-Kriterium:

Es wird bei Neubauten empfohlen, folgende Bandbreite für die Sportanlage zu wählen:

- Länge: zwischen 100 m und 110 m

- Breite: zwischen 64 m und 75 m

Gemäß internationalen Standards und in der Bundesliga ist eine Spielfeldgröße von 105 x 68 m vorgesehen bzw. verpflichtend.

2.2.4. TORE / ERSATZTOR

A-Kriterium:

Die Torpfosten und die Querlatte müssen aus Aluminium oder einem ähnlichen Material bestehen, rechteckig, quadratisch, rund oder elliptisch sein und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

- Der Abstand zwischen den Innenseiten der Torstangen muss 7,32 Meter betragen

- Die Unterkante der Querlatte muss 2,44 Meter vom Boden entfernt sein

- Torstangen und Querlatte müssen die gleiche Form aufweisen

- Die Tore sowie das empfohlene Ersatztor dürfen keinerlei Gefahr für die Spieler darstellen

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass auf der Sportanlage ein Ersatztor zur Verfügung steht, das gegebenenfalls leicht installiert werden kann.

2.2.5. SICHERHEITSBEGRENZUNGEN /WERBEBANDEN

C-Kriterium:

Ab der Begrenzungslinie des Spielfelds sollen folgende Sicherheitsabstände vorliegen, wovon mindestens eine 2,5 m breite Grasnarbe oder Kunstrasenfläche (Cornerbereich ausgenommen) vorhanden sein muss:

- von der Seitenlinie: mindestens 3,0 m

- von der Toroutlinie: mindestens 4,0 m

- vom hinteren Bereich des Tornetzes: mindestens 1,0 m

Übergänge zwischen Grasnarbe und Kunstrasenfläche (bspw. zur Abdeckung von Sprunggruben) dürfen keine Verletzungsgefahr für Spieler und Spieloffizielle darstellen.

Der Abstand von Werbebanden ist wie folgt vorzusehen:

- von der Seitenlinie: mindestens 1,0 m

- von der Toroutlinie: mindestens 1,0 m

2.2.6. GESCHÜTZTER ZUGANG ZUR SPORTANLAGE / ZUM SPIELFELDBEREICH

A-Kriterium:

Ein direkter und geschützter Zugang für Heim- und Gastmannschaft bzw. Schiedsrichter zur Sportanlage bzw. zum Spielfeld muss durch bauliche und / oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein. Dieser Bereich ist für Zuschauer und Medienvertreter nicht zugänglich. Fahrzeuge der Not- und Hilfsdienste, einschließlich Ambulanz und Feuerwehr, müssen entsprechend der behördlichen Vorschriften und Auflagen Zugang zum Spielfeldbereich haben.

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, gehbehinderten Personen Hilfestellungen anzubieten, damit sie sich in der Sportanlage adäquat fortbewegen können.

2.2.7. SPIELERBÄNKE

A-Kriterium:

Die Spielerbänke müssen gedeckt sein, seitlichen Schutz vor Witterung und Wurfgeschossen bieten und mindestens 2,0 m (Empfehlung: 3,0 m) von der Abgrenzungslinie des Spielfelds entfernt sein. Sie dürfen sich nicht vor den so genannten Fansektoren befinden und müssen zumindest 7 Betreuern und 5 Ersatzspielern (insgesamt: 12 Vertreter / Klub) Platz bieten. Sollte die Spielerbank aufgrund des fehlenden Platzes seitlich mit provisorischen Sitzen verlängert werden, muss der Heimverein sicherstellen, dass der hinter diesem Element liegende Bereich nicht durch Zuschauer frequentiert werden kann, z.B. mittels einer Absperrung mit Tretgittern.

C-Kriterium:

Empfohlen wird eine Kapazität von 16 Plätzen / Betreuerbank, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl der Sitze beim Gastverein nicht geringer sein darf als beim Heimverein.

2.2.8. AUFWÄRMBEREICH

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass das Aufwärmen vor dem Spiel auf dem Spielfeld stattfindet. Falls der Zustand des Spielfeldes dies nicht erlauben sollte, muss eine Spielfläche in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden, damit sich die Mannschaften aufwärmen können. Der Heimklub hat dafür zu sorgen, dass eine solche Einrichtung verfügbar ist. Der Aufwärmbereich für Ersatzspieler (zum Aufwärmen während des Spiels) wird vor Beginn des Spiels durch den Schiedsrichter festgelegt. Er darf nicht vor dem Fansektor der gegnerischen Mannschaft sein.

2.3. TRIBÜNEN- UND PUBLIKUMSBEREICH

2.3.1. KAPAZITÄT

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, den Zuschauern 250 gedeckte und insgesamt 400 Sitzplätze zur Verfügung zu stellen.

2.3.2. VIP-BEREICH

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, einen abgegrenzten Bereich mit Verpflegung für VIP-Gäste zur Verfügung zu stellen.

2.3.3. MEDIENEINRICHTUNGEN

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, für Medienvertreter mindestens drei gedeckte Arbeitsplätze einzurichten.

2.3.4. SANITÄRE INSTALLATIONEN

A-Kriterium:

Jede Sportanlage muss über genügend Toiletten für beide Geschlechter verfügen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung geöffnet sind. Diese müssen über Waschmöglichkeiten mit fließendem Wasser sowie einen ausreichenden Vorrat von Handtüchern und/oder Handtrockner verfügen. Die Toiletten müssen sauber und hygienisch sein, und zwar jeweils während der Gesamtdauer der Veranstaltung. Bei einer allfälligen Unterteilung in Sektoren müssen sämtliche getrennte Bereiche separat berücksichtigt und versorgt werden.

2.3.5. VERPFLEGUNGSSTÄNDE

A-Kriterium:

In den einzelnen Tribünen-Bereichen / Sektoren der Sportanlage muss die Verpflegung der Zuschauer gewährleistet sein. Die Verpflegungsstände müssen sauber, leicht zugänglich und zentral gelegen sein. Bei einer allfälligen Unterteilung in Sektoren müssen sämtliche getrennte Bereiche separat berücksichtigt und versorgt werden. Der Gebrauch von und die Konsumation aus Flaschen, Gläsern und Metalldosen sind im freien Sportgelände verboten. Demnach darf der Ausschank von Getränken nur in Papier- oder leichten Plastikbechern erfolgen. Ebenso darf die Ausgabe von Speisen nur auf Papptellern bzw. mit Plastikbesteck erfolgen. Es ist auch nicht gestattet, dass von Zuschauern Flaschen, Dosen oder Gläser auf die Sportanlage mitgebracht werden.

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass Verpflegungsstände sich nicht in der Nähe der Ein- und Ausgänge sowie innerhalb der Wege vom und zum Zuschauerbereich befinden.

2.4. SPORTANLAGE - INNENBEREICH

2.4.1. BESCHILDERUNG IM GARDEROBENBEREICH

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass alle Räume und Korridore mit klaren und leicht verständlichen Zeichen beschildert sind, damit Spieler der Gastmannschaft, Offizielle und Spieloffizielle die ihnen zugeteilten Räume mühelos finden können.

Beispiele für die Beschilderungen:

- Umkleideraum Heimmannschaft

- Umkleideraum Gastmannschaft

- Umkleideraum Schiedsrichter

2.4.2. MANNSCHAFTSKABINEN

A-Kriterium:

Für die Heim- und Gastmannschaft muss jeweils eine Umkleidekabine mit gleich hoher Qualität für beide Mannschaften zur Verfügung stehen und folgende Mindestanforderungen erfüllen:

- Sitzgelegenheiten für mindestens 20 Personen

- Kleiderhaken für mindestens 20 Personen

- Duschen mit Warmwasser

- Größe: 18 bis 22 qm

- Toiletten in unmittelbarer Nähe (in jedem Falle getrennt vom Zuschauerbereich und nur im Ausnahmefall zur gemeinsamen Nutzung beider Mannschaften bzw. der Schiedsrichter)

Bei nicht ausreichender Größe ist der Gastmannschaft eine zweite Kabine zur Verfügung zu stellen.

2.4.3. UMKLEIDERÄUME DER SCHIEDSRICHTER

A-Kriterium:

Für das Schiedsrichterteam muss ein Umkleideraum zur Verfügung stehen, welcher getrennt, aber nahe bei denjenigen der Mannschaften liegt und folgende Mindestanforderungen erfüllt:

- Sitzgelegenheiten für 4 Personen

- Kleiderhaken für 4 Personen

- Dusche mit Warmwasser

- 1 Tisch mit zwei Stühlen

- Größe: 8 bis 12 qm

- Spiegel

- Laptop bzw. PC und Internetanschluss

- Toiletten zumindest in unmittelbarer Nähe (in jedem Falle getrennt vom Zuschauerbereich und nur im Ausnahmefall zur gemeinsamen Nutzung mit den Mannschaften)

2.4.4. ERSTE-HILFE-ZIMMER/POSTEN

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass Erste-Hilfe-Posten

- an Standorten eingerichtet werden, die sowohl von inner- als auch von außerhalb der Sportanlage für Zuschauer und Rettungsfahrzeuge leicht zugänglich sind.

- ausreichend breite Türen und Durchgänge haben, damit der Zutritt auch mit Tragbahren und Rollstühlen möglich ist.

- hell beleuchtet, gut belüftet, beheizbar sowie mit Stromanschlüssen, Kalt- und Warmwasser und Trinkwasser ausgestattet sind.

Das bei Pflichtspielen vorgeschriebene Sanitätsmaterial richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesverbandes.

2.4.5. DOPINGKONTROLLRAUM

A-Kriterium:

Im Falle einer Doping-Kontrolle durch die NADA muss eine geeignete Räumlichkeit (inkl. WC, welches direkt von der Kabine zu erreichen ist) zur Verfügung gestellt werden.

2.4.6. ÄRZTLICHES UNTERSUCHUNGSZIMMER FÜR SPIELER UND SCHIEDSRICHTER

C-Kriterium:

Es wird empfohlen, dass es ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, in unmittelbarer Nähe der Umkleidekabinen, des Spielfeldes und einfach zugänglich zum Sportanlagenausgang gibt. Die Türen und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragbahren und Rollstühlen möglich ist.

2.5. PARKPLÄTZE

A-Kriterium:

Für Gastmannschaft, Offizielle und Spieloffizielle (z.B. Schiedsrichter, Spielbeobachter, Schiedsrichter-Beobachter) muss eine Mindestanzahl von 10 PKW-Parkplätzen und 1 Busparkplatz (Gastmannschaft) reserviert sein. Diese Plätze befinden sich am besten in unmittelbarer Nähe der Umkleideräume, von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt und vorzugsweise innerhalb oder in Nähe des Sportanlagengebäudes. Sofern möglich, sind auch Parkplätze für die Zuschauer vorzusehen.

3. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

3.1. UNVORHERGESEHENE FÄLLE

In allen nicht geregelten Fällen entscheidet der zuständige Landesverband.

3.2. RECHTSMITTEL

Gegen alle gemäß diesen Bestimmungen getroffenen Entscheidungen kann Protest an den ÖFB-Rechtsmittelsenat erhoben werden.

3.3. INKRAFTTRETEN

Diese Bestimmungen treten mit 01.01.2016 in Kraft und sind erstmals für die Kommissionierung für das Spieljahr 2016/17 anzuwenden.

 

AUF- UND ABSTIEGSBESTIMMUNGEN ZWISCHEN DER ZWEITHÖCHSTEN UND DRITTHÖCHSTEN LEISTUNGSSTUFE

gültig ab 1. Juli 2017

§ 1 Grundsätzliches

1) Am Ende des Meisterschaftsjahres steigen drei Vereine aus der zweithöchsten Leistungsstufe (die drei Letztplatzierten der Tabelle) in die entsprechende Regionalliga ab.

2) Von den Vereinen der drei Regionalligen steigen drei Vereine, welche gemäß § 2 ermittelt werden und die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, in die zweithöchste Leistungsstufe auf und sind berechtigt, im darauffolgenden Spieljahr am Bewerb der zweithöchsten Leistungsstufe teilzunehmen.

3) Vereine der Österreichischen Fußball-Bundesliga, denen für das nächste Spieljahr keine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe erteilt wird, oder die auf dieselbe verzichten, werden an die letzten Stellen der Meisterschaftstabelle der zweithöchsten Leistungsstufe gereiht und steigen in die 3. Leistungsstufe ab. Ist über das Vermögen eines dieser Vereine oder dessen ausgegliederten Spielbetriebes zum Zeitpunkt des Meisterschaftsendes des Bewerbes, an welchem die betreffende Mannschaft teilnimmt (1. oder 2. Leistungsstufe), ein Insolvenzverfahren anhängig oder wurde ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, steigt dieser Verein im nächsten Spieljahr nicht in die 3. Leistungsstufe ab, sondern ist vom zuständigen Landesverband in die 4. Leistungsstufe oder darunter einzuteilen. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Bundesliga sowie § 4 dieser Bestimmungen wird verwiesen.

 

§ 2 Modus

Von jeder Regionalliga steigt jeweils ein Verein direkt in die zweithöchste Leistungsstufe auf.

 

§ 3 Aufstiegsberechtigung der Vereine der Regionalliga

1) Aufstiegsberechtigt sind ausschließlich Vereine, welche für das kommende Spieljahr eine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe erhalten haben.

2) Pro Regionalliga sind der jeweilige Erstplatzierte oder, sofern der Erstplatzierte über keine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe verfügt, der jeweilige Zweitplatzierte direkt aufstiegsberechtigt.

3) Erhalten weder der Erst- noch der Zweitplatzierte einer Regionalliga eine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, so erlischt das Recht zum direkten Aufstieg in die zweithöchste Leistungsstufe auch für die weiteren Vereine dieser Regionalliga. Davon unberührt bleiben die Regelungen für Sonderfälle in § 4 + § 5.

4) Das Recht zum Direktaufstieg ist weder durch Verzicht noch durch Vereinbarung übertragbar.


§ 4 Sonderfälle bei Nichterteilung einer BL-Zulassung

1) Kann eine Regionalliga keinen Verein gemäß § 3 stellen, so verbleibt der Tabellendrittletzte der zweithöchsten Leistungsstufe in derselben. Erhalten darüber hinaus drei oder mehr Vereine der höchsten oder zweithöchsten Leistungsstufe keine BL-Lizenz bzw. BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, erfolgt durch das ÖFB-Präsidium eine Wertung sämtlicher an den drei Regionalligen teilnehmenden Vereine mit BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe (abzüglich der gemäß § 3 aufsteigenden Vereine) nach bzw. analog zu § 9 der Meisterschaftsregeln. Die bestplatzierten Vereine steigen nach den gemäß § 3 aufsteigenden Regionalligavereinen – abhängig von der Anzahl der absteigenden Vereine – in die zweithöchste Leistungsstufe auf. Diese Entscheidung ist endgültig

2) Können zwei Regionalligen keinen Verein gemäß § 3 stellen, so verbleiben der Tabellendrittletzte und der Tabellenvorletzte der zweithöchsten Leistungsstufe in derselben. Erhalten darüber hinaus zwei oder mehrere Vereine der höchsten oder zweithöchsten Leistungsstufe keine BL-Lizenz bzw. BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, ist nach der Regelung des Abs. 1 vorzugehen.

3) Kann keine der Regionalligen einen Verein gemäß § 3 stellen, so verbleiben die 3 Tabellenletzten in der zweithöchsten Leistungsstufe. Erhalten darüber hinaus ein oder mehrere Vereine der höchsten oder zweithöchsten Leistungsstufe keine BL-Lizenz bzw. BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, so ist nach der Regelung des Abs. 1 vorzugehen.

4) In allen weiteren Sonderfällen entscheidet das ÖFB-Präsidium endgültig.

 

§ 5 Sonderregelung für Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga

(1) In der zweithöchsten Leistungsstufe sind höchstens drei Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga teilnahmeberechtigt.

(2) Sind in der zweithöchsten Leistungsstufe abzüglich von allfällig absteigenden Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga bereits bis zu zwei Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga teilnahmeberechtigt und würde die gemäß Abs. 1 zulässige Höchstzahl von Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga in der 2. Leistungsstufe durch den Aufstieg von Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga aus der 3. Leistungsstufe in die 2. Leistungsstufe überschritten, ist/sind jene Amateurmannschaft/en der Vereine der Bundesliga aufstiegsberechtigt, die in einer gemeinsamen Tabelle entsprechend § 9 der Meisterschaftsregeln (unter Außerachtlassung von § 9 Abs. 1 lit f Meisterschaftsregeln) bestplatziert ist/sind. Beginnend beim Bestplatzierten steigen nur soviele Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga in die 2. Leistungsstufe auf, bis die Höchstzahl gemäß Abs. 1 erreicht ist. Das Aufstiegsrecht der nach dieser Regelung nicht aufstiegsberechtigten Amateurmannschaften geht auf eine der beiden nächstplatzierten Nicht-Amateurmannschaften derselben Regionalliga über, sofern zumindest eine davon über eine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe verfügt. Bestehen die Bewerbe der 3. Leistungsstufe aus einer unterschiedlichen Anzahl an Mannschaften, so ist jene Amateurmannschaft eines Vereins der Bundesliga aufstiegsberechtigt, welche im Durchschnitt der gespielten Spiele den besseren Wert gemäß § 9 der Meisterschaftsregeln erreicht.

(3) Sind in der 2. Leistungsstufe abzüglich von allfällig absteigenden Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga bereits drei Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga teilnahmeberechtigt, hat die gemäß Abs. 2 ermittelte bestplatzierte Amateurmannschaft der Vereine der Bundesliga gegen die in der 2. Leistungsstufe schlechtestplatzierte Amateurmannschaft der Vereine der Bundesliga ein Play-Off in einem Hin- und Retourspiel zu bestreiten.

(4) Die beiden am Play-Off beteiligten Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga spielen gegeneinander ein Hin- und ein Rückspiel nach den ÖFB-Meisterschaftsregeln. Der Sieger des Play-Offs ist im folgenden Spieljahr in der 2. Leistungsstufe, der Verlierer in der 3. Leistungsstufe teilnahmeberechtigt.

(5) Verliert die in der 2. Leistungsstufe schlechtestplatzierte Amateurmannschaft das Play-Off, steigt diese in die 3. Leistungsstufe ab, und reduzieren sich die übrigen Absteiger aus der zweithöchsten Leistungsstufe entsprechend. Verliert die gemäß Abs. 2 ermittelte Amateurmannschaft das Play-Off, geht deren Aufstiegsrecht auf eine der beiden nächstplatzierten Nicht-Amateurmannschaften derselben Regionalliga über, sofern zumindest eine davon über eine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe verfügt.

(6) Die Bundesliga hat in Entsprechung der ÖFB-Bestimmungen geeignete Strukturen für diesen Play-Off-Bewerb zu schaffen.

(7) In allen nicht geregelten Fällen entscheidet das ÖFB-Präsidium endgültig.

 

§ 6 Übergangsbestimmungen für das Spieljahr 2017/18

1) In Abweichung von § 1 steigen am Ende des Spieljahres 2017/18 8 Vereine aus den Regionalligen direkt in die zweithöchste Leistungsstufe auf, ein neunter Verein der Regionalligen spielt im Play-Off (Hin- und Retourspiel) gegen den Letztplatzierten der zweithöchsten Leistungsstufe um den Aufstieg in dieselbe.

2) Aus jeder Regionalliga sind jeweils 3 Vereine gemäß Abs 1 aufstiegsberechtigt bzw. am Play-Off teilnahmeberechtigt.

3) Aufstiegs- bzw. teilnahmeberechtigt am Play-Off sind ausschließlich Vereine, welche für das Spieljahr 2018/19 eine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe erhalten haben.

4) Aufstiegs- bzw. teilnahmeberechtigt am Play-Off sind grundsätzlich die auf den ersten 3 Plätzen der jeweiligen Regionalliga gereihten Vereine. Erhalten einer oder mehrere dieser Vereine keine BL-Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, rücken die auf den jeweils nächsten Plätzen gereihten und Abs. 3 erfüllenden Vereine der betreffenden Regionalliga mit Ausnahme des Letztplatzierten nach und sind diese aufstiegs- bzw. am Play-Off teilnahmeberechtigt.

5) Am Play-Off nimmt der nach der Regelung des Abs. 4 an dritter Stelle gereihte Verein jener Regionalliga teil, in welche der Letztplatzierte der zweithöchsten Leistungsstufe im Falle einer Niederlage im Play-Off absteigen würde, sodass diese Regionalliga nur 2 Direktaufsteiger stellt.

6) Kann eine Regionalliga nur 2 Vereine gemäß Abs. 4 stellen, findet kein Play-Off statt und der Letztplatzierte der zweithöchsten Leistungsstufe verbleibt in derselben.

7) Können mehrere Regionalligen nur 2 Vereine gemäß Abs. 4 oder mindestens eine Regionalliga nur einen oder gar keinen Verein gemäß Abs. 4 stellen, verringert sich die Anzahl der im Spieljahr 2018/19 an der zweithöchsten Leistungsstufe teilnehmenden Vereine entsprechend. In den darauffolgenden Spieljahren reduziert sich die Anzahl der aus der zweithöchsten Leistungsstufe absteigenden Vereine insoweit, bis die bestimmungsgemäße Teilnehmerzahl in der zweithöchsten Leistungsstufe wieder erreicht ist.

8) In allen weiteren Sonderfällen entscheidet das ÖFB-Präsidium endgültig.

 

ÖFB - RICHTLINIEN FÜR DIE REGIONALLIGA

gültig ab 1. Juli 2017

§ 1 Organisation

1) Die Regionalliga ist die dritthöchste Leistungsstufe im ÖFB.

2) Die Regionalliga wird in drei Spielgruppen geführt:

a) Regionalliga Ost: Vereine des BFV, des NÖFV und des WFV;

b) Regionalliga Mitte: Vereine des KFV, des OÖFV und des StFV;

c) Regionalliga West: Vereine des SFV, des TFV und des VFV.

3) Eine Spielgruppe besteht aus jeweils 16 Vereinen.

4) Die beteiligten Landesverbände jeder Regionalliga-Spielgruppe haben in Entsprechung der ÖFB-Bestimmungen geeignete Strukturen zu schaffen und Bestimmungen zur Durchführung des Meisterschaftsbewerbes sowie insbesondere betreffend Auf- und Abstieg von und in die 4. Leistungsstufe, zu beschließen.


§ 2 Jahresabschluss

1) Sämtliche Vereine der Regionalligen müssen bis spätestens 31.1. des laufenden Spieljahres in der Regionalliga einen nach unternehmensrechtlichen Vorschriften erstellten, mit einer Vollständigkeitserklärung versehenen und vereinsmäßig gezeichneten Jahresabschluss per 30.Juni des Vorjahres im Wege der Geschäftsstelle des jeweiligen Landesverbandes bei der zuständigen Paritätischen Kommission/Regionalligakommission einreichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Nachfrist bis zum 31.3. gesetzt werden. Verstreicht auch diese Frist so wird von der zuständigen Paritätischen Kommission/ Regionalligakommission eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,-- bis € 5.000,-verhängt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den ÖFB-Rechtsmittelsenat zulässig. Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig. Es kommen die entsprechenden Bestimmungen der ÖFB-Disziplinarordnung und der ÖFB-Satzungen zu Anwendung.

2) Im ersten Spieljahr nach dem Aufstieg in die Regionalliga sind die Vereine von der Verpflichtung des Absatz 1 befreit.

3) Vereine, die im Falle einer entsprechenden sportlichen Qualifikation den Aufstieg in die zweithöchste Leistungsstufe anstreben, haben bereits am 1.12. des laufenden Spieljahres einen nach unternehmensrechtlichen Vorschriften geprüften Jahresabschluss an die Österreichische Fußball-Bundesliga zu übermitteln. In diesem Fall kommt Absatz 2 nicht zur Anwendung.


§ 3 Nachwuchsförderung

1) Regionalligavereine sind verpflichtet, in der Meisterschaft mindestens vier laut ÖFB-Stichtagsbestimmungen für eine U-22 Mannschaft spielberechtigte Spieler in den Spielbericht einzutragen, wobei mindestens einer in der Grundaufstellung stehen muss. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird das Spiel strafverifiziert. (Saison 2017/2018: U22 Stichtag: 01.01.1996 und jünger).

2) Regionalligavereine sind verpflichtet, hinsichtlich der Führung von Nachwuchsmannschaften die Bestimmungen ihres Landesverbandes einzuhalten.


§ 4 Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe

1) Jene Regionalligavereine, die im Falle der entsprechenden sportlichen Qualifikation einen Aufstieg in die zweithöchste Leistungsstufe anstreben, müssen sich während des laufenden Spieljahres in der Regionalliga dem Zulassungsverfahren der Österreichischen Fußball-Bundesliga für die zweithöchste Leistungsstufe für das darauffolgende Spieljahr unterziehen. Im Zulassungsverfahren finden die Zulassungsbestimmungen und Stadionbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga für die zweithöchste Leistungsstufe in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2) Das Zulassungsverfahren und die damit zusammenhängenden Überprüfungen der Regionalligavereine erfolgen durch die Gremien der Österreichischen Fußball-Bundesliga, wobei seitens des ÖFB ein namentlich zu nennender Vertreter (und für dessen Verhinderungsfall ein namentlich zu nennender Stellvertreter) beizuziehen ist.

3) Erhält ein Regionalligaverein für das kommende Spieljahr keine Zulassung für die zweithöchste Leistungsstufe, so ist er nicht berechtigt aufzusteigen.

4) Ist über das Vermögen eines Regionalligavereines oder dessen ausgegliederten Spielbetriebes im Laufe des Spieljahres ein Insolvenzverfahren anhängig oder wurde ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, rückt dieser Verein am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle der betreffenden Regionalliga-Spielgruppe und steigt aus der 3. Leistungsstufe ab. Die Zahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend. Dieser Regionalligaverein darf – ungeachtet einer etwaigen sportlichen Qualifikation (z.B. Cupsieg) – im darauffolgenden Spieljahr nicht an UEFA-Klubwettbewerben teilnehmen.

 

 

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DES PLAY-OFF-BEWERBES ZUM AUFSTIEG IN DIE ZWEITHÖCHSTE LEISTUNGSSTUFE

gültig ab 1. Juli 2016

 

Präambel

Diese Bestimmungen regeln die Durchführung der Relegation zum Aufstieg aus der dritten Leistungsstufe (Regionalliga) in die zweithöchste Leistungsstufe (kurz: Relegation). Ergänzend kommen die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Bestimmungen des ÖFB zur Anwendung.

 

§ 1 Leitung, Organisation und Zuständigkeiten

(1) Die Leitung, Durchführung und Überwachung dieses Bewerbes obliegt dem ÖFB-Komitee für Cup-Bewerbe (in der Folge kurz Cupkomitee).

(2) Das Cupkomitee entscheidet in allen Angelegenheiten, soferne keine Sonderregelungen bestehen, in erster Instanz. Sämtliche vom Cupkomitee oder in Berufungsverfahren ausgesprochenen Strafen sind an den Österreichischen Fußball-Bund zu überweisen.

(3) Abgesehen von in diesen Bestimmungen gesondert geregelten Fällen steht gegen Beschlüsse des Cupkomitees den beteiligten Vereinen der schriftliche Protest an den Rechtsmittelsenat des ÖFB zu. Dieser ist binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auszuführen und einzubringen. Die Protestgebühr beträgt € 250,-- und verfällt bei Abweisung des Protestes zugunsten des ÖFB. Der Rechtsmittelsenat entscheidet in letzter Instanz endgültig.

(4) Der Bewerb wird über „Fußball-Online“ administriert. Es obliegt dem Cupkomitee, die in diesem Zusammenhang auf Grundlage der ÖFB-Meisterschaftsregeln ergänzend zu erlassenden Regelungen zu beschließen.

 

§ 2 Bewerbsdurchführung und Spielmodus

(1) Der Bewerb wird nach den Meisterschaftsregeln des ÖFB gespielt.

(2) Die beiden gegeneinander gelosten Vereine spielen gegeneinander ein Hin- und ein Rückspiel.

(3) Der Sieger wird nach § 8 und 9 der Meisterschaftsregeln ermittelt, wobei bei gleicher Anzahl der Tore, die auswärts erzielten Tore doppelt gezählt werden. Ergibt auch diese Wertung keinen Sieger, ist im Rückspiel nach ergebnisloser Verlängerung der Sieger durch Schüsse von der Strafstoßmarke zu ermitteln.

(4) Das Heimrecht ergibt sich durch die Auslosung.

(5) Ein Platztausch ist nicht gestattet.

(6) In außergewöhnlichen Fällen sowie aus Sicherheits- und infrastrukturellen Gründen (gemäß den infrastrukturellen Richtlinien für den ÖFB-Cup) ist es der ÖFB-Geschäftsführung gestattet, die Austragung von Relegationsspielen im Stadion des Heimvereins zu untersagen und den Heimverein zu verpflichten, das Spiel in einem anderen Stadion auszutragen.

 

§ 3 Spielberechtigung

(1) Zur Teilnahme an der Relegation ist jeder Spieler berechtigt, der am Tag des Spieles für seinen Verein meisterschaftsspielberechtigt ist. Ausgenommen hiervon sind Spieler, deren Wechsel zu dem an der Relegation teilnehmenden Verein der aktuellen Sommerübertrittszeit zuzuordnen ist.

(2) Es dürfen bis zu drei Spieler ausgewechselt werden. Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) können vor Beginn nominiert werden und sind in die Passkontrolle einzubeziehen. Die Ersatzspieler haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten. Von diesen dürfen während des Spieles drei eingesetzt werden, ein Rücktausch ist nicht gestattet.

 

§ 4 Dressen

Es darf nur in Dressen mit Rückennummern gespielt werden.

 

§ 5 Termine und Beginnzeiten

(1) Die Spieltage (§ 12 Abs. 4 Meisterschaftsregeln) werden durch das Cupkomitee bestimmt und sind in den Meisterschaftskalender einzubauen. Der genaue Spieltermin und der Spielort werden vom Heimverein dem Cupkomitee vorgeschlagen. Sie erhalten durch Zustimmung des Cupkomitees Gültigkeit. Danach hat die Eingabe in das Fußball-Online System durch den Heimverein zu erfolgen.

(2) Bei der Festlegung der Spieltermine und der Beginnzeiten müssen allfällige fernsehvertragliche Verpflichtungen in Bezug auf den Spieltag zwingend berücksichtigt werden.

(3) Sofern der Heimverein über eine kommissionierte Flutlichtanlage verfügt, können die Spiele auch bei Flutlicht zur Durchführung gelangen.

(4) Zwischen Pflichtspielen in nationalen Bewerben müssen mindestens zwei spielfreie Tage liegen.

 

§ 6 Spielorganisation und Finanzielles

(1) Für die Organisation eines Spieles ist jeweils jener der Teilnehmer verantwortlich der nach der Auslosung das Heimrecht hat. Er gilt als Veranstalter im Sinne der Meisterschaftsregeln.

(2) Der Veranstalter ist für die Ballauflage während des Spiels (auch Ersatzbälle), für die notwendigen Vorkehrungen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung sowie für die lokale Medienbetreuung zuständig.

(3) Der Veranstalter behält die allfälligen Einnahmen und trägt die Kosten.

(4) Die Reise und Aufenthaltskosten haben die anreisenden Teilnehmer selbst zu tragen. Kann ein Spiel wegen Schlechtwetter nicht durchgeführt werden und ist eine zweite Anreise erforderlich, so sind bei dieser der anreisenden Mannschaft die Reisekosten in der Höhe von € 1,30 brutto pro gefahrenen Straßenkilometer (kürzeste Route) durch den Heimverein zu ersetzen. Die Fahrtspesenvergütung unterbleibt, wenn die anreisende Mannschaft bis zum zweiten Spiel am Spielort verbleibt. Es besteht jedoch Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss (51 - 200 km: € 110,--, über 200 km: € 220,--) gegen den Heimverein.

(5) Der Veranstalter stellt beiden Mannschaften sowie dem Schiedsrichterteam ausreichend Getränke zur Verfügung.

 

§ 7 Vermarktungsrechte

Sämtliche Vermarktungsrechte für den Relegationsbewerb liegen in Abstimmung mit den beteiligten Vereinen beim Österreichischen Fußball-Bund.

 

§ 8 Beschaffenheit von Plätzen / Unbespielbarkeit

(1) Die Austragung der Spiele ist nur auf kommissionierten und vom Vorstand des Landesverbandes bzw. von der Bundesliga genehmigten Sportanlagen (Natur– oder Kunstrasen) erlaubt. Für den Fall, dass die eigene Sportanlage nicht zur Verfügung steht, muss das Spiel auf einem geeigneten Platz in zumutbarer Nähe des Heimvereines ausgetragen werden.

(2) Ist ein Platz auf Grund des Einflusses von Elementargewalten unbenutzbar, ist die ÖFB-Geschäftsstelle von der Absage zu verständigen. Der Gastverein hat für den Fall, dass er die Rechtmäßigkeit der Spielabsage durch den veranstaltenden Verein anzweifelt, das Recht, beim Cupkomitee eine Kommissionierung des Platzes durch einen Schiedsrichter zu verlangen. Sollten sich die Angaben des Heimvereines als richtig erweisen, trägt der Gastverein die Kosten der Kommissionierung. Entscheidet der Schiedsrichter, dass der Platz bespielbar ist, trägt die Kosten der Kommissionierung der Heimverein. Bei Missbrauch einer Absage entscheidet das Cupkomitee über die zu verhängende Strafe.

(3) In allen anderen Fällen entscheidet ausschließlich der angeforderte Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes. Die Kommissionierung des Platzes durch den Schiedsrichter hat mindestens 3 Stunden vor dem angesetzten Spieltermin zu erfolgen. Die Pflicht zur Verständigung über eine Absage trifft jedenfalls den veranstaltenden Verein.

 

§ 9 Nichtantreten oder Verweigerung der Teilnahme, Sanktions- und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Bestimmungen über das Nichtantreten richten sich nach der ÖFB-Rechtspflegeordnung.

(2) Die Verweigerung der Teilnahme am Relegationsbewerb ist dem Nichtantreten gleichzusetzen.

(3) Das Cupkomitee ist berechtigt, als Sanktions- und/oder Sicherheitsmaßnahme den Vereinen den Verkauf oder die Weitergabe von Karten an bestimmte Personen oder bestimmte Personengruppen zu untersagen.

 

§ 10 Verwarnungen und Ausschlüsse

(1) Gelbe Karten aus der vorangegangenen Meisterschaft haben keine Bedeutung. Im Bewerb ausgesprochene Verwarnungen haben keine Folgewirkung.

(2) Im Falle eines Ausschlusses mittels Gelb/Roter Karte im Hinspiel ist der Spielerpass des betreffenden Spielers vom Schiedsrichter nicht einzubehalten. Der Ausschluss ist jedoch im Spielbericht einzutragen. Der betroffene Spieler ist automatisch für das Rückspiel gesperrt. Nach Ende der Relegation haben Gelb/Rote Karten keine Folgewirkung über das betreffende Spiel hinaus.

(3) Im Falle von Ausschlüssen oder Anzeigen des Schiedsrichters sind die Strafinstanzen jenes Landesverbandes zuständig, denen ein durch eine reine Rote Karte ausgeschlossener oder vom Schiedsrichter angezeigter Spieler bei Meisterschaftsspielen unterliegt.

 

§ 11 Beglaubigungen

Die resultatsmäßige Beglaubigung der Spiele erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Tagen, sofern keine schriftliche Anzeige innerhalb dieser Frist an das Cupkomitee eingeht. Ein Protest gegen die automatische resultatgemäße Beglaubigung ist nicht möglich.

 

§ 12 Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichterbesetzung und die Schiedsrichtergebühren richten sich nach der ÖFB-Schiedsrichter-Gebühren- und Besetzungsordnung.

(2) Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass die von der FIFA vorgeschriebene „Technische Zone“ markiert ist.

 

§ 13 Sicherheitsrichtlinien

Die Sicherheitsrichtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

 

§ 14 Infrastrukturelle Richtlinien

Die infrastrukturellen Richtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

 

§ 15 Medienrichtlinien

Die Medienrichtlinien für den ÖFB-Cup in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

 

§ 16 Sonstiges

(1) In allen nicht ausdrücklich geregelten und unvorhergesehenen Fällen sowie im Fall von Widersprüchen entscheidet das Cupkomitee des ÖFB.

(2) Sämtliche in diesen Bestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen sind auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden.

 

Bestimmungen über Kooperationsverträge

Gültig ab 1. Juli 2013 

 

§1 Anwendungsbereich

Kooperationsverträge können abgeschlossen werden zwischen

a) Vereinen der 1.Leistungsstufe und Vereinen der 2.Leistungsstufe

b) Fußball-Akademien (AKA), die vom Landesverband geführt werden, und Vereinen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL)

c) Vereinen der ÖFBL und Vereinen der Regionalliga

d) AKA, die über gemeldete Spieler verfügen, und Vereinen der Regionalliga.

Verfügt eine AKA über keine gemeldeten Spieler, gelangt § 4 zur Anwendung.

§ 2 Kooperationsverträge zwischen Vereinen der 1. Leistungsstufe (Stammverein) und der 2. Leistungsstufe sowie zwischen einer von einem Landesverband geführten AKA (Stammverein) und einem Verein der ÖFBL

(1) Die Kooperationsspieler müssen für die U22 spielberechtigt sein und bleiben bei ihrem jeweiligen Stammverein aufrecht gemeldet.

(2) Für einen Spieler darf jeweils nur ein aufrechter Kooperationsvertrag bestehen.

(3) Derartige Kooperationsverträge können während der Transferzeiten der ÖFBL abgeschlossen werden.

(4) Als letzter Tag des Kooperationsvertrages gilt der 30. Juni des laufenden Spieljahres.

(5) Kooperationsverträge können in der Winterübertrittszeit einvernehmlich aufgelöst und durch neue Kooperationsverträge ersetzt werden.

(6) Für diese Kooperationsverträge sind ausschließlich die von der ÖFBL aufgelegten Vertragsformulare zu verwenden. Zusätzlich bedürfen Kooperationsverträge der Genehmigung der ÖFBL.

(7) Für befristet freigegebene Spieler (§ 8 Abs. 5 ÖFB-Regulativ) dürfen keine Kooperationsverträge abgeschlossen werden.

(8) Für die mit Kooperationsverträgen „verliehenen“ Spieler darf keine Entschädigung, welcher Art auch immer, verlangt werden.

(9) Die Spieler sind sowohl für den Stamm- als auch für den Kooperationsverein einsatzberechtigt.

(10) In den Amateurmannschaften der Stammvereine dürfen diese Spieler nicht eingesetzt werden.

(11) Der Stammverein ist berechtigt, pro Pflichtspieltermin einen Spieler pro Kooperationsmannschaft ohne Zustimmung, die restlichen nur mit Zustimmung der Kooperationsmannschaft anzufordern und zum Einsatz zu bringen. Eine schriftliche Anforderung muss bis spätestens zwei Tage (48 Stunden) vor dem nächsten Meisterschaftsspiel beim Kooperationsverein und durchschriftlich an die Geschäftsstelle der ÖFBL erfolgen. Finden an einem Pflichtspieltermin keine Meisterschaftsspiele des Stammvereines statt, ist eine Anforderung nicht möglich.

(12) Der Abschluss eines Kooperationsvertrages gilt nicht als Übertritt im Sinne des ÖFB-Regulativs.

(13) An einem Spieltag dürfen diese Spieler nur einmal zum Einsatz kommen.

(14) Die Kooperationsverträge sind zum Nachweis dem Schiedsrichter bei Vorlage des Spielerpasses beizulegen.

§ 3 Kooperationsverträge zwischen Vereinen der ÖFBL oder AKA, die über gemeldete Spieler verfügen (als Stammverein) und Vereinen der Regionalliga

(1) Vereine der ÖFBL dürfen pro Spieljahr bis zu zwei Spieler-Kooperationsverträge mit jedem Verein der Regionalliga schließen.

(2) Jeder Verein der Regionalliga darf pro Spieljahr bis zu vier Spieler (Ausnahme: U18 Spieler) über Kooperationsverträge aus der ÖFBL zum Einsatz bringen.

(3) Die Kooperationsspieler der Vereine der ÖFBL bzw. AKA der Vereine der ÖFBL müssen für die U22 spielberechtigt sein und bleiben beim Stammverein angemeldet.

(4) Die Vereine der Regionalliga können ohne zahlenmäßige Beschränkung Spieler der AKA einsetzen.

(5) Spieler der ÖFBL bzw. AKA sind pro Spieljahr als Kooperationsspieler nur für einen Verein der Regionalliga spielberechtigt.

(6) Die Entscheidung über die Zurverfügungstellung eines AKA-Spielers für einen Kooperationsverein der Regionalliga obliegt dem jeweiligen sportlichen Leiter der AKA.

(7) Durch den Einsatz als Kooperationsspieler in einer Kampfmannschaft eines Vereines der Regionalliga dürfen für den AKA-Spieler keine Nachteile in Bezug auf Berufs-/Schul- und fußballspezifische Ausbildung entstehen.

(8) Derartige Kooperationsverträge können während der Transferzeiten der Landesverbände abgeschlossen werden.

(9) Als letzter Tag des Kooperationsvertrages gilt der 30. Juni des laufenden Spieljahres.

(10) Die Kooperationsverträge können in der Winterübertrittszeit einvernehmlich aufgelöst und durch neue Kooperationsverträge ersetzt werden.

(11) Für diese Kooperationsverträge sind ausschließlich die von der ÖFBL aufgelegten Vertragsformulare zu verwenden. Zusätzlich bedürfen sie der Bestätigung der Paritätischen Kommission des bewerbsführenden Landesverbandes der jeweiligen Regionalliga.

(12) Für befristet freigegebene Spieler (§ 8 Abs. 5 ÖFB-Regulativ) dürfen keine Kooperationsverträge geschlossen werden.

(13) Für die mit Kooperationsverträgen „verliehenen“ Spieler darf keine Entschädigung, welcher Art auch immer, verlangt werden.

(14) Die Spieler sind sowohl für den Verein der ÖFBL bzw. AKA sowie den Verein der Regionalliga spielberechtigt.

(15) In den Amateurmannschaften der Stammvereine dürfen diese Spieler nicht eingesetzt werden.

(16) Der Stammverein bzw. der sportliche Leiter der AKA ist berechtigt, pro Pflichtspieltermin einen Spieler pro Kooperationsmannschaft ohne Zustimmung, die restlichen Spieler nur mit Zustimmung des Kooperationsvereines, anzufordern und zum Einsatz zu bringen. Eine schriftliche Anforderung muss spätestens zwei Tage (48 Stunden) vor dem nächsten Meisterschaftsspiel beim Kooperationsverein und durchschriftlich an die Paritätische Kommission des bewerbsführenden Landesverbandes erfolgen. Finden an einem Pflichtspieltermin keine Meisterschaftsspiele des Vereines der ÖFBL bzw. AKA statt, ist eine Anforderung des Spielers nicht möglich.

(17) Der Abschluss eines Kooperationsvertrages gilt nicht als Übertritt im Sinne des ÖFB-Regulativs.

(18) An einem Spieltag dürfen diese Spieler nur einmal zum Einsatz kommen.

(19) Die Kooperationsverträge sind in der Regionalliga zum Nachweis dem Schiedsrichter bei Vorlage des Spielerpasses beizulegen. Der federführende Verband der jeweiligen Paritätischen Kommission hat nach der Transferzeit eine Liste aller Kooperationsspieler an alle Vereine der Regionalliga zu schicken.

§ 4 Ergänzende Bestimmungen für den Fall, dass für einen Spieler, für den bereits eine gesonderte Vereinbarung zwischen seinem Stammverein und einer Landesverbands-AKA, die über keine eigenen gemeldeten Spieler verfügt, besteht, ein Kooperationsvertrag gemäß § 2 oder § 3 abschlossen wird

(1) Der Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen Stammverein und Kooperationsverein erfordert überdies die Zustimmung des sportlichen Leiters der AKA.

(2)Der Spieler ist für die Mannschaft der AKA, seinen Stammverein und den jeweiligen Kooperationsverein spielberechtigt.

(3) Für einen Spieler darf jeweils nur ein aufrechter Kooperationsvertrag bestehen, wobei die zwischen dem Stammverein und der AKA bestehende Vereinbarung nicht als Kooperationsvertrag zu werten ist.

(4) Bei einer Rückforderung von AKA und Stammverein geht die Anforderung von der AKA vor.

 

 

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TEILNAHME VON AMATEURMANNSCHAFTEN DER VEREINE DER ÖSTERREICHISCHEN FUSSBALL - BUNDESLIGA IN DEN BEWERBEN DER LANDESVERBÄNDE

gültig ab 1.7.2017

 

§ 1 Verpflichtung zur Stellung einer Amateurmannschaft durch einen Verein der 1. Leistungsstufe

(1) Die Vereine der 1. Leistungsstufe sind verpflichtet, eine Amateurmannschaft zu stellen.

 

(2) Diese soll in der höchsten Klasse des Landesverbandes spielen. Im Einstiegsjahr kann die Amateurmannschaft auch eine Leistungsstufe darunter eingeteilt werden. Die Einteilung obliegt den Landesverbänden, doch ist eine sportlich ansprechende Lösung anzustreben.

 

§ 2 Recht zur Stellung einer Amateurmannschaft durch einen Verein der 2. Leistungsstufe

(1) Die Vereine der 2. Leistungsstufe haben das Recht, eine Amateurmannschaft zu stellen.

(2) Diese soll in der zweithöchsten Leistungsstufe des Landesverbandes spielen. Für Vereine der 2. Leistungsstufe soll auch einvernehmlich ein Einstieg weiter unten – je nach Leistungspotential des Vereins – möglich sein. Dies sollte bei bilateralen Gesprächen mit den einzelnen Landesverbänden vereinbart werden. Bei Nennung einer Amateurmannschaft eines Vereines der 2. Leistungsstufe muss sich dieser verpflichten, mit dieser Amateurmannschaft mindestens 3 Spieljahre lang an der Meisterschaft des jeweiligen Landesverbandes teilzunehmen.

 

§ 3 Nichtteilnahme

Ein Verein der 1. Leistungsstufe, der seiner Verpflichtung zur Teilnahme nicht nachkommt, hat eine Pönale von € 7.500,-- zugunsten des betreffenden Landesverbandes zu entrichten, ein Verein der 2. Leistungsstufe eine Pönale von € 3.750,--, wenn er sich anmeldet und danach nicht teilnimmt.

 

§ 4 Aufstiegsrecht

(1) Für die Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga besteht ein Aufstiegsrecht. Dieses reicht bis in die Spielklasse unterhalb jener der jeweiligen Kampfmannschaft und höchstens bis zur 3. Leistungsstufe. Die Amateurmannschaft muss zumindest eine Spielklasse unter der Kampfmannschaft spielen. Gegebenenfalls ist sie in Folge des Abstiegs der Kampfmannschaft ebenfalls zum Abstieg in eine niedrigere Spielklasse verpflichtetet.

(2) Die jeweiligen Vereine der Bundesliga haben für jede an der 3. Leistungsstufe teilnehmende Amateurmannschaft eine Teilnahmegebühr in Höhe von Euro 30.000,-- pro Spieljahr jeweils vor Saisonbeginn an den bewerbsführenden Landesverband zur gleichteiligen Aufteilung an die teilnehmenden Regionalligavereine unter Außerachtlassung der Amateurmannschaften zu bezahlen.

(3) In der 3. Leistungsstufe sind pro Regionalliga-Spielgruppe höchstens drei Amateurmannschaften der Vereine der Bundesliga teilnahmeberechtigt.

 

§ 5 Spielberechtigung

(1) In der Amateurmannschaft dürfen höchstens 4 Spieler, die nicht mehr für die U23 spielberechtigt sind, zum Einsatz kommen bzw. am Spielbericht nominiert werden. Für die nachstehenden Einsatzregelungen ist es unerheblich, ob an einem Spieltag das Spiel der Kampfmannschaft vor oder nach dem Spiel der Amateurmannschaft stattfindet.

(2) Spielt ein Spieler an einem Spieltag mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit) in der Kampfmannschaft, so ist er

a) in dem am selben Spieltag stattfindenden Spiel der Amateurmannschaft bzw. – sofern am selben Spieltag kein Spiel der Amateurmannschaft stattfindet – in dem nächsten Spiel der Amateurmannschaft

b) und in dem darauffolgenden Spiel der Amateurmannschaft nicht spielberechtigt.

(3) Für einen Spieler, der noch für die U22 spielberechtigt ist, gilt die Beschränkung des Abs. 2 lit. b nicht.

(4) Spielt ein Spieler in einem der letzten beiden Spiele des Meisterschaftsbewerbes der Kampfmannschaft mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit), so ist er für die restlichen Spiele im noch laufenden Meisterschaftsbewerb der Amateurmannschaft nicht spielberechtigt. Ist der Spieler noch für die U22 spielberechtigt, so gilt diese Beschränkung nur für den Fall, dass er mehr als eine Halbzeit bzw. 45 Minuten (exkl. Nachspielzeit) am letzten Spiel des Meisterschaftsbewerbes der Kampfmannschaft teilgenommen hat.

(5) Im Falle eines Vereinswechsels in der Winterübertrittszeit werden für die Frage der Spielberechtigung nach Abs. 2 und 3 die Einsätze in der Kampfmannschaft des abgebenden Vereines herangezogen.

(6) Für die in diesem Paragraphen erläuterte Spielberechtigung, werden lediglich die Einsätze in der Meisterschaft herangezogen. Die Spiele bzw. Einsätze im ÖFB-Cup sind nicht in die Berechnungen mit einzubeziehen.

(7) Die Torleute sind von diesen Beschränkungen ausgenommen.

 

§ 6 Sonderregelung Übertrittszeit

Spieler, die zwischen dem Ende der Sommerübertrittszeit für Landesverbandsvereine und dem Ende der Sommerübertrittszeit für Bundesligavereine für einen Verein der Bundesliga angemeldet werden, dürfen bis zur nächsten Übertrittszeit nur dann in deren Amateurmannschaften eingesetzt werden, wenn sie für die U-23 spielberechtigt sind.

 

§ 7 Reservemannschaften

Die Amateurmannschaften der Bundesligavereine sind von der Verpflichtung, eine Reservemannschaft stellen zu müssen, befreit. Eine freiwillige Teilnahme ist jedoch möglich.

 

§ 8 Eintrittskarten

Der Bundesligaverein stellt für den Fall, dass das Spiel der Amateurmannschaft als Vorspiel zum Spiel der Kampfmannschaft des Bundesliga-Vereins stattfindet, dem Landesverbandsverein 50 Freikarten (und 2 VIP–Karten) zur Verfügung.


§ 9 Meldung der Amateurmannschaften

Die Amateurmannschaften müssen für das jeweils kommende Spieljahr bis 30. April bei den Landesverbänden gemeldet werden, wobei mitzuteilen ist, ob auch eine Reservemannschaft teilnimmt. Mögliche Aufsteiger müssen ebenfalls bis 30. April ihre Absichtserklärung beim Landesverband deponieren.

 

§ 10 Spieltermine

Die Ansetzung der Spiele gegen Amateurmannschaften an Sonntagen wird seitens des ÖFB dringend empfohlen.


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